Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei Aufnahme erwachsener Geflüchteter
Der Freibetrag für Alleinerziehende bleibt auch bei der Aufnahme von erwachsenen Geflüchteten erhalten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei Aufnahme erwachsener Geflüchteter

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Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind im eigenen Hausstand erhalten einen Steuerfreibetrag. Dieser bleibt nun auch bestehen, wenn die oder der Alleinerziehende eine volljährige geflüchtete Person aus der Ukraine bei sich zuhause aufnimmt. Darauf weist das Finanzministerium Baden-Württemberg hin.

Aus humanitären Gründen, so das Finanzministerium Baden-Württemberg, haben Bund und Länder entschieden, dass in solchen Fällen für das Jahr 2022 der Freibetrag weiterhin gewährt wird. Die Regelung gilt in allen Bundesländern.

Normalerweise erhalten Alleinerziehende den Steuerfreibetrag nicht mehr, sobald eine zweite volljährige Person einzieht, denn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur »echten« Alleinerziehenden gewährt. Als alleinerziehend gilt, wer nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Unproblematisch ist das Zusammenleben mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht.

Alleinerziehend: Wer bekommt den steuerlichen Entlastungsbetrag?

Wer allein mit einem oder mehreren Kindern in seinem Haushalt lebt, erhält zur Abgeltung der durch das Alleinstehen typischerweise höheren Lebenshaltungskosten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Der Freibetrag wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, und zwar in der Steuerklasse II. Damit erhalten alleinerziehende Arbeitnehmer die steuerliche Entlastung schon während des laufenden Kalenderjahres.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

    Entlastungsbetrag pro Jahr

    

ab 2020

    

bis 2019

    

    mit einem Kind

4.008,– €

1.908,– €

    für jedes weitere Kind zusätzlich

    (Erhöhungsbetrag)

240,– €

240,– €

Den Entlastungsbetrag bekommen Sie nur, wenn Sie die Identifikationsnummern Ihrer Kinder angeben. Ohne diese gibt es keinen Entlastungsbetrag! Es gelten dieselben Spielregeln wie beim Kindergeld.

Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können als Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen, damit dieses den Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM)speichern kann.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Voraussetzungen auf einen Blick

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(MB)

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