Arbeitslohn / Verzugszinsen
Wird der Arbeitslohn nicht pünktlich ausgezahlt, so können für den Arbeitgeber Verzugszinsen entstehen. Kommt es zur Zahlung von Verzugszinsen, so gehören diese Zinsen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, vielmehr sind sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Verzugszinsen unterliegen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Arbeitnehmer der Besteuerung. Eine Steuerpflicht besteht aber erst dann, wenn alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) erzielt hat, den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von insgesamt 801,– € (Ledige)/1.602,– € (Verheiratete) übersteigen.
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Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.