Abzugsverfahren
Mit dem Abzugsverfahren wurde der Steueranspruch des deutschen Finanzamts gegenüber ausländischen Unternehmen abgesichert.
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 ist dieses Abzugsverfahren mit Wirkung ab 1.1.2002 aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) eingeführt.
Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft (auch Reverse Charge Verfahren genannt) bedeutet: Nicht der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführende Unternehmer zahlt die Steuer, sondern der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung. Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
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Die am Geschäft beteiligten Personen sind Unternehmer.
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Der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführende Unternehmer ist kein Kleinunternehmer.
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Die Lieferung oder sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt und unterliegt daher der deutschen Umsatzsteuer.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft haben auch solche Leistungsempfänger zu beachten, die Kleinunternehmer sind oder als Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, sowie Unternehmer, die Leistungen für ihren privaten, nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
Von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler betroffen, sondern auch alle anderen Unternehmer. Dazu gehören insbesondere private Vermieter.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13b UStG
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.