Inhaltsübersicht

Coronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige

Vorwort

Rasche staatliche Hilfen wie Kredite, Steuerstundung und Zuschüsse sind in der Coronakrise nach wie vor für viele Selbstständige wie Freiberufler, Solo-Selbstständige, Freelancer, Gewerbebetriebe überlebenswichtig!

Mit unserem E-Book »Coronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige« unterstützen wir Sie in dieser Ausnahmesituation. Wir geben Ihnen einen schnellen Überblick über die staatlichen Hilfen für von der Coronakrise betroffene Selbstständige. Sie finden hier alle Informationen gebündelt und können sich somit leichter orientieren, welche Hilfen Sie beanspruchen können. Das E-Book wird von uns kontinuierliche aktualisiert und erweitert und ist selbstverständlich kostenlos.

Sie sollten auf das E-Book immer in unserem Kundenbereich zugreifen, denn so können Sie sich sicher sein, dass Sie die aktuelle Version vorliegen haben bzw. Sie können dort das E-Book regelmäßig neu herunterladen. Das E-Book wird nicht automatisch auf Ihrem Endgerät (z.B. E-Book-Reader, PC, Tablet etc.) aktualisiert. Daher empfehlen wir Ihnen den Zugriff über den Kundenbereich.

Um das E-Book im Kundenbereich zu erhalten, müssen Sie sich registrieren und es einmal hier »Kaufen«. Keine Sorge, es handelt sich um einen kostenlosen Kauf.

(Veröffentlichter Stand: 14.04.2022, Version 71)

Die Epidemie mit dem Coronavirus (Sars-Cov-2) hat schwerwiegende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Umsätze sind weggebrochen und etliche Betriebe mussten ganz schließen. Um Arbeitsplätze und Unternehmen aller Größen und Branchen vor den Folgen der Krise zu schützen, hat die Bundesregierung milliardenschwere Hilfspakete geschnürt, damit möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot gerät und möglichst kein Arbeitsplatz verloren geht.

Der Schutzschild des Staates besteht vor allem aus finanziellen und steuerlichen Hilfen für Betriebe aller Art, wobei das Volumen nicht begrenzt sein soll. Hier sind zu Beginn der Pandemie die Soforthilfen zu nennen. Bei den anschließenden Überbrückungshilfen ist man nach Phase 1 und 2 Überbrückungshilfe III und III Plus mittlerweile bei Überbrückungshilfe IV und einem Förderzeitraum von Januar bis Ende März 2022 angelangt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen können damit Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage der Kunden infolge des Coronavirus finanziell abfedern.

Betroffene Selbstständige können über ihre Hausbank einen erleichterten Zugang zu günstigen Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bankengruppe erhalten. Ferner gibt es Steuererleichterungen in Form von Stundung fälliger Steuerzahlungen, der Herabsenkung von Steuervorauszahlungen sowie des Verzichts auf Säumniszuschläge durch die Finanzämter. Auch sollen Vollstreckungen für säumige Steuerschuldner vorerst ausgesetzt werden.

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit übernehmen lassen. Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

In unserem Leitfaden finden Sie Informationen zu den verschiedenen staatlichen Hilfen. Durch die fortlaufende Aktualisierung sind Sie immer auf dem neuesten Stand, wenn es wegen der weiter anhaltenden Coronakrise zu neuen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommt.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem E-Book allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstversändlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

Passen Sie auf sich auf und kommen Sie gesund durch diese Zeit!

Ihre Akademische Arbeitsgemeinschaft

Corona-Hilfen des Bundes und der Länder

2.1 Überblick über die Förderungen

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beschäftigte und Unternehmen möglichst gering zu halten, müssen Gewerbebetriebe, Freiberufler und sonstige Selbstständige mit Liquidität versorgt werden. Im Jahr 2 der Coranakrise angelangt sind dazu nun schon eine ganze Reihe von Förderprogrammen zusammengekommen.

So wurde zu Beginn der Pandemie von der Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für besonders gefährdete kleine Selbstständige aufgelegt, um diese mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss finanziell unter die Arme zu greifen. Für dieses Programm endete die Antragsfrist am 31.5.2020. Die Ausführungen zu diesem Programm finden Sie aber nach wie vor in diesem E-Book, da die Schlussabrechnungen noch nicht abgeschlossen sind.

Auch wenn viele aufgrund der Coronakrise verhängte Beschränkungen im Sommer 2020 wieder gelockert wurden, war der Geschäftsbetrieb von vielen Selbstständigen und Unternehmen nach wie vor noch eingeschränkt. Daher wurde von der Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpakets ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt, welches für die Monate Juni bis August 2020 mit weiteren Liquiditätshilfen unterstützt. Dieses schloss an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an.

Diese Förderung durch die Überbrückungshilfen wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Überbrückungshilfe II konnte bis zum 31.3.2021 beantragt werden.

Es folgte die sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe. Für die temporäre Schließung im November 2020 wurde den betroffenen Unternehmen eine Novemberhilfe gewährt. Diese Hilfe wurde dann aufgrund der Verlängerung der Schließungen als Dezemberhilfe verlängert. Damit sollte auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse als Hilfen zur Verfügung stehen. Die Antragsfrist für Erstanträge hierzu endete am 30.4.2021.

Aufgrund der weiter anhaltenden Pandemie wurde dann das Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. Diese erstreckt sich über den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die Überbrückungshilfe III konnten bis zum 31.10.2021 gestellt werden.

Da viele Unternehmen die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch längst nicht überwunden haben, verlängerte die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III als sogenannte Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30. September 2021 (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 9.6.2021). Die Überbrückungshilfe III Plus wurde dann über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Restart-Prämie, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus gewährt wurde, lief aber plangemäß im September aus (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 8.9.2021)

Die Überbrückungshilfe III umfasst auch die »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige«, die die Unterstützung von Solo-Selbstständigen und hier vor allem auch den Bereich der Kultur- und Veranstaltungsbranche im Fokus hat.

Auch die Neustarthilfe wurde zunächst bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus verlängert, dann folgte eine erneute Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021

Außerdem wurde die Überbrückungshilfe III um den sogenannten Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten ergänzt. Auch der Eigenkapitalzuschuss steht im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus bis 31. Dezember 2021 zur Verfügung.

In einer Pressemitteilung vom 24.11.2021 gab das Bundeswirtschaftsministerium dann die erneute Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar, Februar und März 2022 bekannt. Im Zuge dessen steht auch der Eigenkapitalzuschuss für diesen Zeitraum zur Verfügung.

Außerdem wird auch die Neustarthilfe Plus (ehemals »Neustarthilfe«) für Selbständige als Neustarthilfe 2022 für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.

Die Härtefallhilfen der Länder unterstützen Unternehmen im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bisherigen Corona-Hilfen nicht greifen. Auch diese werden bis Ende März 2022 verlängert.

Die Überbrückungshilfe IV wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Parallel dazu gehen auch die Neustarthilfe 2022 und die Härtefallhilfen ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 weiter.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.2.2022)

In den folgenden Kapiteln finden Sie Ausführungen zu den jeweiligen Programmen.

2.2 Überbrückungshilfe I oder Phase 1 der Überbrückungshilfen des Bundes

Die Bundesregierung hatte mit dem Konjunkturpaket vom 3.6.2020 ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt, um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die wegen der Coronakrise in eine finanzielle Notlage geraten sind, zu sichern.

Sie gelten branchenübergreifend, allerdings wird den Besonderheiten der besonders stark von der Coronakrise betroffenen Branchen Rechnung getragen. Zu den besonders stark betroffenen Branchen zählen beispielsweise das Hotel- und Gastsstättengewerbe, Caterer, Unternehmen im Bereich Messe und Veranstaltungslogistik etc.

In einem »Eckpunktepapier« der Bunderegierung wurden die Grundlagen zu den Überbrückungshilfen festgezurrt.

Ausführlichere Informationen finden Sie bei den »FAQ« auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Seit dem 8.7.2020 ist das Online-Portal zur Beantragung der Überbrückungshilfen freigeschaltet.

2.2.1 Um welche Fördermonate geht es?

Die Überbrückungshilfen werden in Phase 1 für die Fördermonate Juni, Juli, August gewährt, um kleinen und mittelständischen Unternehmen, die von den Corona-bedingten Schließungen und Auflagen betroffen sind, eine weitergehend Liquiditätshilfe zu gewähren und somit die Existenz dieser Unternehmen zu sichern.

Achtung: Überbrückungshilfe der Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August 2020 konnen bis zum 9.10.2020 gestellt werden. (Die Antragsfrist für Phase 1 wurde von 30. September auf 9. Oktober verlängert!) Danach ist keine Antragstellung für Phase 1 mehr möglich! Die Auszahlungsfrist für Phase 1 endet am 30.11.2020.

2.2.2 Wer kann Überbrückungshilfen beantragen?

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.

  • Soloselbstständige und Selbstständige, die den Freien Berufen angehören. Sie müssen hauptberuflich selbstständig tätig sein, nebenberuflich tätige Selbstständige sind somit ausgeschlossen!

  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, Familienferienstätten).

    Für die Beantragung von Überbrückungshilfen brauchen Sie zwingend einen sogenannten »prüfenden Dritten«, d.h. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Wenn Sie keinen Steuerberater haben und »nur« für den Antrag zu Überbrückungshilfen einen beauftragen wollen, sollten Sie in einem Erstgespräch unbedingt klären, welche Kosten auf Sie zukommen.

    Denn für den Steuerberater ist der Aufwand, sich in die Zahlen Ihres Unternehmens für die Jahre 2019 als auch 2020 einzuarbeiten, beachtlich. Vielleicht können Sie sich mit dem Steuerberater auf einen Pauschalpreis für den kompletten Beantragungsprozess (Antragstellung und spätere Überprüfung) verständigen.

    Denn auch wenn Sie die Kosten für den Steuerberater als Fixkosten, die gefördert werden, miteinbeziehen dürfen, wird doch nur der aufgrund Ihres Umsatzeinbruchs ermittelte Anteil übernommen. Hier müssen Sie also genau abwägen, denn die Kosten für den »prüfenden Dritten« tragen Sie als Antragsteller.

    Seit dem 10.8.2020 können auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten Überbrückungshilfen beantragen und sich auf dem Online-Portal registrieren lassen.

2.2.3 Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung von Überbrückungshilfen erfüllt sein?

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe I:

  • Die Geschäftstätigkeit musste in Folge der Coronakrise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Umsatz aufgrund der Coronakrise im April und Mai 2020 zusammengenommen im Vergleich zu dem Umsatz in den Monaten April und Mai 2019 um mindestens 60 % zurückgegangen ist.Wurde ein Unternehmen erst nach April 2019 gegründet, so sind zum Vergleich die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.Die Besonderheiten bei Saisonbetrieben, die in den Monaten April und Mai keine Umsätze haben, wurden nachträglich in den FAQs noch berücksichtigt. Diese Unternehmen werden von der Voraussetzung »60 % Umsatzrückgang zusammen in April und Mai 2020« freigestellt, wenn sie in den Monaten April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben.

  • Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten (laut EU-Definition) gewesen sein.

  • Der Antragsteller darf nicht seinen Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.

Wird das Unternehmen nicht bis August 2020 weitergeführt, müssen gegebenenfalls gewährte Zuschüsse wieder zurückgezahlt werden!

2.2.4 Welche Kosten können durch die Überbrückungshilfe I erstattet werden?

Förderfähig sind Fixkosten, die

  • fortlaufend sind,

  • im Förderzeitraum anfallen (also Kosten der Monate Juni, Juli, August 2020 in Phase 1 und Kosten der Monate September, Oktober, November, Dezember 2020 in Phase 2),

  • vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,

  • nicht einseitig veränderbar sind und

  • in der Liste des Eckpunktepapiers aufgeführt werden.

In der Liste wird den branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen. Hier sind folgende Kosten aufgeführt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

  2. Weitere Mietkosten

  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

  7. Grundsteuern

  8. Betriebliche Lizenzgebühren

  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

  11. Kosten für Auszubildende

  12. Personalaufwendungen

    Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig!!!

    Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden in Phase 1 pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

  13. Um den besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

In den »FAQ« finden Sie genaue Hinweise, was bei den einzelnen Kosten enthalten ist und was nicht!

Einzelne Bundesländer weichen von den Vorgaben des Bundes ab und finanzieren aus Landesmitteln einen sogenannten fiktiven Unternehmerlohn. Ihr Steuerberater bzw. »Ihr prüfender Dritter« muss daher prüfen, ob zusätzliche Mittel aus dem jeweiligen Landeshaushalt für bestimmte Zielgruppen oder für bestimmte Fixkosten zur Verfügung gestellt werden!

2.2.5 Wie hoch ist die Förderung?

In welcher Höhe die (bzw. wieviel Prozent von den) im vorhergehenden Punkt genannten Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Bei der Frage, wie viel von Ihren Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, also wie hoch die Förderung ist, kommt es in Phase 1 auf Ihre Umsätze in den Monaten Juni, Juli und August 2020 im Vergleich zu den entsprechenden Monaten im Jahr 2019 an.

Die Umsätze dieser Monate werden einzeln mit den Umsätzen der Vorjahresmonate verglichen, um die Höhe der Förderung zu ermitteln.

Der Umsatzeinbruch vergleicht den Umsatz des Fördermonats (Juni, Juli, August 2020) zum Umsatz des gleichen Monats des Vorjahres (Juni, Juli, August 2019). Wurde ein Unternehmen nach Juni 2019 gegründet, sind als Vergleichsmonate die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen.

Umsatzrückgang

bzw.

