Gewinnbeteiligungen

Gewinnbeteiligungen (Tantiemen) gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Gewöhnlich sind Tantiemen eine zusätzliche Vergütung für Geschäftsführer einer GmbH. In der betrieblichen Praxis werden Umsatztantiemen sowie Gewinntantiemen gezahlt. Werden Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Denn hier prüft das Finanzamt sehr kritisch, ob diese Tantieme auch einen Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, gezahlt worden wäre. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass Umsatztantiemen der Gesellschaft keinen Vorteil bringen, da ein höherer Umsatz noch lange keinen höheren Gewinn garantiert.

Demgegenüber sind Gewinntantiemen unbedenklicher. Jedoch kann auch bei einer Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn nur eine Gewinntantieme und kein Gehalt vereinbart werden oder wenn die Summe aller Bezüge (Arbeitslohn, Tantieme, Pensionszusage) an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als zu hoch eingestuft wird.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 05.06.2002, I R 69/01

§ 19 EStG

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