Betrieb gewerblicher Art

Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Betriebe der öffentlichen Hand) eine Tätigkeit ausübt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit vergleichbar ist, wird von einem Betrieb gewerblicher Art gesprochen. Als ein Betrieb gewerblicher Art gilt jede Einrichtung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, die die juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält. Hiervon abzugrenzen ist die Erzielung von Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, denn diese gehören nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art. Die wirtschaftliche Betätigung muss für die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bezug auf ihre Gesamttätigkeit von Gewicht sein. Hiervon ist auszugehen, wenn der Jahresumsatz aus dem Betrieb gewerblicher Art nachhaltig einen Betrag von 130.000,– € übersteigt. Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung.

Liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, sind die Einnahmen steuerpflichtig. Das zu versteuernde Einkommen unterliegt einem Körperschaftsteuersatz von 15 %. Im Rahmen der Veranlagung kann ein Freibetrag von 5.000,– € zum Ansatz gebracht werden. Werden die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb sowie für den Betrieb gewerblicher Art erfüllt, unterliegen diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch der Gewerbesteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 KStG

§ 23 KStG

R 6 Abs. 3 KStR

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