»Ihr Umsatz im Fördermonat

beträgt ... im Vergleich

zu Ihrem Umsatz im gleichen Monat im Jahr 2019«

Höhe der erstatteten Fixkosten

mehr als 70 %

weniger als 30 %

80 %

zwischen 50 % und 70 %

zwischen 30 % bis 50 %

50 %

zwischen 40 % und unter 50 %

zwischen 50 % und unter 60 %

40 %

Das bedeutet: Die Berechnung der Förderung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Erreichen Sie beispielsweise im Monat Juli 2020 einen Umsatz, der im Vergleich zum Monat Juli 2019 60 % beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den Monat Juli anteilig.

Maximale Förderung

Die maximale Förderung bzw. der maximale Erstattungsbetrag beträgt:

  • 9.000,– € bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten für drei Monate

  • 15.000,– € bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten für drei Monate

  • 150.000,– € bei Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten für drei Monate

Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ist die Überbrückungshilfe, die sich auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten ergibt, mindestens doppelt so hoch wie der maximale Erstattungsbetrag, liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.

Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder eines Freiberuflers wird auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5

  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75

  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1

  • Beschäftigte auf 450-Euro-Basis = Faktor 0,3

  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Wenn die Beschäftigung im Unternehmen saisonal oder projektbezogen stark schwankt, kann die Beschäftigtenzahl alternativ ermittelt werden: der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats der Fördermonate Juni bis August 2020.

Diese Regelung erlaubt es Branchen, mit stark schwankenden Beschäftigtenzahlen, nicht nur auf den Jahresdurchschnitt, sondern auch auf Monate des Vorjahres abzustellen, soweit diese im Förderzeitraum liegen.

2.2.6 Wie können Überbrückungshilfen beantragt werden?

Anträge können nur mit Hilfe von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gestellt werden! Die Anträge werden dabei über eine digitale Schnittstelle direkt an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Der Nachweis, ob ein Umsatzeinbruch vorliegt, der zum Anspruch von Überbrückungshilfen berechtigt und wie hoch die Fixkosten sind, die erstattet werden, erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (= Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (= nachträglicher Nachweis) sind diese dann mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen!

Wird also ein Antrag gestellt, muss eine Umsatzschätzung der Monate April und Mai 2020 abgegeben werden sowie eine Umsatzprognose für die Monate Juni, Juli, August 2020.

Außerdem muss eine Abschätzung der voraussichtichen Fixkosten, die erstattet werden sollen, mit dem Antrag eingereicht werden.

Für den Gang zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sollten Sie folgende Unterlagen parat haben:

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020

  • die Einkommensteuererklärung 2019

  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020

  • wenn Sie bereits Soforthilfe bekommen haben: den Bewilligungsbescheid

  • Jahresabschluss 2019

Liegen später die endgültigen Zahlen der Umsätze und Fixkosten vor, müssen auch diese durch den Steuerberater an die Bewilligungsstellen übermittelt werden.

Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen müssen zurückgezahlt werden!

Anträge für Phase 1 können bis zum 9.10.2020 gestellt werden, die Auszahlungsfristen enden am 30.11.2020.

2.2.7 Was ist, wenn Sie in der Coronakrise bereits andere Zuschüsse erhalten haben?

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen.

Haben Sie bereits die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen, sind aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen, sind Sie erneut antragsberechtig!

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus. Überschneidet sich aber der Förderzeitraum von Soforthilfe und Überbrückungshilfe, muss die Soforthilfe anteilig angerechnet werden.

Beispiel:

Sie hatten Ende April 2020 die Soforthilfe des Bundes beantragt und 9.000,– € bewilligt bekommen. Das heißt, mit der Soforthilfe wurden die Monate April bis Juni 2020 mit jeweils 3.000,– € gefördert. Bei einer Beantragung der Überbrückungshilfe für Juni bis August 2020 wird die Überbrückungshilfe füpr den Monat Juni um die 3.000,– € Soforthilfe gekürzt, denn hier überschneidet sich der Förderzeitraum.

Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von Ihnen bei Antragstellung abzugeben.

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.

2.2.8 Wie werden Überbrückungshilfen steuerlich behandelt?

Haben Sie Überbrückungshilfe erhalten, so müssen Sie diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme in der Gewinnermittlung 2020 erfassen. Die auszahlende Stelle der Überbrückungshilfe teilt dem Finanzamt, welches für Sie zuständig ist, mit, wie hoch die Überbrückungshilfe war, die Sie im Jahr 2020 erhalten haben.

Umsatzsteuer müssen Sie auf die Überbrückungshilfe aber nicht abführen!

2.3 Überbrückungshilfe II

Achtung: Eine nachträgliche Änderung der FAQs durch das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, welche auch eher »stillschweigend« Ende 2020 vollzogen wurde, hat großen Ärger und auch Verwirrung im Hinblick auf die Beantragung der Überbrückungshilfe II ausgelöst – denn plötzlich war die Höhe der Überbrückungshilfe II auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Das heißt, ein Unternehmen musste Verlust gemacht haben, um die Hilfe zu bekommen.

Zum 2. Februar 2021 wurden die FAQs erneut geändert. Dadurch entfällt gerade für kleinere Unternehmen glücklicherweise diese Verlustrechnung siehe dazu das Kapitel »Die Höhe der Überbrückungshilfe II und das Beihilferecht«.

Die Förderung mit Überbrückungshilfen wurde mit der Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Zudem wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I (Phase 1) die Zugangsbedingungen vereinfacht.

Anträge für Phase 2 können seit dem 21.10.2020 bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31. März 2021 verlängert!

Seit dem 24. Februar 2021 bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist wurde von Mai auf Juni verlängert!) können Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe II gestellt werden.

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II kann gegen Ende des Jahres nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 30. Juni 2022 erfolgen.

2.3.1 Um welche Fördermonate geht es?

Ab Oktober 2020 startete die Überbrückungshilfe in Phase 2! Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020, d.h. die Höhe der Überbrückungshilfe bemisst sich an den Fixkosten dieser vier Monate.

Für Phase 2 wurden auch die Zugangsbedingungen erleichtert, so dass auch Unternehmen einen Antrag stellen können, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

Anträge für Überbrückungshilfe II können seit dem 21.10.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021!

2.3.2 Wer kann Überbrückungshilfen beantragen?

An der Antragsberechtigtigung hat sich nichts geändert. Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.

  • Soloselbstständige und Selbstständige, die den Freien Berufen angehören. Sie müssen hauptberuflich selbstständig tätig sein, nebenberuflich tätige Selbstständige sind somit ausgeschlossen!

  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, Familienferienstätten).

    Für die Beantragung von Überbrückungshilfen brauchen Sie zwingend einen sogenannten »prüfenden Dritten«, d.h. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Wenn Sie keinen Steuerberater haben und »nur« für den Antrag zu Überbrückungshilfen einen beauftragen wollen, sollten Sie in einem Erstgespräch unbedingt klären, welche Kosten auf Sie zukommen.

    Denn für den Steuerberater ist der Aufwand, sich in die Zahlen Ihres Unternehmens für die Jahre 2019 als auch 2020 einzuarbeiten, beachtlich. Vielleicht können Sie sich mit dem Steuerberater auf einen Pauschalpreis für den kompletten Beantragungsprozess (Antragstellung und spätere Überprüfung) verständigen.

    Denn auch wenn Sie die Kosten für den Steuerberater als Fixkosten, die gefördert werden, miteinbeziehen dürfen, wird doch nur der aufgrund Ihres Umsatzeinbruchs ermittelte Anteil übernommen. Hier müssen Sie also genau abwägen, denn die Kosten für den »prüfenden Dritten« tragen Sie als Antragsteller.

2.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt sein?

  • Bei der Überbrückungshilfe II gibt es zwei Alternativen, um die Antragsvoraussetzungen zu erfüllen.

    • Das Unternehmen hat einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vergleichsmonaten im Jahr 2019 erlitten.

    ODER:

    • Das Unternehmen hat im Zeitraum April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat gegenüber dem Vorjahreszeitraum April bis August 2019. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.

Es reicht aus, wenn ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % bezogen auf die Summe der Umsätze in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 erreicht wird. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % bezogen auf den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

  • Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten (laut EU-Definition) gewesen sein.

  • Das Unternehmen darf nicht nach dem 31.10.2019 gegründet worden sein.

  • Der Antragsteller darf nicht seinen Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.

2.3.4 Welche Kosten können durch die Überbrückungshilfe II erstattet werden?

Förderfähig sind Fixkosten, die

  • fortlaufend sind,

  • im Förderzeitraum anfallen (also Kosten der Monate September, Oktober, November, Dezember 2020),

  • vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,

  • nicht einseitig veränderbar sind und

  • in der Liste des Eckpunktepapiers aufgeführt werden.

In der Liste wird den branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen. Hier sind folgende Kosten aufgeführt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

  2. Weitere Mietkosten

  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

  7. Grundsteuern

  8. Betriebliche Lizenzgebühren

  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

  11. Personalaufwendungen

    Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig!!!

    Hier besteht ein Unterschied zur Überbrückungshilfe I:

    Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale wird verdoppelt!

    Um den teilweise hohen Personalkosten Rechnung zu tragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind, steigt die Personalkostenpauschale auf 20 % der förderfähigen betrieblichen Fixkosten (Nr. 1 bis 10). Es soll damit insbesondere jenen Unternehmen geholfen werden, die weiter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Beschäftigung halten.

  12. Kosten für Auszubildende

  13. Um den besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

In den »FAQs« finden Sie genaue Hinweise, was bei den einzelnen Kosten enthalten ist und was nicht!

Einzelne Bundesländer weichen von den Vorgaben des Bundes ab und finanzieren aus Landesmitteln einen sogenannten fiktiven Unternehmerlohn. Ihr Steuerberater bzw. »Ihr prüfender Dritter« muss daher prüfen, ob zusätzliche Mittel aus dem jeweiligen Landeshaushalt für bestimmte Zielgruppen oder für bestimmte Fixkosten zur Verfügung gestellt werden!

2.3.5 Wie hoch ist die Förderung?

In welcher Höhe die (bzw. wieviel Prozent von den) im vorhergehenden Punkt genannten Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Bei der Frage, wie viel von Ihren Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, also wie hoch die Förderung ist, kommt es auf Ihre Umsätze in den Monaten September, Oktober, November, Dezember 2020 im Vergleich mit den entsprechenden Monaten in 2019 an.

Die Umsätze dieser Monate werden einzeln mit den Umsätzen der Vorjahresmonate verglichen, um die Höhe der Förderung zu ermitteln.

Der Umsatzeinbruch vergleicht den Umsatz des jeweiligen Fördermonats (September, Oktober, November, Dezember 2020) zum Umsatz des gleichen Monats des Vorjahres (September, Oktober, November, Dezember 2019). Wurde ein Unternehmen zwischen dem 1.9.2019 und dem 31.10.2019 gegründet, sind als Vergleichsmonate die Monate November 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen.

In welcher Höhe die (bzw. wieviel Prozent von den) förderfähigen Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Umsatzrückgang

bzw.

»Ihr Umsatz im Fördermonat

beträgt ... im Vergleich

zu Ihrem Umsatz im gleichen Monat im Jahr 2019«

Höhe der erstatteten Fixkosten

mehr als 70 %

weniger als 30 %

90 %

zwischen 50 % und 70 %

zwischen 30 % bis 50 %

60 %

zwischen 30 % und unter 50 %

zwischen 50 % und unter 70 %

40 %

Maximale Förderung

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000,– € pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate (September bis Dezember 2020) bis zu 200.000,– € an Förderung erhalten.

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen bei der Überbrückungshilfe II die entsprechenden Höchstgrenzen. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000,– €, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000,– €.

Anrechnung anderer Hilfsprogramme

Wenn Sie bereits Mittel aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit dem gleichen Förderzweck für den gleichen Förderzeitraum erhalten haben, werden diese auf die Überbrückungshilfe II angerechnet. Dies ist also beispielsweise für eine erhaltene November- und/oder Dezemberhilfe der Fall.

Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet.

Aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche die selben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, werden im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend berücksichtigt und von der Überbrückungshilfe abgezogen.

Ausführliche Informationen finden Sie hierzu → in den FAQs unter den Punkten 4.6 bis 4.8!

2.3.6 Die Höhe der Überbrückungshilfe II und das Beihilferecht

Ausführliche Informationen zum Thema »Überbrückungshilfe II und Beihilferecht« finden Sie unter → den FAQs zu Beihilferegelungen.

Viel Hin und Her bei der Frage, was beihilferechtlich zu beachten ist!

Grundsätzlich sind staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und die Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die Überbrückungshilfe II stützte sich eigentlich auf die neue beihilferechtliche Regelung der »Fixkostenhilfe 2020«, damit betroffene Unternehmen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten, nun trotzdem die Überbrückungshilfe II beantragen können.

Dies sorgte aber für große Aufruhr, denn nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können Beihilfen nur als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens vergeben werden. Das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten bzw. eines Verlustes wäre also zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe II gewesen!

Nun gibt es ein Wahlrecht!

Seit dem 2.2.2021 gibt es bei der Überbrückungshilfe II ein Wahlrecht! Das antragstellende Unternehmen kann entscheiden, ob es die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der »Bundesregelung Kleinbeihilfen« oder der »Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020« erhalten möchte.

Was bedeutet das für die Antragsteller?

Da ja bereits viele Anträge auf Überbrückungshilfe II bereits gestellt wurden, kann dieses Wahlrecht rückwirkend bei der Schlussabrechnung, die ohnehin erfolgen muss, ausgeübt werden!

Um dieses neue Wahlrecht auszuüben, ist kein separater Antrag nötig!

Sollten Sie Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe II noch nicht gestellt haben, üben Sie das Wahlrecht trotzdem erst bei der Schlussabrechnung aus!

Für die »Bundesregelung Kleinbeihilfen« kann man sich entscheiden, wenn dadurch die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro nicht überschritten wird, was bei den meisten kleineren Unternehmen der Fall sein dürfte. Bei der Überprüfung dieser Obergrenze müssen gewährte Überbrückungshilfen I, die November- und/oder Dezemberhilfe mit einbezogen werden, aber auch KfW-Schnellkredite und Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (→ nähere Infos).

