Betriebsgrundstück
Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ist ein Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz.
Dient das Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Betriebsgrundstücke sind entweder wie Grundvermögen oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist das Betriebsgrundstück mit dem Grundbesitzwert zu bewerten.
Die Entnahme eines Betriebsgrundstückes aus dem Betriebsvermögen im Zuge einer Schenkung erhöht den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens, wenn in dem Grundstück stille Reserven enthalten waren (Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.08.2007, Aktenzeichen: 10 K 5022/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 09.08.2007, 10 K 5022/03
§ 99 BewG
§ 12 ErbStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.