Arbeitgeber: Frist für Lohnsteuer-Anmeldung kann verlängert werden

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Nordrhein-Westfalen und Bayern verlängern Arbeitgebern auf Antrag die Frist für die Lohnsteueranmeldungen für März 2020, die bis zum 10.4.2020 einzureichen wären. Die Verlängerung gilt bis zum 10.6.2020.

Wenn mehrere Steuernummern bestehen (zum Beispiel bei mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten), muss die Fristverlängerung für jede Steuernummer einzeln beantragt werden. Auch Sammelfristverlängerungsanträge sind unzulässig.

Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen stellt dafür diesen Antrag zur Verfügung (PDF).

Der Antrag bezieht sich ausdrücklich ausschließlich auf die Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldungen für März 2020 / 1. Quartal 2020; die rechtlichen Vorgaben insbesondere für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bleiben unberührt.

Wichtig: Schweigen gilt bei diesen Anträgen als Zustimmung! Das bedeutet, das Finanzamt wird sich nur dann bei Ihnen melden, wenn es den Antrag auf Fristverlängerung ablehnt. Hören Sie nichts, können Sie von einer stillschweigenden Zustimmung zu Ihrem Fristverlängerungsantrag ausgehen.

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(MB)

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