Vorteil ist, dass dann eine Verlustrechnung nicht notwendig ist, wie es bei der »Fixkostenhilfe 2020« der Fall ist.

Wenn bei Ihnen die »Fixkostenhilfe 2020« und damit ein Verlustnachweis zum Tragen kommt!

Achtung: Die nachfolgenden Ausführungen kommen nur zum Tragen, wenn Sie die Überbrückungshilfe beihilferechtlich auf Basis der Fixkostenhilfe 2020 beantragen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie die beihilferechtliche Obergrenze der Kleinbeihilferegelung von 1,8 Millionen Euro überschreiten! Dann müssen also Verluste nachgewisen werden!

Fixkosten und ungedeckte Fixkosten

Fixkosten: Darunter sind alle alle Kosten zu verstehen, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (→ vgl. 2.3). Hier sind beispielsweise Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsgrenze zu nennen.

Ungedeckte Fixkosten: Dies sind Fixkosten, die

  • einem Unternehmen während des beihilferechtlichen Zeitraums, bei der Überbrückungshilfe II also von September 2020 bis Dezember 2020 entstanden sind und

  • in diesem Zeitraum nicht durch den Deckungsbetrag aus Einnahmen und variablen Kosten gedeckt sind und

  • auch nicht anderweitig gedeckt sind, beispielsweise durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z.B. Novemberhilfe, Kurzarbeitergeld).

Wahlweise können zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten zusätzlich auch Verlustmonate aus dem gesamten Zeitraum März bis Dezember 2020 (= beihilfefähiger Zeitraum) herangezogen und auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgegriffen werden. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019.

Deckelung auf die Höhe des Verlustes

Ungedeckte Fixkosten sind demnach die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich von Verlusten in weiteren Monaten des beihilfefähigen Zeitraums, s.o.). Nicht berücksichtigt werden dabei einmalige Verluste aus Wertminderungen!

Nach der Regelung »Fixkostenhilfe 2020« kann somit eine Überbrückungshilfe II bis maximal zur Höhe 90 % dieses Verlustes gewährt werden!

Das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten bzw. eines Verlustes ist also zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe!

Ergibt sich auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten bei der Ermittlung der Überbrückungshilfe II ein höherer Betrag, so wird dieser auf die 90 % des Verlustet gedeckelt, es wird also nicht mehr als 90 % des Verlustes gewährt!

Diese Beschränkung der Höhe der Überbrückungshilfe II wurde erst im Nachhinein in den FAQs eingeführt. Das könnte dazu führen, dass ein bereits gestellter Antrage zu hohe Überbrückungshilfen beantragt hat, die gegebenenfalls auch bereits ausgezahlt wurden!

Eine Änderung der »zu hohen« Anträge ist zwar nicht notwendig, denn ist eine Korrektur erforderlich, kann diese im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen.

Sie sollten aber mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten, ob auf Sie Rückzahlungsverpflichtugen zukommen!

2.3.7 Wie können Überbrückungshilfen beantragt werden?

Anträge können nur mit Hilfe von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gestellt werden! Die Anträge werden dabei über eine digitale Schnittstelle direkt an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Der Nachweis, ob ein Umsatzeinbruch vorliegt, der zum Anspruch von Überbrückungshilfen berechtigt und wie hoch die Fixkosten sind, die erstattet werden, erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (= Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (= nachträglicher Nachweis) sind diese dann mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen!

Wird also ein Antrag gestellt, muss eine Umsatzschätzung der Monate April bis August 2020 abgegeben werden sowie eine Umsatzprognose für die Monate September, Oktober, November, Dezember 2020.

Außerdem muss eine Abschätzung der voraussichtichen Fixkosten, die erstattet werden sollen, mit dem Antrag eingereicht werden.

Für den Gang zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sollten Sie folgende Unterlagen parat haben:

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate April bis August des Jahres 2020

  • die Einkommensteuererklärung 2019

  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019

  • wenn Sie bereits Soforthilfe bekommen haben: den Bewilligungsbescheid

  • Jahresabschluss 2019

Sollten Sie den Jahresabschluss 2019 noch nicht fertig haben, nehmen Sie Jahresabschluss von 2018 mit und informieren sich vorab bei ihm, welche Unterlagen er von Ihnen sonst noch braucht.

Liegen später die endgültigen Zahlen der Umsätze und Fixkosten vor, müssen auch diese durch den Steuerberater an die Bewilligungsstellen übermittelt werden.

Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen müssen zurückgezahlt werden!

Bei der Überbrückungshilfe II kann bei der Schlussabrechnung auch eine Nachzahlungen beantragt werden, wenn der endgültige Anspruch höher ist als die bereits gezahlten Hilfen!

Anträge für Überbrückungshilfe II (Phase 2) können seit dem 21.10.2020 bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Änderungsanträge können seit dem 24. Februar bis einschließlich 30. Juni 2021 gestellt werden!

2.3.8 Was ist, wenn Sie bereits andere Zuschüsse erhalten haben?

Haben Sie bereits die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die Überbrückungshilfe I in Anspruch genommen, sind aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen, sind Sie erneut antragsberechtig!

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.

2.3.9 Wie werden Überbrückungshilfen steuerlich behandelt?

Haben Sie Überbrückungshilfe erhalten, so müssen Sie diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme. Die auszahlende Stelle der Überbrückungshilfe teilt dem Finanzamt, welches für Sie zuständig ist, mit, wie hoch die Überbrückungshilfe war, die Sie erhalten haben.

Umsatzsteuer müssen Sie auf die Überbrückungshilfe aber nicht abführen!

2.3.10 Wann erfolgt die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II kann voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres 2021 bis spätestens 30. Juni 2022 erfolgen. Sie ist nur über einen prüfenden Dritten möglich.

In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe II in voller Höhe zurückzuzahlen.

2.4 Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III wurde schon mehrmals verbessert, erweitert und angepasst.

Sollten Sie bereits vor einer für Sie zutreffenden Verbesserung einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, können Sie mit Hilfe Ihres Steuerberaters einen Änderungsantrag stellen.

Änderungsanträge, um diese Verbesserungen bei bereits gestellten Anträgen zu erhalten, können seit 27. April 2021 gestellt werden.

Sowohl Erstanträge als auch Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III können noch bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden – die Frist wurde von 31.8. auf 31.10 verlängert. Aber: Nur Erstanträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt wurden, können eine Abschlagszahlung erhalten!

Die Antragstellung erfolgt in beiden Fällen über die bekannte Plattform ueberbrueckungsshilfe-unternehmen.de.

Das bereits bekannte Programm für Überbrückungshilfen, das auch die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die wegen der Coronakrise in eine finanzielle Notlage geraten sind, mit Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen (wenn man die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt!), sichern soll, geht weiter.

Nach der Überbrückungshilfe I und II geht das Instrument als »Überbrückungshilfe III« in die Verlängerung! Die Überbrückungshilfe III wurde dabei umfassend erweitert werden, um vor allem Solo-Selbstständige und die von der Corona-Pandemie besonders betroffene Kultur- und Veranstaltungsbranche besser zu unterstützen.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021!

Seit dem 10. Februar 2021 ist die Antragstellung der Überbrückungshilfe III möglich!

Es sind wieder sehr ausführliche FAQs zur Überbrückungshilfe III auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Die Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige«, → Details im entsprechenden Gliederungspunkt!

Die Überbrückungshilfe III wurde desweiteren um den sogenannten »Eigenkapitalzuschuss« ergänzt → Details dazu im entsprechenden Gliederungspunkt!

Hier finden Sie einen Überblick, was sich im Vergleich zur Überbrückungshilfe II geändert hat.

2.4.1 Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Mit der Überbrückungshilfe III wird die Antragsberechtigung ausgeweitet, denn die Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt.

Damit sind alle Unternehmen bis maximal 750 Millionen Euro Jahresumsatz (dieser Betrag wurde nochmals von 500 auf 750 Millionen Euro erhöht) in Deutschland antragsberechtigt. Damit soll auch größeren mittelständischen Unternehmen der Zugang zur Überbrückungshilfe III ermöglicht werden, was besonders für den Einzelhandel wichtig ist.

2.4.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Hier erfolgte die größte Vereinfachung!

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Die Überbrückungshilfe III kann für maximal acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. Der Umsatzrückgang von mindestens 30 % muss dabei für jeden einzelnen Fördermonat bestehen, für den die Überbrückungshilfe beantragt wird (also keine Durchschnittsbetrachtung!)!

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die beispielsweise aufgrund saisonaler Schwankungen auftreten.

Der Antragsteller muss versichern und schriftlich darlegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe III beantragt wird, Corona-bedingt sind.

Achtung bei »November- Und Dezemberhilfe«

Für die Monate November und Dezember 2020 sind nur Unternehmen antragsberechtigt, die

  • keine Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe erhalten haben.

In solchen Fällen ist eine Beantragung von Überbrückungshilfe III nur dann möglich, wenn zuvor der Antrag auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurde. Sie sollten also überprüfen, welche der Hilfen im konkreten Fall vorteilhafter ist!

Leistungen, die Unternehmen für diese Monate nach der Überbrückungshilfe II erhalten haben, werden angerechnet!

Basis bei Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.10.2020 gegründet wurden

Diese Unternehmen haben eine Wahlmöglichkeit.

Sie können als Referenzmonatsumsatz entweder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 wählen.

  • Alternativ können sie auch als Referenzmonatsumsatz den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung« angegeben wurde, nehmen.

2.4.3 Welche Kosten können erstattet werden?

Der Katalog der erstattungsfähigen betrieblichen Fixkosten wurde erweitert. So kommen zu dem Katalog der förderfähigen Kosten hinzu:

  • Kosten für bauliche Modernisierungs, Renovierungs- oder auch Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen;

  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)

Für diese beiden Bereiche (Hygienemaßnahmen und Digitalisierung) werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret heißt das, es werden Kosten berücksichtigt, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Es werden bei den Kosten für die Umsetzung von Hygienemaßnahmen angemessene Kosten bis zu 20.000,– € pro Monat erstattet, bei Kosten für die Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,– €.

  • Kosten für Abschreibungen (für Wirtschatsgüter des Anlagevermögens) bis zu 50 %;

  • Marketing- und Werbekosten bis maximal der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019;

  • Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche

  • Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche gibt es weitere Möglichkeiten.

2.4.3.1 Sonderregelung für den Einzelhandel, Hersteller und Großhändler

Für den Einzelhandel, Hersteller, Großhändler und professionellen Verwender wurde eine Sonderregelung eingeführt bezogen auf

  • verderbliche Ware und

  • Saisonware der Wintersaison 2020/2021.

    Beispiel:

    Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper, Winterkleidung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Abschreibungen auf diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei den förderfähigen Fixkosten berücksichtigt werden. Dabei kann man die Abschreibung dieser Waren zu 100 % als Fixkosten ansetzen.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand, wie Einkaufs- und Verkaufsaufwand, bleibt dabei unberücksichtigt.

In den FAQs finden Sie ausführliche Beispiele zu den Abschreibungsregeln für verderbliche und Saisonware im Einzelhandel!

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus der regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist.

Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben ist vorzulegen.

Nähere Informationen zu den Abschreibungen im Einzelhandel finden Sie in Anhang 2 der FAQs.

2.4.3.2 Sonderregelung für die Reisebranche

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt.

Neu: Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale (Ziffer 2.4. Nummer 12 in der Liste der förderfähigen Kosten) gewährt. Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Mio. Euro.

Nähere Informationen dazu finden Sie → hier!

2.4.3.3 Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird zudem für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, gehören hier zur Veranstaltungsbranche.

Nähere Informationen zur Berechnung der rückwirkenden Kosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche finden Sie in in Anhang 1 der FAQs.

Sonderfonds und Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen

Neben der Überbrückungshilfe III soll ein Sonderfonds geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen (»hybride Veranstaltungen«) ermöglicht.

Außerdem soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen (BMF erarbeitet dazu die Details).

Welche Unternehmen in der Veranstaltungs- und Kulturbrache diese Sonderregelung in Anspruch nehmen können, ist bei den FAQs in einer Liste aufgeführt.

2.4.4 Wie hoch ist die Förderung?

Hier hat sich im Vergleich zur Überbrückungshilfe II nichts geändert! Allerdings wurden die monatlichen Höchstbeträge deutlich angehoben.

2.4.4.1 Die Höhe der Förderung weiterhin abhängig vom Umsatzrückgang

In welcher Höhe die (bzw. wieviel Prozent von den) förderfähigen Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, wurde auf bis zu 100 % erhöht (vgl. Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom 1.4.2021).

Vorher wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Umsatzrückgang

bzw.

»Ihr Umsatz im Fördermonat

beträgt ... im Vergleich

zu Ihrem Umsatz im gleichen Monat im Jahr 2019«

Höhe der erstatteten Fixkosten

mehr als 70 %

weniger als 30 %

100 %

zwischen 50 % und 70 %

zwischen 30 % bis 50 %

60 %

zwischen 30 % und unter 50 %

zwischen 50 % und unter 70 %

40 %

Maximale Förderung

Hier wurden am 19.1.2021 die monatlichen Höchstbeträge deutlich angehoben.

Unternehmen können nun bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe III pro Monat erhalten.

2.4.4.2 Die Höhe der Überbrückungshilfe III und das Beihilferecht

Bei der Überbrückungshilfe III können die Antragsteller wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen (vgl. dieses Kapitel).

Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Der beihilferechtlich maximal zulässige Höchstbetrag beträgt für den gesamten Förderzeitraum 12 Mio. Euro.

2.4.5 Wie und wann kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Die Antragstellung der Überbrückungshilfe III ist seit dem 10. Februar 2021 möglich!

