Betriebsgrundstück
Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ist ein Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz.
Dient das Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Betriebsgrundstücke sind entweder wie Grundvermögen oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist das Betriebsgrundstück mit dem Grundbesitzwert zu bewerten.
Die Entnahme eines Betriebsgrundstückes aus dem Betriebsvermögen im Zuge einer Schenkung erhöht den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens, wenn in dem Grundstück stille Reserven enthalten waren (Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.08.2007, Aktenzeichen: 10 K 5022/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 09.08.2007, 10 K 5022/03
§ 99 BewG
§ 12 ErbStG
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.