Atypisch stille Gesellschaft
Ob eine stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft und damit als atypische stille Gesellschaft zu betrachten ist, richtet sich danach, inwieweit der stille Gesellschafter ein Mitunternehmerrisiko trägt und eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Damit kommt der vermögensrechtlichen Stellung des stillen Gesellschafters besondere Bedeutung zu. Um Mitunternehmer zu sein, muss ein solcher stiller Gesellschafter einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven und eines Geschäftswerts haben. Ohne eine Beteiligung an den stillen Reserven kann ein stiller Gesellschafter jedoch auch Mitunternehmer sein, wenn ihm abweichend von der handelsrechtlichen Regelung ermöglicht wird, wie ein Unternehmer auf das Schicksal der Gesellschaft einzuwirken.
Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH auch noch als stiller Gesellschafter an seiner GmbH mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung sowie der Verpflichtung, die Belange bestimmter Geschäftspartner persönlich wahr zu nehmen, so liegt nach einer Entscheidung des BFH vom 15.12.1992 eine atypische stille Gesellschaft vor.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 11.12.1990, VIII R 122/86
BFH 13.10.1992, VIII R 57/91
BFH 15.12.1992, VIII R 42/90
H 15.8 Abs. 1 EStH

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