Betriebsstätte

Gesetzlich definiert ist die Betriebsstätte gemäß § 12 Abgabenordnung als feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

Als Betriebsstätte gelten aber auch Bauausführungen und Montagen.

Betriebsstätten sind keine rechtlich selbstständigen Einheiten, vielmehr nur unselbstständige Teile eines Gesamtunternehmens. Eine Betriebsstätte ist örtlich fixiert und das Unternehmen muss darin seine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Allerdings ist keine feste Verbindung mit der Erdoberfläche notwendig. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist zudem, dass der Unternehmer nicht nur vorübergehend eine Verfügungsmacht über die Einrichtung hat. Eine Betriebsstätte muss auf Dauer angelegt sein; dies ist gegeben, wenn die feste Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate besteht.

Abgrenzungsfragen zwischen Stammhaus des Unternehmens und Betriebsstätte sind steuerlich relevant, wenn beide in unterschiedlichen Gebieten liegen. Hier kann es bei strittigen Abgrenzungsfragen Aufteilungsprobleme bezüglich des Zugriffs auf das Steueraufkommen geben. Von besonders hoher steuerlicher Relevanz sind Abgrenzungsfragen, falls die Betriebsstätte im Ausland liegt. Hier entscheidet das nationale Recht in Verbindung mit dem Abkommensrecht (Doppelbesteuerungsabkommen), ob eine Betriebsstätte vorliegt.

Wird eine Betriebsstätte oder Firma im Ausland gegründet, muss das Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Abgabenordnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die ausländische Betriebsstätte gegründet worden war, davon in Kenntnis gesetzt werden.

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