Abschlussgebühr

Abschlussgebühren, die für einen Bausparvertrag gezahlt werden, können seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden.

Abschlussgebühren können aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das durch den Bausparvertrag erworbene oder errichtete Objekt zur Erzielung von Einkünften genutzt wird oder genutzt werden soll. Bei zukünftiger Eigennutzung des Objektes kann kein Abzug der Abschlusskosten vorgenommen werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

H 20.1 EStH

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