Wie bereits bei den Überbrückungshilfen I und II kann die Antragstellung nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) erfolgen.

Denken Sie daran: Die Kosten, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III anfallen, gehören zu den förderfähigen Kosten. Je nach Umsatzeinbruch wir Ihnen also ein Teil der Beratungshonorare für die Beantragung der Überbrückungshilfe erstattet.

Sie sollten mit dem prüfenden Dritten vorab vereinbaren, mit welchen Stundensätzen der Berater die Hilfe bei der Antragstellung auf Überbrückungshilfe abrechnet und in welcher Höhe mit einer Erstattung als Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe zu rechnen ist. Denn nur dann wissen Sie, was auf Sie zukommt. Vielleicht ist der prüfende Dritte ja auch bereit, mit Ihnen ein Pauschalhonorar für seine Tätigkeit zu vereinbaren.

Erstanträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden! Diese Frist wurde vom 31.8.2021 auf den 31.10.2021 verlängert. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich, wobei Änderungsanträge ausgenommen sind!

Änderungsanträge können seit dem 27. April 2021 gestellt werden! Auch Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Solo-Selbstständigen soll zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe ermöglicht werden.

2.4.6 Wie hoch ist die Abschlagszahlung?

Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000,– € angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Die Abschlagszahlungen wurden Anfang März 2021 nochmals angehoben auf bis zu 800.000,– €.

Erste Abschlagszahlungen wurden ab dem 15. Februar 2021 ausgezahlt. 

Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis zum 31. Juni 2021 gestellt wurden, können eine Abschlagszahlung erhalten!

2.4.7 Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Sie haben ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III! Das heißt, Sie können nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung Ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Dieses Wahlrecht haben natürlich nur diejenigen, die auch bei beiden Programmen antragsberechtigt sind!

Dieses Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden. In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden.

Sollten Sie das Wahlrecht ausüben wollen, müssen Sie in dem Programm einen Antrag stellen, in das Sie wechseln möchten. Achtung: Ein erneuter Wechsel ist nicht möglich! Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch!

Der Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe kann z.B. dann vorteilhaft sein (vgl. auch »Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III«), wenn:

  • die betrieblichen Fixkosten geringer sind als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen;

Ein Wechsel in die Neustarthilfe ist für Solo-Selbstständige seit dem 27. August 2021 möglich!

2.4.8 Wie werden Überbrückungshilfen steuerlich behandelt?

Haben Sie Überbrückungshilfe erhalten, so müssen Sie diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme. Die auszahlende Stelle der Überbrückungshilfe teilt dem Finanzamt, welches für Sie zuständig ist, mit, wie hoch die Überbrückungshilfe war, die Sie erhalten haben.

Umsatzsteuer müssen Sie auf die Überbrückungshilfe aber nicht abführen!

2.4.9 Wann erfolgt die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III muss bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgen. Sie ist nur über einen prüfenden Dritten möglich.

In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.

2.5 Überbrückungshilfe III Plus

Viele Unternehmen haben die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch längst nicht überwunden. Daher hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III als sogenannte Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30. September 2021 verlängert.

Die Überbrückungshilfe III Plus wird über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 8.9.2021). Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III beibehalten, so dass Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus weitgehend deckungsgleich sind.

Mit der Überbrückungshilfe III Plus neu hinzugekommen war die sogenannte Restart-Prämie, durch die Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten konnten, wenn sie Mitarbeiter füher aus der Kurzarbeit zurückholen oder Neuanstellungen tätigen. Die Restart-Prämie, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus für die Fördermonate Juli, August und September 2021 gewährt wurde, ist aber plangemäß im September ausgelaufen.

Um es etwas übersichtlicher zu gestalten, erläutern wir Ihnen die Überbrückungshilfe III Plus weitgehend unabhängig von der Überbrückungshilfe III.

Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie in den von der Bundesregierung veröffentlichten FAQs

Die Überbrückungshilfe III Plus kann seit dem 23. Juli 2021 beantragt werden! 

Die Überbrückungshilfe III Plus für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 kann seit dem 6. Oktober 2021 beantragt werden!

Achtung! Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 über einen Änderungsantrag erhalten.

2.5.1 Um welche Fördermonate geht es?

Die Überbrückungshilfe III Plus umfasste zunächst die Fördermonate Juli bis September 2021, d.h., die Höhe der Überbrückungshilfe bemisst sich jeweils an den Fixkosten dieser drei Monate. Die Förderung durch die Überbrückunshilfe III Plus wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Das heißt, auch für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 kann Überbrückungshilfe beantragt werden.

2.5.2 Wer kann die Überbrückungshilfe III Plus beantragen?

Antragsberechtigt sind

  • Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen

  • Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020

2.5.3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Dabei werden die Monate einzeln für sich betrachtet. Es kann also nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden, in denen ein Umsatzeinbruch in der entsprechenden Höhe vorliegt.

Auch bei der Überbrückungshilfe III Plus werden als Referenzmonate die entsprechenden Monate des Jahres 2019 herangezogen.

Achtung: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens im Jahr 2021 nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.

2.5.4 Welche Kosten können erstattet werden?

Neu in der Überbrückungshilfe III Plus!

  • Holen Sie im Zuge der Wiedereröffnung bzw. im Zuge des Hochfahrens Ihres Betriebes Personal aus der Kurzrbeit zurück, stellen gar neu ein oder erhöhen anderweitig die Beschäftigung, können Sie sich statt für die bekannte Personalkostenpauschale auch für die neue »Restart-Prämie« entscheiden, siehe Punkt 12 der Liste. Die Restart-Prämie gilt aber nur für die Monate Juli bis September 2021

  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000,– € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

  • Bei den baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sind die Kosten förderfähig, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind und in der Liste in Anhang 3 der FAQs enthalten sind.

Förderfähig sind betriebliche Fixkosten, die

  • fortlaufend sind,

  • im Förderzeitraum anfallen (also Kosten der Monate Juli 2021 bis Dezember 2021),

  • vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,

  • nicht einseitig veränderbar sind und

  • in der Liste des Eckpunktepapiers aufgeführt werden.

In dieser Liste (vgl. FAQs, Punkt 2.4) sind folgende Kosten aufgeführt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

  2. Weitere Mietkosten

  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

  4. Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind

  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

  8. Grundsteuern

  9. Betriebliche Lizenzgebühren

  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

  12. Personalaufwendungen

    Neu! Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, haben eine Wahlmöglichkeit!

    • Sie können entweder die bestehende Personalkostenpauschale (= 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Liste) bei den förderfähigen Betriebskosten ansetzen.

    • Sie können die sogenannte »Restart-Prämie« als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten ansetzen. Dabei erhalten sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %.

    Nach September 2021 wird die Restart-Prämie nicht mehr gewährt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann wieder die Personalkostenpauschale in Anspruch genommen werden.

  13. Kosten für Auszubildende

  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,– € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzeptendie Kosten sind förderfähig, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind und in der Liste in Anhang 3 der FAQs enthalten sind. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,– €

  15. Marketing- und Werbekosten

  16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen

2.5.5 Wie hoch ist die Förderung?

In welcher Höhe die (bzw. wieviel Prozent von den) förderfähigen Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Umsatzrückgang

bzw.

»Ihr Umsatz im Fördermonat

beträgt ... im Vergleich

zu Ihrem Umsatz im gleichen Monat im Jahr 2019«

Höhe der erstatteten Fixkosten

mehr als 70 %

weniger als 30 %

100 % 

zwischen 50 % und 70 %

zwischen 30 % bis 50 %

60 %

zwischen 30 % und unter 50 %

zwischen 50 % und unter 70 %

40 %

2.5.6 Was ist im Hinblick auf die Höhe der maximalen Förderung zu beachten?

Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.

Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

2.5.7 Wie und wann kann die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden?

Die Überbrückungshilfe III Plus kann seit dem 23. Juli 2021 beantragt werden. Soweit Antragstellende bereits Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt haben, können sie für die weiteren Monate (Oktober bis Dezember, aufgrund der Verlängerung) einen Änderungsantrag stellen 

Die Antragstellung kann wieder nur über einen sogenannten »prüfenden Dritten«, also über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Antragsfrist ist der 31. März 2022.

Antragsberechtigten in der Neustarthilfe Plus soll nach erfolgtem Antrag ein Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus ermöglicht werden. Diese Funktion ist allerdings im Moment noch nicht eingerichtet.

2.5.8 Wie hoch ist die Abschlagszahlung?

Bei Erstantragstellung bis zum 31. Dezember 2021 werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000,– € für einen Monat. Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. 

2.5.9 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

2.6 Überbrückungshilfe IV

Das Programm der Überbrückungshilfen geht als Überbrückungshilfe IV bis zum 30. Juni 2022 weiter.

Zunächst sollte die Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 gehen.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 24.11.2021).

Dann wurde die Überbrückungshilfe IV bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.2.2022)

Bei der Überbrückungshilfe IV werden die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten, so dass Überbrückungshilfe IV, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe III weitgehend deckungsgleich sind.

Die Überbrückungshilfe IV im Überblick:

  • Beibehaltung der aus der Überbrückungshilfe III Plus bekannten Zugangsvoraussetzungen und Verlängerung der Hilfen bis Juni 2022

  • Unternehmen müssen weiterhin einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen.

  • Abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs werden in der Überbrückungshilfe IV 70 % bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. 

Erstanträge und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich, Änderungsanträge sind bei der Zählung ausgenommen. Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe sind nicht möglich.

Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe IV finden Sie in den zu diesem Programm gehörenden → FAQs.

2.6.1 Um welche Fördermonate geht es?

Die Überbrückungshilfe IV umfasste nach der eneuten verlängeung die Fördermonate Januar bis Juni 2022, d.h., die Höhe der Überbrückungshilfe bemisst sich jeweils an den Fixkosten dieser sechs Monate. 

2.6.2 Wer kann Überbrückungshilfe IV beantragen?

Antragsberechtigt sind

  • Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen

  • Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020

2.6.3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.

Dabei werden die Monate einzeln für sich betrachtet. Es kann also für die einzelnen Monate des 1. und 2. Quartals 2022 Überbrückungshilfe IV beantragt werden, in denen ein Umsatzeinbruch in der entsprechenden Höhe vorliegt.

Auch bei der Überbrückungshilfe IV werden als Referenzmonate die entsprechenden Monate des Jahres 2019 herangezogen.

Sonderregel für den Monat Januar und Februar 2022:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

2.6.4 Welche Kosten werden erstattet?

Förderfähig sind betriebliche Fixkosten, die

  • fortlaufend sind,

  • im Förderzeitraum anfallen (also Kosten der Monate Januar bis Juni 2022),

  • vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,

  • nicht einseitig veränderbar sind und

  • in der Liste des Eckpunktepapiers aufgeführt werden.

In dieser Liste (vgl. → FAQs, Punkt 2.4) sind folgende Kosten aufgeführt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

  2. Weitere Mietkosten

  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

  4. Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind

  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

  8. Grundsteuern

  9. Betriebliche Lizenzgebühren

  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe IV anfallen

  12. Personalkosten (nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst!) werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nummern 1 bis 11 der Liste ermittelt.

  13. Kosten für Auszubildende

  14. Marketing- und Werbekosten: Es dürfen nur die tatsächlichen Kosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden!

  15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen

    Die »Förderfähigen Hygienemaßnahmen« werden im Anhang 3 der FAQs näher bestimmt. Beachten Sie: Unter diese Kosten fallen auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen. Soweit hierfür ausschließlich interne Personalkosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. 

  16. Gerichtskosten, siehe Erklärung in der Liste

Was hat sich im Vergleich zu Überbrückungshilfe III/III Plus bei den förderfähigen Kosten geändert?

  • Es werden auch die Personal- und Sachkosten für die Kontrolle von Zugangsbeschränkungen wie etwa die von 2G oder 2G plus anerkannt.

  • Nicht mehr zu den förderfähigen Fixkosten gehören

    • Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens

    • Investitionen in Digitalisierung.

2.6.5 Wie hoch ist die Förderung?

In welcher Höhe die (bzw. wieviel Prozent von den) förderfähigen Fixkosten von den Überbrückungshilfen erstattet werden, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Dabei beträgt der höchste Erstattungssatz 90 % der förderfähigen Fixkosten. Bei der Überbrückungshilfe III und III Plus wurden bei einem Umsatzeinbruch von 70 % noch alle förderfähigen Fixkosten erstattet.

Umsatzrückgang

bzw.

»Ihr Umsatz im Fördermonat

beträgt ... im Vergleich

zu Ihrem Umsatz im gleichen Monat im Jahr 2019«

Höhe der erstatteten Fixkosten

mehr als 70 %

weniger als 30 %

90 % 

zwischen 50 % und 70 %

zwischen 30 % bis 50 %

60 %

zwischen 30 % und unter 50 %

zwischen 50 % und unter 70 %

40 %

Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat.

2.6.6 Wie und wann kann Überbrückungshilfe IV beantragt werden?

Die Überbrückungshilfe IV für das 1. Quartal 2022 kann seit dem 7. Januar 2022 beantragt werden. Anträge für die Überbrückungshilfe  IV, 2. Quartal 2022, können seit dem 1 April 2022 gestellt werden.

Die Antragstellung kann wieder nur über einen sogenannten »prüfenden Dritten«, also über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die Antragsfrist für Erstanträge und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden. 

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Das Wahlrecht kann bis zum 15.6.2022 ausgeübt werden.

2.6.7 Wie hoch ist die Abschlagszahlung?

Bei Erstantragstellung bis zum 15. Juni 2022 werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000,– € für einen Monat. Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.

