Altenheimkosten

Liegt eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim vor, gehören die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind steuerlich nicht absetzbar. Erfolgt der Aufenthalt im Altenheim aufgrund einer Krankheit oder einer Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen, dann sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Rechtslage seit 01.01.2009

Die Unterbringungskosten, die den Charakter von Dienstleistungen besitzen, sind wie folgt begünstigt:

  • Der Steuerpflichtige kann 20 % der einer Hilfe im Haushalt vergleichbaren Aufwendungen, höchstens 4.000,– € gem. § 35a EStG geltend machen.

  • Der Steuerpflichtige kann darüber hinausgehende Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zum Ansatz bringen.

Rechtslage bis 31.12.2008

Die Unterbringungskosten sind bis zu nachfolgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig:

  • Der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ist in einem Heim untergebracht, eine Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor. In diesem Fall sind 624,– € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

  • Der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte wurde zur dauernden Pflege in einem Heim untergebracht. In diesem Fall sind 924,– € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist vom Alter des Steuerpflichtigen unabhängig. Damit kann auch ein jüngerer Steuerpflichtiger, der krankheitsbedingt oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit im Heim untergebracht wird, die Kosten bis zu den genannten Höchstbeträgen geltend machen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33a EStG

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