Leistungsaustausch
Nur Leistungen, die im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer.
Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine Leistung gegen Entgelt (Gegenleistung) erbracht wird.
Hierbei muss eine Person, der Leistende oder der Leistungsempfänger, Unternehmer sein. Zudem muss eine Gegenleistung erbracht werden, ansonsten liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei wird die Gegenleistung nur erbracht, weil der Empfänger die Leistung erhalten will. Diese Voraussetzung wäre zum Beispiel bei einer Schadensersatzleistung nicht gegeben. Wird eine Lieferung zurückgegeben, liegt ebenfalls kein Leistungsaustausch vor.
Ein Leistungsaustausch ist auch gegeben, wenn eine Gegenleistung nicht ausdrücklich gefordert, aber vom Leistungsempfänger erbracht wird. Auch wenn der Leistende die vereinbarte Gegenleistung nicht oder nicht vollständig erhält, ist trotzdem ein Leistungsaustausch gegeben.
Unerheblich für den Leistungsaustausch ist zudem, ob ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Auch bei einer nicht gleichwertigen Gegenleistung liegt ein Leistungsaustausch vor.
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Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.