2.6.8 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

2.7 Eigenkapitalzuschuss

Seit dem 20.4.2021 ist die Beantragung des sogenannten »Eigenkapitalzuschusses« möglich. Dieser Eigenkapitalzuschuss ist zur Substanzstärkung gedacht und kann von Unternehmen, die Corona-bedingt besonders schwer und über einen langen Zeitraum von den Schließungen betroffen sind, beantragt werden (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom 1.4.2021).

Mit der Verlängerung der Überbrückungshilfe als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 wird auch der Eigenkapitalzuschuss fortgeführt (vgl. die Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom 2.12.2021.)

Der Eigenkapitalzuschuss ist nicht als »eigene Coronahilfe« eingeführt worden, sondern er wird im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV gewährt. Daher gibt es für den Eigenkapitalzuschuss auch keine eigenen FAQs. Sie finden alles rund um den Eigenkapitalzuschuss in den FAQs zur Überbrückungshilfe III, in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus und in den FAQs zur Überbrückungshilfe IV.

Stellen Sie ab dem 20.4.2021 den Erstantrag für Überbrückungshilfe III, ab dem 23.7.2021 einen Erstantrag für die Überbrückungshilfe III Plus oder ab 7.1.2022 einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV, dann wird im Rahmen dieses Antrags auch der Eigenkapitalzuschuss beantragt, wenn Sie die Voraussetzungen dazu erfüllen.

Haben Sie bereits Überbrückungshilfe III beantragt, so können Sie den Eigenkapitalzuschuss im Rahmen eines Änderungsantrags der Überbrückungshilfe beantragen. Dieser Änderungsantrag kann seit dem 27.4.2021 gestellt werden!

Die Antragstellung erfolgt über die bekannte Plattform ueberbrueckungsshilfe-unternehmen.de.

2.7.1 Wer kann den Eigenkapitalzuschuss beantragen?

Da der Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus bzw. der Überbrückungshilfe IV gestellt werden kann, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Antragstellung dieser Überbrückungshilfen.

Der Eigenkapitalzuschuss ist somit als Aufschlag auf die jeweilige Überbrückungshilfe III/III Plus zu verstehen und wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III / III Plus / IV gewährt.

2.7.1.1 Eigenkapitalzuschuss bei Überbrückungshilfe III und III Plus

Den Eigenkapitalzuschuss können dann die Unternehmen beantragen, die

  • in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Dezember 2021

Für Aussteller auf Weihnachtsmärkten wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss erleichtert – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. 

  • einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 % erlitten haben. Dieser Umsatzeinbruch muss in jedem der drei Monate (bzw. in jedem der drei oder in jedem der mehr als drei betrachteten Monate) vorliegen!

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.

  • Es kann nur für die Monate ein Eigenkapitalzuschuss beantragt werden, für die auch die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde.

Wenn Sie November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember angenommen, dass ein Umsatzrückgang von 50 % vorliegt!

2.7.1.2 Eigenkapitalzuschuss bei Überbrückungshilfe IV

Den Eigenkapitalzuschuss können beantragen, 

  • Unternehmen, die durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen;

  • Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 

2.7.2 Wie hoch ist der Eigenkapitalzuschuss?

2.7.2.1 Höhe bei Überbrückungshilfe III und III Plus

Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben.

Zur Ermittlung der Höhe des Eigenkapitalzuschusses werden wie bei der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus die förderfähigen Fixkosten herangezogen, die in Nr. 1 bis 11 der FAQ zur Überbrückungshilfe III festgelegt sind. (Hier die FAQs für Überbrückungshilfe III Plus.)

Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe III bzw. der Überbrückungshilfe III Plus aufgrund von Sonderregelungen (z.B. bei der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche) geltend gemacht werden können, fallen nicht unter die förderfähigen Fixkosten im Rahmen des Eigenkapitalzuschusses.

Gezahlt wird der Eigenkapitalzuschuss ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und der auf die Fixkosten anzuwendende Prozentsatz beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %. Erstreckt sich der Umsatzeinbruch von mind. 50 % auf fünf oder mehr Monate, erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss noch einmal auf 40 % pro Monat.

Dies sind die Fördersätze der einzelnen Monate:

Monate mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 %

Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat 1)

kein Zuschlag

3. Monat

25 %

4. Monat

35 %

5. und jeder weitere Monat

40 %

1) Ausnahme: Aussteller auf Weihnachtsmärkten müssen nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. 

Beispiel:

Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000,– € betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000,– € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000,– €).

Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500,– € (25 % von 6.000,– €).

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten.

2.7.2.2 Höhe bei Überbrückungshilfe IV

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog (→FAQs, Nummer 2.4) für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten, beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. 

2.7.3 Wie und wann kann der Eigenkapitalzuschuss beantragt werden?

Da der Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus oder IV gestellt wird, kann auch dieser Antrag nur über einen »prüfenden Dritten« gestellt werden.

Wenn Sie einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe III stellen, kann seit dem 20.4.2021 auch im Zuge dessen der Antrag auf Eigenkapitalzuschuss gestellt werden. Das gilt auch, wenn Sie ab dem 23.7.2021 einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV kann der Erstantrag auf Überbrückungshiilfe IV und gegebenenfalls auf Eigenkaptitalzuschuss seit dem 7. Januar 2022 gestellt werden.

Bei Erstanträgen auf Überbrückungshilfe III, die vor der Einführung des Eigenkapitalzuschusses gestellt wurden, konnte der Antrag auf Eigenkapitalzuschuss dann über einen Änderungsantrag der Überbrückungshilfe III seit dem 27. April 2021 gestellt werden.

2.8 Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III.

Anträge auf Neustarthilfe können seit dem 16.2.2021 bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Die Frist wurde von 31.8.2021 auf 31.10.2021 verlängert.

Änderungsanträge auf Direktanträge können seit dem 17. Juni 2021 gestellt werden!

Änderungsanträge durch prüfende Dritte können seit dem 20. August 2021 gestellt werden.

Laufzeit ist hier aber 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021!

Mit dieser soll besonders Solo-Selbstständigen, insbesonders Künstlern und Kulturschaffenden, geholfen werden, die sich in der Situation befinden, nur geringe Fixkosten zu haben. Bei den Überbrückungshilfen bilden normalerweise die Fixkosten die Basis, auf der die Höhe der Unterstützung durch die Überbrückungshilfe ermittelt wird. Daher fielen viele Solo-Selbstständige bei den Hilfen bisher durchs Raster. Mit der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige soll dem Abhilfe geschaffen werden.

Statt einer Einzelerstattung von Fixkosten kann von Solo-Selbstständigen eine einmalige Betriebskostenpauschale (»Neustarthilfe«) beantragt werden.

Auch hierzu haben das Bundesministerium der Finanzen und das Wirtschaftsministerium wieder gemeinsam sehr ausführliche FAQs herausgegeben. Diese finden Sie → hier!

2.8.1 Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

Wer ist antragsberechtigt und welche Voraussetzungen muss der Antragsberechtigte dabei erfüllen:

  • Solo-Selbstständige und Kapitalgesellschaften und neu, auch Genossenschaften, aller Branchen sind antragsberechtigt.

Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Das bedeutet für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, dass der Gesellschafter als natürliche Person keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben darf, wenn die Ein-Personen-Kapitalgesellschft einen Antrag stellen möchte und umgekehrt!

  • Sie müssen ihr Einkommen als Solo-Selbstständige im Haupterwerb erzielen, d.h., im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) müssen sie ihr Einkommen zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben, bzw.

    für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gilt: Sie müssen mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen, der Gesellschafter muss die Geschäftsanteile zu 100 % halten und mindestens 20 Stunden die Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden.

  • Sie müssen weniger als einen Angestellten beschäftigen.

  • Sie dürfen keine Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragt haben.

  • Sie müssen ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet worden sein.

  • Auch sogenannte unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Als unständig wird eine Beschäftigung dann bezeichnet, wenn das Arbeitsverhältnis entweder vertraglich oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche (sieben aufeinanderfolgende Kalendertage) befristet ist. Damit soll besonders denen geholfen werden, die sowohl Einkommen aus selbstständiger als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen.

    Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit Umsätzen aus Solo-Selbstständigkeit gleichgestellt.

    Beispiel:
    • Schauspieler und Schauspielerinnen

    • Synchronsprecher/-innen

    Wichtig: Der Antragsteller darf für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben!

  • Auch kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (vgl. Klassifikation der Berufe der Bundesagentur der Arbeit, Nr. 94) können Neustarthilfe beantragen. Dabei muss es sich um Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen handeln.

    Wichtig: Der Antragsteller darf für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben!

2.8.2 Wie die Neustarthilfe zu verstehen ist

Eigentlich ist auch die Neustarthilfe eine Überbrückungshilfe. Überbrückungshilfen werden aber auf Basis von betrieblichen Fixkosten ermittelt.

Mit der Neustarthilfe will man Solo-Selbstständige unterstützen, bei denen keine oder nur wenige betrieblichen Fixkosten anfallen, die im Katalog der erstattungsfähigen Kosten bei Überbrückungshilfe III aufgeführt sind.

Der Antragsteller muss sich also entscheiden, was für ihn sinnvoller ist: Die Beantragung der Überbrückungshilfe III oder die Beantragung der Neustarthilfe.

Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung besteht ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe!

Mit der Neustarthilfe wird sozusagen eine Betriebskostenpauschale gewährt. Allerdings gibt es bei der Verwendung der Neustarthilfe keine Vorgaben und es ist auch kein Verwendungsnachweis notwendig. Auch wenn die Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale bezeichnet wird, muss sie nicht nur für Betriebskosten verwendet werden!

2.8.3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz des Jahres 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist.

Dieser Referenzumsatz 2019 ergibt sich

  • aus dem durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019, dem Referenzmonatsumsatz;

  • Das Sechsfache des Referenzmonatsumsatzes ergibt dann den Referenzumsatz.

    Beispiel:

    Ein Solo-Selbstständiger hat im Jahr 2019 60.000,– € Jahresumsatz erzielt. Der Referenzmonatsumsatz beträgt somit 5.000,– € (= 60.000,– €/12 Monate).

    Der Referenzumsatz 2019 beläuft sich also auf 30.000,– € (= 5.000,– € × 6)

Basis bei Solo-Selbstständigen, die ihre selbstständige Tätigkeit zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 begonnen haben

Diese Solo-Selbstständigen haben eine Wahlmöglichkeit.

Sie können als Referenzmonatsumsatz wählen:

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

2.8.4 Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe beträgt dann einmalig 50 % des Referenzumsatzes (hier erfolgte im Januar 2021 eine Verdoppelung von ursprünglich 25 auf 50 %!), maximal aber 7.500,– € (ursprünglich waren 5.000,– € geplant). Dieser Maximalbetrag gilt für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften.

Beispiel:

Jahresumsatz 2019

Referenzumsatz

Neustarthilfe (max. 50 % des Referenzumsatzes)

ab 30.000,– €

15.000,– €

7.500,– € (Maximum)

20.000,– €

10.000,– €

5.000,– €

10.000,– €

5.000,– €

2.500,– €

5.000,– €

2.500,– €

1.250, €

2.8.5 Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III 

Sie haben ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III! Das heißt, Sie können nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung Ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Dieses Wahlrecht haben natürlich nur diejenigen, die auch bei beiden Programmen antragsberechtigt sind!

Dieses Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden. In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden.

Sollten Sie das Wahlrecht ausüben wollen, müssen Sie in dem Programm einen Antrag stellen, in das Sie wechseln möchten. Achtung: Ein erneuter Wechsel ist nicht möglich! Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch!

Der Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III kann z.B. dann vorteilhaft sein (vgl. auch »Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe«):

  • Die betrieblichen Fixkosten sind höher als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen;

  • Es wurden Investitionen in Digitalisierung durchgeführt. Diese Kosten wurden erst nachträglich zu Kosten, die im Rahmen der förderfähigen betrieblichen Fixkosten berücksichtigt werden.

Seit dem 27. August 2021 ist nach Antragsbewilligung der Neustarthilfe ein Wechsel in die Überbrückungshilfe III möglich!

2.8.6 Wie kann ich die Neustarthilfe beantragen?

Der Antrag kann bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden (Frist verlängert!).

Direktantrag oder Antrag über »prüfenden Dritten«?

Hier haben Sie neuerdings eine Wahlmöglichkeit, wie Sie den Antrag stellen wollen.

Einen Direktantrag können Sie stellen, wenn Sie

  • nur freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte geltend machen wollen

  • keine Einkünfte aus Personengesellschaften geltend machen wollen.

Den Direktantantrag können Sie dann im eigenen Namen als natürliche Person über das Online-Tool direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.

Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Achtung: Sie können nur einen Antrag zur Neustarthilfe stellen. Nachträgliche Änderungen des Antrags sind nach dem Absenden erst im Rahmen der Endabrechnung möglich!

Änderungsanträge auf Direktanträge können seit dem 17. Juni 2021 gestellt werden!

Änderungsanträge durch prüfende Dritte können seit dem 20. August 2021 gestellt werden.

Hier ist nur ein Antrag über einen prüfenden Dritten möglich!

Den Antrag auf Neustarthilfe müssen Sie über einen »prüfenden Dritten« stellen, wenn Sie

  • auch Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen möchten oder

  • der Antrag für Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gestellt wird.

Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

2.8.7 Was ist mit den Kosten für den »prüfenden Dritten«?

Wenn Sie sich für eine Antragstellung der Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten entschieden haben oder die Antragstellung nur über diesen Weg möglich ist, möchte der prüfende Dritte natürlich auch für seine Arbeit bezahlt werden.

Zu den Kosten für den prüfenden Dritten erhalten Sie in einem bestimmten Umfang einen Zuschuss. Der Zuschuss wird Ihnen als Antragsteller zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt!

Es wird dabei folgendermaßen vorgegangen:

Der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an.

  • Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000,– € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250,– € bezuschusst. Stellt der prüfende Dritte Ihnen für seine Arbeit bei der Antragstellung beispielsweise 400,– € in Rechnung, müssen Sie 150,– € der Kosten selbst tragen. Beläuft sich die Rechnung des prüfenden Dritten auf 200,– €, erhalten Sie einen Zuschuss von 200,– €.

  • Ist die beantragten Fördersumme höher als 5.000,– €, beträgt der Zuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.

Nicht vergessen! Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend auch nicht übernommen.

2.8.8 Wie und wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?

Als Bestandteil der Überbrückungshilfe III gilt die Neustarthilfe ab 1. Januar 2021.

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Ziel der Auszahlung als Vorschuss ist, dass die Betroffenen möglichst schnell Geld zur Verfügung gestellt bekommen, daher ist von einer baldigen Auszahlung des Vorschusses nach Antragstellung auszugehen.

2.8.9 Muss zu viel gezahlte Neustarthilfe zurückgezahlt werden?

Stellt sich heraus, anders als bei Antragstellung erwartet, dass der tatsächliche Umsatz über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig so zurückgezahlt werden, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung durch die Neustarthilfe 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Die endgültige Höhe der Neustarthilfe, auf die Sie Anspruch haben, wird erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, berechnet.

Fällt der bei der Endabrechnung berechnete Betrag geringer aus als der bereits ausgezahlte Vorschuss der Neustarthilfe, muss die Neustarthilfe anteilig bis zum 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden.

Wenn die errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 250,– € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

2.8.10 Wie soll die Endabrechnung erfolgen?

Hat man eine Neustarthilfe erhalten, muss nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellt werden, bei der Sie die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 offenlegen.

Diese Endabrechnung muss bis spätestens 31. Dezember 2021 erfolgen!

Sie können bei der Endabrechnung von der Neustarthilfe noch zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Sie haben also ein Wahlrecht!

Einzelheiten zum Vorgehen wurden noch nicht bekannt gegeben.

Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.

Die Berechnung erfolgt gegebenenfalls mit der Hilfe eines prüfenden Dritten über ein Online-Tool auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Sie geben hier dann lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.

Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 30.6.2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen!

2.8.11 Wird die Neustarthilfe auf die Grundsicherung angerechnet

Nein!

Der Zuschuss »Neustarthilfe« ist als Zuschuss zu den Betriebskosten aufgrund seiner Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags (KiZ) wir er nicht berücksichtigt.

2.8.12 Ist die Neustarthilfe steuerpflichtig?

In der momentanen Situation soll die Neustarthilfe, die ja bis zur Endabrechnung als ein Vorschuss zu verstehen ist, Sie finanziell unterstützen.

Bei den Steuervorauszahlungen wird der Zuschuss daher nicht berücksichtigt.

In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu erfassen.

Umsatzsteuer fällt keine an!

2.9 Neustarthilfe Plus

Am 9.6.2021 wurde mit einer Pressemitteilung bekanntgegeben: 

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Neustarthilfe Plus verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250,– € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500,– € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.

Auch die Neustarthilfe Plus wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert!(Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 8.9.2021)

Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis Dezember 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 16.500,– € (= 6 × 1.250,– € für Januar bis Juni + 6 × 1.500,– € für Juli bis Dezember) bekommen. 

Prinzipiell hat sich zum Antrag und den Voraussetzungen im Vergleich zur Neustarthilfe nicht viel geändert.

Ausführliche Informationen zur Neustarthilfe Plus finden Sie in den FAQs zu diesem Programm.

Hinweis: Seit dem 16.7.2021 kann die Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 (3. Quartal) per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragstellung über einen prüfenden Dritten ist seit dem 10.9.2021 möglich.

Seit 14. Oktober 2021 können Direktanträge für die Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 (4. Quartal) gestellt werden.

Bei der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal können Sie bis zum 31. März 2022 über das digitale Antragssystem Änderungsanträge stellen.

Bei der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ist eine nachträgliche Änderung eines Antrags über das digitale Antragssystem aktuell noch nicht möglich.

Die Antragsfrist endet nach der Verlängerung der Neustarthilfe Plus bis Ende Dezember sowohl für das 3. Quartal als auch für das 4. Quartal am 31. März 2022.

2.9.1 Wer kann Neustarthilfe Plus beantragen?

Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ihr Einkommen als Solo-Selbstständige im Haupterwerb erzielen, d.h., im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) müssen sie ihr Einkommen zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben,

    bzw. für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gilt: Sie müssen mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen, der Gesellschafter muss die Geschäftsanteile zu 100 % halten und mindestens 20 Stunden die Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden.

  • Sie müssen weniger als einen Angestellten beschäftigen.

  • Sie dürfen keine Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben.

  • Sie müssen ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet worden sein.

  • Auch unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe Plus beantragen.

Wenn Sie für den laufenden Förderzeitraum bereits Überbrückungshilfe Plus beantragt haben, können Sie keine Neustarthilfe Plus beantragen! Haben Sie für den vorangegangenen Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021) Überbrückungshilfe beantragt, schließt das die Beantragung von Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 nicht aus!

2.9.2 Wie ist die Neustarthilfe Plus zu verstehen?

Die Neustarthilfe Plus ist eigentlich auch eine Überbrückungshilfe. Überbrückungshilfen werden aber auf Basis von betrieblichen Fixkosten ermittelt.

Mit der Neustarthilfe Plus will man Solo-Selbstständige unterstützen, bei denen keine oder nur wenige betrieblichen Fixkosten anfallen, die im Katalog der erstattungsfähigen Kosten bei Überbrückungshilfe III Plus aufgeführt sind.

Der Antragsteller muss sich also entscheiden, was für ihn sinnvoller ist: Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus oder die Beantragung der Neustarthilfe Plus. Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe III Plus einerseits und Neustarthilfe Plus andererseits in verschiedenen Quartalen des Gesamtförderzeitraums ist daher nicht möglich.

Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. 

Mit der Neustarthilfe Plus wird eine Betriebskostenpauschale gewährt. Allerdings gibt es bei der Verwendung der Neustarthilfe Plus keine Vorgaben und es ist auch kein Verwendungsnachweis notwendig. Auch wenn die Neustarthilfe Plus als Betriebskostenpauschale bezeichnet wird, muss sie nicht nur für Betriebskosten verwendet werden!

Die Neustarthilfe Plus wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze für die Förderzeitraum Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeiträume wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat.

2.9.3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz von 1. Juli bis 30. September und/oder 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz des Jahres 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist. Dieser Referenzumsatz 2019 ergibt sich

  • aus dem durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019, dem Referenzmonatsumsatz;

  • Das Dreifache des Referenzmonatsumsatzes ergibt dann den Referenzumsatz.

Basis bei Solo-Selbstständigen, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1.1.2019 begonnen haben

Diese Solo-Selbstständigen haben eine Wahlmöglichkeit.

Sie können als Referenzmonatsumsatz wählen:

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurd.

2.9.4 Wie hoch ist die Neustarthilfe Plus?

Im Rahmen der Neustarthilfe Plus können Sie 50 % des im Vergleichszeitraums erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten, maximal 1.500,– € pro Monat (bei der Neustarthilfe waren es noch 1.250,– € pro Monat).

Nach der Verlängerung des Förderzeitraums bis Ende Dezember 2021, heißt das, dass Sie für den kompletten Förderzeitraum von Juli bis Dezember maximal 9.000,– € erhalten können.

Dies gilt für Solo-Selbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften.

Der Maximalbetrag für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften beläuft sich auf maximal 36.000,– €.

2.9.5 Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus

Sie haben ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus! Das heißt, Sie können nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung Ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Dieses Wahlrecht haben natürlich nur diejenigen, die auch bei beiden Programmen antragsberechtigt sind!

Dieses Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist ausgeübt werden. In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe Plus oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III Plus ausgeübt werden.

Sollten Sie das Wahlrecht ausüben wollen, müssen Sie in dem Programm einen Antrag stellen, in das Sie wechseln möchten. Achtung: Ein erneuter Wechsel ist nicht möglich! Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch!

Der Wechsel von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus kann z.B. dann vorteilhaft sein, wenn:

  • Die betrieblichen Fixkosten sind höher als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

2.9.6 Wie kann die Neustarthilfe Plus beantragt / der Antrag geändert werden?

Sie haben eine Wahlmöglichkeit, wie Sie den Antrag stellen wollen.

Einen Direktantrag können Sie stellen, wenn Sie

  • nur freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte geltend machen wollen

  • keine Einkünfte aus Personengesellschaften geltend machen wollen.

Den Direktantantrag können Sie dann im eigenen Namen als natürliche Person über das Online-Tool direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.

Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten werden bezuschusst.

WICHTIG: Da der Gesamtförderzeitraum mit der Verlängerung nun auch die drei Monate Oktober bis Dezember 2021 umfasst, gibt es für das 4. Quartal 2021 einen eigenen Antrag. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale Neustarthilfe Plus beantragen oder für beide Quartale.

Das bedeutet: Wenn Sie die Neustarthilfe Plus bereits für das 3. Quartal 2021 beantragt haben, können Sie die Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal mit einem separaten Antrag beantragen. Dabei müssen nicht alle Daten erneut eingegeben werden, sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind.

Seit dem 16.7.2021 kann die Neustarthilfe Plus per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden.

Die Antragstellung über einen prüfenden Dritten für das 3. Quartal ist seit dem 10.9.2021 möglich!

Seit dem 17.9.2021 sind Änderungsanträge von Direktanträgen zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen möglich.

Seit 14. Oktober 2021 können Direktanträge für die Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 gestellt werden!

Der Antrag über einen prüfenden Dritten für das 4. Quartal soll erst ab Anfang November 2021 möglich sein!

Antragsfristen:

  • Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am 31. März 2022

  • Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022

  • Die Fristen für Änderungsanträge und Änderungen der Kontoverbindungen wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.

2.9.7 Muss zu viel gezahlte Neustarthilfe Plus zurückgezahlt werden?

Die Neustarthilfe Plus wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 feststehen. 

Die Endabrechnung muss bis spätestens 31. März 2022 erstellt werden. Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe endet am 30. September 2022.

Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat.

Sie dürfen die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn Ihre Umsatzeinbußen 60 % oder mehr betragen haben.

Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes des Förderzeiträume im Vergleich zum jeweils entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatz um mindestens 60 % zurückgegangen sein. Es muss also nicht in jedem einzelnen Monat ein Rückgang von 60 % vorliegen!

Für die Höhe der Rückzahlung der Neustarthilfe Plus werden bei allen Antragstellenden die Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet. 

Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als

Die Neustarthilfe Plus ist als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

2.9.8 Ist die Neustarthilfe Plus steuerpflichtig?

In der momentanen Situation soll die Neustarthilfe, die ja bis zur Endabrechnung als ein Vorschuss zu verstehen ist, Sie finanziell unterstützen.

Bei den Steuervorauszahlungen wird der Zuschuss daher nicht berücksichtigt.

In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu erfassen.

Umsatzsteuer fällt keine an!

2.9.9 Wird die Neustarthilfe Plus auf die Grundsicherung bzw. das ALG angerechnet?

Nein!

Die Neustarthilfe Plus dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.

Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags (KiZ) wir er nicht berücksichtigt.

2.10 Neustarthilfe 2022

Mit einer Pressemitteilung vom 24.11.2021 hat das Bundeswirtschaftsministerium bekanntgegeben, dass die Neustarthilfe Plus für Selbständige als Neustarthilfe 2022 für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird.

Die Neustarthilfe 2022 wird als »Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal« parallel zur Überbrückungshilfe IV bis zum 30. Juni 2022 verlängert (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.2.2022).

Wichtig: Für die Neustarthilfe 2022 ist ein eigener Antrag notwendig!

Ausführliche Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie in den zu diesem Programm gehörenden → FAQs.

2.10.1 Wer kann Neustarthilfe 2022 beantragen?

Im Vergleich zur »Neustarthilfe Plus« hat sich hier bei der »Neustarthilfe 2022« nicht viel geändert. Es werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1. Januar bis 31. März 2022 und/oder 1. April bis 30 Juni 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

Wichtig! Für einen Antrag der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist es keine Voraussetzung, dass Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal gestellt haben oder noch stellen wollen! Es ist also möglich, dass Sie die Neustarthilfe 2022 nur für das zweite Quartal beantragen.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ihr Einkommen als Solo-Selbstständige im Haupterwerb erzielen, d.h., sie müssen ihr Einkommen zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben, 

    bzw. für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gilt: Sie müssen mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen, der Gesellschafter muss die Geschäftsanteile zu 100 % halten und mindestens 20 Stunden die Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden.

  • Sie müssen weniger als einen Angestellten beschäftigen.

  • Sie dürfen keine Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV beantragt haben.

  • Sie müssen ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2021 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. Oktober 2021 gegründet worden sein.

  • Auch unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe Plus beantragen.

Wenn Sie für den laufenden Förderzeitraum bereits Überbrückungshilfe IV beantragt haben, können Sie keine Neustarthilfe 2022 beantragen! Haben Sie für den vorangegangenen Förderzeitraum (Januar bis Dezember 2021) Überbrückungshilfe beantragt, schließt das die Beantragung von Neustarthilfe 2022 im Förderzeitraum Januar bis März 2022 nicht aus!

2.10.2 Wie ist die Neustarthilfe 2022 zu verstehen?

Auch die Neustarthilfe 2022 ist eigentlich eine Überbrückungshilfe. Überbrückungshilfen werden aber auf Basis von betrieblichen Fixkosten ermittelt.

Mit der Neustarthilfe 2022 will man Solo-Selbstständige unterstützen, bei denen keine oder nur wenige betrieblichen Fixkosten anfallen, die im Katalog der erstattungsfähigen Kosten bei Überbrückungshilfe IV aufgeführt sind.

Der Antragsteller muss sich also entscheiden, was für ihn sinnvoller ist: Die Beantragung der Überbrückungshilfe IV oder die Beantragung der Neustarthilfe 2022. 

Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Dieses Wahlrecht kann bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden! Sie können von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. 

Mit der Neustarthilfe Plus wird eine Betriebskostenpauschale gewährt. Allerdings gibt es bei der Verwendung der Neustarthilfe 2022 keine Vorgaben und es ist auch kein Verwendungsnachweis notwendig. Auch wenn die Neustarthilfe 2022 als Betriebskostenpauschale bezeichnet wird, muss sie nicht nur für Betriebskosten verwendet werden!

Die Neustarthilfe 2022 wird in einem ersten Schritt pro Quartal als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 feststehen. Erst nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes des jeweiligen Quartals die tatsächliche Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat.

2.10.3 Wie hoch ist die Vorschusszahlung?

Der Vorschuss zur Neustarthilfe 2022 beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, aber

  • maximal 4.500,– € pro Quartal (also 1.500,– € pro Monat) für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften bzw. 9.000,– € für den Gesamtförderzeitraum sowie 

  • bis zu 18.000,– € pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bzw. 36.000,– € für den Gesamtförderzeitraum.

Referenzumsatz
  • Der dreimonatige Referenzumsatz ergibt sich aus dem Umsatz des Jahres 2019 (Januar bis Dezember 2019).

  • Dieser wird durch 12 geteilt, so dass man den Referenzmonatsumsatz erhält.

  • Das Dreifache des Referenzmonatsumsatzes ergibt dann den dreimonatigen Referenzumsatz.

Basis bei Solo-Selbstständigen, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1.1.2019 begonnen haben

Diese Solo-Selbstständigen haben eine Wahlmöglichkeit.

Sie können als Referenzmonatsumsatz wählen:

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 (1. Juli bis 30. September 2021) wählen oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurd.

2.10.4 Darf der ausgezahlte Vorschuss behalten werden?

Die Neustarthilfe 2022 wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 feststehen. 

Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die finale Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat.

Die Endabrechnung muss bis spätestens 30. September 2022 (bei Direktantrag) erstellt werden. Die Endabrechnung durch einen prüfenden Dritten muss bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) zurückzuzahlen. Dabei werden beide Quartale für die Berechnung der Höhe der Rückzahlungen separat betrachtet. Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe 2022 ist noch nicht veröffentlicht.

Sie dürfen die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe 2022 in voller Höhe behalten, wenn Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum eines Quartals im Vergleich zum Referenzumsatz 60 % oder mehr betragen haben. Ist der Umsatzeinbruch eines Quartals im Vergleich zum Referenzumsatz weniger als 10 %, muss der Vorschuss komplett zurückgezahlt werden. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 10 % aber weniger als 60 %, erfolgt eine anteilige Rückzahlung.

Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes der Förderzeiträume (Quartal 1 oder 2) im Vergleich zum jeweils entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatz um mindestens 60 % zurückgegangen sein. Es muss also nicht in jedem einzelnen Monat ein Rückgang von 60 % vorliegen!

Die Neustarthilfe 2022 ist als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

2.10.5 Wie und wann kann die Neustarthilfe 2022 beantragt werden?

Sie haben eine Wahlmöglichkeit, wie Sie den Antrag stellen wollen.

Einen Direktantrag können Sie stellen, wenn Sie als natürliche Person

  • freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte geltend machen wollen und/oder

  • (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen.

Den Direktantantrag können Sie dann im eigenen Namen als natürliche Person über das Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.

Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten werden bezuschusst.

Seit dem 14.1.2022 kann die Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden.

Die Antragstellung für das 1. Quartal über einen prüfenden Dritten ist seit dem 11.2.2022 möglich! 

Die Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal kann seit dem 13. April 2022 beantragt werden!

Die Antragsfrist für beide Förderzeiträume der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022!

2.10.6 Wahlrecht zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV

Sie haben ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV! Das heißt, Sie können nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung Ihres Antrages von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Dieses Wahlrecht haben natürlich nur diejenigen, die auch bei beiden Programmen antragsberechtigt sind!

Dieses Wahlrecht kann bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden. 

Sollten Sie das Wahlrecht ausüben wollen, müssen Sie in dem Programm einen Antrag stellen, in das Sie wechseln möchten. Achtung: Ein erneuter Wechsel ist nicht möglich! Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch!

Der Wechsel von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV kann z.B. dann vorteilhaft sein, wenn:

  • Die betrieblichen Fixkosten sind höher als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

2.10.7 Wird die Neustarthilfe 2022 auf die Grundsicherung bzw. das ALG angerechnet?

Nein!

Die Neustarthilfe 2022 dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.

2.11 Außerordentliche Wirtschaftshilfe im November 2020 (Novemberhilfe) und Dezember 2020 (Dezemberhilfe)

Aufgrund des »Lockdown light« mussten im November 2020 zahlreiche Betriebe erneut schließen. Diesen Unternehmen wurde eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (»Novemberhilfe«) gewährt.

Die Novemberhilfe konnte seit dem 25. November 2020 beantragt werden – die bundeseineinheitliche IT-Plattform, über die bereits die Überbrückungshilfen beantragt werden können, wurde auch für die Novemberhilfe freigeschaltet!

Aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Dezember wurde diese Hilfe verlängert. Damit soll also auch für die Zeit des Teil-Lockdown im Dezember 2020 den Unternehmen, die von den Schließungen betroffen sind, Hilfen gewährt werden (»Dezemberhilfe«).

Anträge für die November- und für die Dezemberhilfe konnten bis zum 30. April 2021 gestellt werden!

Seit dem 26. Februar 2021 können Änderungsanträge zur November- und Dezemberhilfe gestellt werden. Diese können noch bis zum 30. Juli 2021 gestellt werden.

Ausführliche Informationen zur November- und Dezemberhilfe stellt das BMF über → FAQs auf der Homepage zur Verfügung.

2.11.1 Wer ist für die Novemberhilfe/Dezemberhilfe antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen,

  • Betriebe,

  • Selbstständige

  • Solo-Selbstständige und selbstständige Freiberufler im Haupterwerb

  • Vereine und Einrichtungen,

die von der temporären Schließung in November 2020 bzw. Dezember 2020 entweder direkt oder indirekt betroffen sind. Auch mittelbar betroffene Unternehmen können antragsberechtigt sein.

Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe gelten die entsprechenden Regelungen im Hinblick auf die Antragsberechtigung!

Direkt betroffen heißt?

Direkt betroffen sind Unternehmen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses vom 28.10.2020) ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten (→ Beschluss des Bundes und der Länder vom 28.10.2020) bzw. ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Dezember weiterhin einstellen müssen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen

  • Messen, Kinos, Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)

  • Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen

  • Fitnessstudios

  • Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie z.B. Phisio- oder Ergotherapien bleiben erlaubt. Auch Friseursalons dürfen unter Einhaltung der Hygienauflagen geöffnet bleiben.

Auch Hotels gelten als direkt betroffen und sind antragsberechtigt.

Durch die Nachbesserungen am 16.11.2020 werden nun auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffen eingestuft.

Direkt betroffen sind auch im Rahmen der Dezemberhilfe Unternehmen, die aufgrund der Schließungsverordnungen vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und durch die Beschlüsse vom 25.11.2020 und 2.12.2020 weiterhin schließen müssen. Unternehmen und Solo-Selbstständige die ihren Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse einstellen mussten, sind demnach keine »direkt Betroffenen« im Sinne der November- und Dezemberhilfe!

Neu! »Angeschlossene Gaststättenbetriebe« sind antragsberechtigt

Bei »angeschlossenen Gaststättenbetrieben« gilt der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens als antragsberechtigt.

Beispiel:
  • Brauereigaststätte

  • Vinothek eines Weinguts

  • Straußwirtschaft eines Winzers

Der Gaststättenanteil wird bei der Antragsberechtigung so behandelt, als handle es sich um ein eigenständiges Unternehmen. Er ist unabhängig vom restlichen Unternehmen antragsberechtigt.

Wer ist indirekt betroffen?

Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Beispiel:

Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet.

Wer ist mittelbar betroffen?

Mittelbar betroffen ist ein Unternehmen, wenn es regelmäßig 80 % seiner Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielt.

Dritte können zum Beispiel Veranstaltungsagenturen sein. Damit wird Unternehmen geholfen, die aufgrund der Schließung ihre Geschäftsgrundlage verlieren, aber keine direkte Vertragsbeziehung mit einem Unternehmen haben, das unmittelbar von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Anders ausgedrückt: Auf diese Weise soll Unternehmen geholfen werden, die eine Vertragsbeziehung mit indirekt betroffenen Unternehmen haben.

Beispiel:

Beispiele für mittelbar Betroffene: Tontechniker, Bühnenbauer, Beleuchter

Voraussetzung: Das mittelbar betroffene Unternehmen muss zweifelsfrei nachweisen, dass es wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 (bzw. der Verlängerung der Schließung im Dezember) einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % erleidet.

Beispiel:

Ein Caterer erhält normalerweise über eine Veranstaltungsagentur den Auftrag, die Messe mit Essen zu beliefern. Aufgrund der Schließungsverordnung ist die Messe geschlossen.

  • Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen antragsberechtigt.

  • Die Veranstaltungsagentur ist als indirekt betroffenes Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie 80 % ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht.

  • Der Caterer ist als mittelbar betroffenes Unternehmen antragsberechtigt, wenn er wegen der Schließungsverordnung einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % hat.

Wer gilt im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe als Solo-Selbstständiger?

Als Solo-Selbstständiger gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Haben Sie die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erst nach dem 29.2.2020 begonnen, gilt als Stichtag für die Mitarbeiteranzahl der 30.9.2020.

Antragsberechtigt sind Sie als Solo-Selbstständiger und selbstständiger Freiberufler ohne Beschäftigte dann, wenn Sie die Summe Ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus Ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Haben Sie die gewerblich oder freiberufliche Tätigkeit erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzuzielen.

Solo-Selbstständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Freiberufler oder Solo-Selbstständige im Nebenerwerb sind NICHT antragsberechtigt. Ausnahme: Es handelt sich ein Unternehmen mit Beschäftigten.

2.11.2 Was wird erstattet?

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Hiermit sollen die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen, gedeckt werden. Für ein möglichst einfaches Verfahren, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert.

Basis für die Ermittlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe ist deswegen der durchschnittliche Umsatz im November 2019.

Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.

Mit der Dezemberhilfe werden grundsätzlich erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Basis bei Solo-Selbstständigen: Sie haben ein Wahlrecht!

Solo-Selbstständige können als Basis für die Ermittlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe auch den durchschnittlichen Jahresumsatz in 2019 heranziehen. Damit kommt die Regierung etwa Musikern oder Schauspielern entgegen, deren Einnahmen oft schwanken oder die im November und Dezember 2019 gar keine Umsätze erzielt haben.

Basis bei Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden

Für neu gegründeten Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 erst ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, wird herangezogen

  • entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020

  • oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung.

2.11.3 Werden im November und Dezember erzielte Umsätze auf die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe angerechnet?

Was ist mit Umsätzen, die trotz der angeordneten Schließung erzielt werden?

Wird trotz der Schließung im November und Dezember 2020 Umsatz erzielt, wird dieser bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes aus November und Dezember 2019 nicht angerechnet.

Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Beispiel:

Ein Hotel, welches im November und Dezember 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen darf, muss den damit erzielten Umsatz nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen, solange damit nicht mehr als 25 % des Umsatzes aus November und Dezember 2019 überschritten werden.

Achtung: Sonderregelung für die Gastronomie bei Außer-Haus-Verkauf

Eine Sonderregelung greift, wenn Restaurants Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten.

Denn hier wird als Basis für die Ermittlung der Novemberhilfe (Dezemberhilfe) der durchschnittliche Wochenumsatz im November 2019 (Dezember 2019) herangezogen, der an den Restauranttischen erzielt wurde! Das sind also der Umsatz mit Speisen und Getränke, die im Restaurant konsumiert wurden und somit dem vollen Umsatzsteuersatz (19 %) unterlagen.

Umsätze, die im November 2019 (Dezember 2019) durch den Außer-Haus-Verkauf erzielt worden sind und für die damit der reduzierte Umsatzsteuersatz (7 %) galt, werden nicht in die Basis zur Ermittlung der Novemberhilfe einbezogen!

Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen im November und Dezember 2020 NICHT auf die November und Dezemberhilfe angerechnet!

Dadurch soll eine Ausweitung des Außer-Haus-Geschäfts begünstigt werden.

Beispiel:

Eine Pizzeria erzielte im November 2019 folgende Umsätze:

8.000,– € durch den Restaurantbetrieb

2.000,– € durch Außer-Haus-Verkauf

Als Basis für die Ermittlung der Novemberhilfe wird nur der Umsatz an den Restauranttischen, also 8.000,– €, herangezogen. Die Pizzeria erhält also eine Novemberhilfe in Höhe von 6.000,– € (= 75 % von 8.000,– €).

Die Pizzeria darf aber im November 2020 mit ihrem Außer-Haus-Geschäft unbegrenzt dazuverdienen, es erfolgt keine Anrechnung des damit erzielten Umsatzes auf die Novemberhilfe.

2.11.4 Was ist, wenn ich im November und Dezember bereits andere Hilfen erhalte?

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe II, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

2.11.5 Wie wird die »Novemberhilfe und Dezemberhilfe« beantragt?

Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte über die bereits vorhandene Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Die Novemberhilfe kann seit 25. November 2020 beantragt werden!

Die Antragsfrist für die November- und für die Dezemberhilfe wurde auf den 30. April 2021 verlängert!

Änderungsanträge können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden!

Direktantrag für Solo-Selbstständige möglich!

Solo-Selbstständige können mit dem sogenannten Direktantrag im eigenen Namen (also ohne einen »prüfenden Dritten« wie beispielsweise einen Steuerberater) Novemberhilfe bis maximal 5.000,– € beantragen.

Wichtig! Eine Direktantrag ist nur möglich, wenn bisher kein Antrag auf Überbrückungshilfe (weder in Phase I noch in Phase II) gestellt wurde!

Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

Die einzelnen Schritte zur Anmeldung für den Direktantrag werden auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de genau erklärt.

Zum Direktantrag gelangen Sie dann → hier.

Die Antragsstellung zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe erfolgt unabhängig von einer Antragsstellung zur Überbrückungshilfe!

2.11.6 Abschlagszahlungen zur November- und Dezemberhilfe

Da die reguläre (vollständige) Auszahlung der November- und Dezemberhilfe, d.h. die Auszahlung, bei der die genaue Höhe nach den Umsätzen aus 2019 berechnet wird, immer etwas länger dauert, hat man sich zu Abschlagszahlungen entschlossen, die »vorab« gewährt, also auch ausgezahlt, werden sollen.

Hiermit will man den Betroffenen über Liquiditätsengpässe hinweg helfen!

Im Rahmen der Abschlagszahlung erhalten Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 % ihrer beantragten Summe, aber maximal 10.000,– €! Seit 11. Dezember beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte 50.000,– €.

Antragsteller, die bereits eine auf 10.000,– € gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000,– € erhalten. Spätestens Anfang Januar sollen die Zahlungen abgeschlossen sein.

Die Abschlagszahlung erfolgt auf Basis des regulären Antrags, der für die November- bzw. Dezemberhilfe gestellt wird. Es ist kein separater Antrag auf Abschlagszahlung notwendig!

Das Verfahren der regulären Auszahlung wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Abschlagszahlung bei Solo-Selbstständigen und Direktantrag?

Im Falle von Solo-Selbstständigen, die einen Direktantrag bis zu 5.000,– € stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Hilfe.

Die Antragsstellung ist seit 25. November 2020 möglich!

2.11.7 Für was darf ich die November- und Dezemberhilfe ausgeben?

Für was darf die Hilfe ausgegeben werden? Diese Frage stellen sich vielleicht insbesondere Solo-Selbstständige, die für die November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt sind, weil sie von der Schließungsanordnung entweder direkt, indirekt oder auch mittelbar betroffen sind. Durch die Schließung haben sie zwar hohe Umsatzausfälle, aber es fallen bei ihnen keine oder kaum betriebliche Fixkosten an.

Bei der November- und Dezemberhilfe handelt es sich um Zuschüsse im Rahmen der Kleinbeihilfen- und De-Minimis-Schwelle. Diese unterliegen keiner detaillierten Prüfung des Verwendungszwecks.

Das bedeutet im Klartext, die durch diese Hilfen erhaltenen Mittel dürfen auch für Lebenshaltungskosten ausgegeben werden!

2.11.8 Wie und wann werden die Novemberhilfen und Dezemberhilfen ausgezahlt?

Die Auszahlung wird über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen.

Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen hat Mitte Januar 2021 begonnen.

Abschlagszahlungen zur Dezemberhilfe laufen seit Januar 2021.

Seit 1. Februar 2021 stehen nun auch die technischen Voraussetzungen für die reguläre also vollständige Auszahlung der Dezemberhilfe. Die Länder können somit mit der Auszahlung beginnen.

2.11.9 Muss zu hoch beantragte November-/Dezemberhilfe zurückgezahlt werden?

Prinzipiell ja, die Frage aber ist, wann zurückgezahlt werden muss!

Ergibt sich ein niedrigeren Förderbetrag dadurch, dass die Antragsdaten angepasst werden müssen (z.B. Korrektur der Angaben zu erzielten Umsätzen im Förderzeitraum), muss dies erst im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt werden. Sofern also die November- bzw. Dezemberhilfe nicht zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt wurde, ist in solchen Fällen keine Rückzahlung im Vorfeld der Schlussabrechnung notwendig.

Wurden aber Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht und die November- bzw. Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt, muss dies der Bewilligungsstelle mitgeteilt und die eventuell bereits erhaltene Hilfe umgehend zurückgezahlt werden.

Überweisen Sie die bereits erhaltene November- bzw. Dezemberhilfe in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so kann Ihre Rückbuchung eindeutig zugeordnet werden.

Es liegt in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle kontaktieren.

2.12 Ergänzung der Überbrückungshilfen und der außerordentlichen Wirtschaftshilfen durch einzelne Bundesländer

Einzelne Bundesländer weichen von den Vorgaben des Bundes ab und finanzieren beispielsweise aus Landesmitteln einen sogenannten fiktiven Unternehmerlohn. Ihr Steuerberater bzw. »Ihr prüfender Dritter« muss daher prüfen, ob zusätzliche Mittel aus dem jeweiligen Landeshaushalt für bestimmte Zielgruppen oder für bestimmte Fixkosten zur Verfügung gestellt werden! Die folgende Auflistung ist nicht abschließend! Allerdings sollte in den meisten Fällen auch bei der Antragstellung über das Online-Portal auf ein entsprechendes Programm des relevanten Bundeslandes verwiesen werden.

2.12.1 Baden-Württemberg

Ergänzung der Überbrückungshilfe I und II um einen fiktiven Unternehmerlohn

Das Land ergänzt die Förderung durch Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180,– € pro Monat, gestaffelt je nach Höhe des Umsatzrückgangs, im Rahmen der Fixkosten. Dies gilt für Soloselbstständige, Freiberufler und Personengesellschaften.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie → hier.

Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Die Stabilisierungshilfe II unterstützt Unternehmen der Branche, die in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine solche Situation liegt vor, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht genügen, um die laufenden Ausgaben zu decken.

Die Förderung in der Stabilisierungshilfe orientiert sich an der Höhe des Liquiditätsengpasses sowie der Betriebsgröße. Der Liquiditätsengpass wird für einen frei wählbaren, bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 errechnet.

Wenn Sie für einen Fördermonat Stabilisierungshilfe II beantragen, darf für diesen Monat nicht auch noch Überbrückungshilfe III beantragt werden!

Es soll diejenige Hilfe beantragt werden, die im konkreten Fall besser geeignet ist, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Das heißt, Sie sollten eine Vergleichsrechnung anstellen.

Die DEHOGA Baden-Württemberg bietet für ihre Mitglieder eine Entscheidungsvorlage an, mit der die beiden Hilfen verglichen werden können.

Die Antragsfrist für die Stabilisierungshilfe II endete am 28. April 2021!

Ausführliche Informationen finden Sie → hier.

2.12.2 Bayern

Für die Unternehmen und Solo-Selbständigen in Bayern, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) gibt es ein eigenes Hilfsprogramm, das die Novemberhilfe durch ein Landesprogramm ergänzt. Die »Bayerische Lockdown-Hilfe« oder »Oktoberhilfe« wird durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) beantragt.

Der Antrag kann jeweils nur einmalig gestellt werden. Ein Antrag auf Oktoberhilfe konnte bis zum 30. April 2021 gestellt werden.

Ausführliche Informationen zur Oktoberhilfe finden Sie → hier!

2.12.3 Nordrhein-Westfalen

Das Land NRW ergänzte die Überbrückungshilfe I mit dem Programm »NRW-Überbrückungshilfe Plus«. Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und im Unternehmen tätigen Inhabern von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit max. 50 Mitarbeitern konnten ergänzend eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000,– € pro Monat als fiktiven Unternehmerlohn beantragen, wenn sie die Antragsvoraussetzungen erfüllten.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie → hier.

2.12.4 Thüringen

Soloselbständige, die die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfen erfüllen und die Umsatzrückgänge für eine anteilige Fixkostenerstattung erreichen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenserhaltungskosten in Höhe von 1.180,– € monatlich im Geltungszeitraum September bis Dezember 2020. Diese Lebenshaltungskostenpauschale ist eine Ergänzung zur Überbrückungshilfe II. Sie ist unabhängig von den Fixkosten und wurde bereits im Rahmen des Förderzeitraums von Überbrückungshilfe I gewährt.

Ausführlich Informationen dazu finden Sie → hier.

2.13 Corona-Härtefallhilfen

Die Überbrückungshilfe IV wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Parallel dazu gehen auch die Härtefallhilfen ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 weiter.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.2.2022)

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV sollen zeitnah überarbeitet werden. Sobald diese veröffetlicht sind, werden wir entsprechend aktualisieren.

Länder haben sich auf Härtefallhilfen geeinigt. Diese Härtefallhilfen sollen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder ergänzen. Erste Informationen dazu finden sich in einer Mitteilung des BMF vom 19.3.2021.

Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund.

Es können in allen Ländern Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden. Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie unter www.haertefallhilfen.de.

Seit Mitte Mai 2021 ist in den meisten Ländern eine Antragstellung möglich!

Die Antragstellung für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 ist seit dem 6. Januar 2022 möglich!

2.13.1 Wer kann Härtefallhilfen beantragen?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben.

Diese liegt insbesondere dann vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.

Mit den Härtefallhilfen sollen also solche Unternehmen unterstützt werden können, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.

Die Härtefallhilfen können nur beantragt werden, wenn nicht für den gleichen Förderzeitraum ein Corona-Hilfsprogramm mit dem gleichen Förderzweck beantragt wurde!

2.13.2 Wie und wo können Härtefallhilfen beantragt werden?

Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Die zuständige Stelle wird von dem jeweiligen Land bekanntgegeben.

Somit entscheidet dann auch das Land, ob eine finanzielle Härte vorliegt.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über »prüfende Dritte«, also beispielsweise über einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer.

Die Anträge für den gesamten Unterstützungszeitraum (November 2020 bis März 2022) können bis zum 30. April 2022 eingereicht werden!

2.13.3 Um welchen Zeitraum geht es?

Mit der Härtefallhilfe können solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 entstanden sind.

2.13.4 Wie hoch ist die Härtefallhilfe?

Die Höhe der Hilfe richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Wie bereits die Überbrückungshilfe sollen auch bei der Härtefallhilfe die förderfähigen Fixkosten als Basis zur Ermittlung der Höhe der Hilfe herangezogen werden.

In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000,– € nicht übersteigen.

Auch die Härtefallhilfe muss beihilferechtlich miteingerechnet werden. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag darf insgesamt nicht überschritten werden.

2.13.5 Wie wird die Härtefallhilfe steuerlich behandelt?

Haben Sie Härtefallhilfe erhalten, so müssen Sie auch diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen.

2.14 Soforthilfe des Bundes: Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Selbstständige

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das erste Zuschussprogramm des Bundes, für das die Antragsfrist am 31. Mai 2020 ausgelaufen ist.

Auch wenn die Soforthilfe nicht mehr beantragt werden kann, geht es jetzt beispielsweise darum, ob zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen (siehe 2.5.4), weswegen wir auch die Ausführungen zur Antragstellung etc. im E-Book belassen.

Aktuell können Sie Überbrückungshilfen beantragen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie → hier.

Für durch die Coronakrise besonders gefährdete Unternehmen, für die die oben genannten Kreditprogramme der KfW mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht kommen, hatte der Bund ein 50 Mrd. schweres Sonderprogramm mit Zuschüssen (Notfallfonds) aufgelegt.

Speziell für Künstler gibt es die Neuregelung, dass vom Bund geförderte Kultureinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen freiberuflichen Künstlern einen Teil der Gage ersetzen dürfen, die infolge einer coronabedingten Absage des Engagements ausgefallen ist (Einzelheiten siehe im Kapitel »Sonstige Hilfen«).

2.14.1 Wer erhielt diesen Zuschuss?

Der erste Hilfsfonds des Bundes im Umfang von 50 Mrd. Euro war gedacht für wegen der Coronakrise unverschuldet in Finanznot geratene und deswegen von der Insolvenz bedrohte Selbstständige. Diese benötigten in erster Linie sofort Geld als nicht rückzahlbarer Zuschuss, da ein Kredit später oftmals gar nicht mehr getilgt werden kann.

Handelte es sich um eine freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. des § 18 EStG, musste die Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt werden. Bei einem angemeldeten Gewerbe kann es sich nach den Vollzugshinweisen des Bundeswirtschaftsministeriums vom 28.3.2020 dagegen auch um einen Nebenerwerb handeln, sofern dieser dauerhaft ausgeübt werden soll. Einzelne Bundesländer wichen davon aber ab und verlangten auch für Gewerbetreibende eine Tätigkeit im Haupterwerb (z.B. Thüringen, NRW, Hamburg).

Mit dem unbürokratischen Sofortprogramm erhielten Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen einschließlich Landwirte sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe einmalige Soforthilfen in Form von Zuschüssen. Der Bundeszuschuss diente ausschließlich zur Abdeckung laufender Betriebskosten (fortlaufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand, z.B. gewerbliche Mieten oder Pachten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten), aber nicht für Personalkosten oder die Lebenshaltungskosten des Betriebsinhabers. Einige Bundesländer sind davon aber in der Vergangenheit abgewichen (insbesondere NRW).

Um die Soforthilfe erhalten zu können, mussten Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten, also eine Existenzbedrohung bzw. einen kurzfristigen Liquiditätsengpass, infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die o.g. betrieblichen Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen. Sofern der Vermieter die Miete für betrieblich genutzte Räume um mindestens 20 % reduziert hat, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden (also für insgesamt fünf Monate). Eine nachträgliche Senkung der Miete führt nicht zu einer Rückforderung eines Teils des Zuschusses.

Ein bloßer Verdienst- oder Einnahmeausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, wird nicht bezuschusst!

Es dürfen keine betrieblichen liquiden Mittel mehr verfügbar sein, die zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsengpasses eingesetzt werden können. Ein vorhandener Kontokorrentkreditrahmen muss aber nicht voll ausgeschöpft werden. Privates Vermögen in Form einer langfristigen Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder private finanzielle Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden, müssen nicht für den betrieblichen Finanzbedarf verwendet werden.

Wer nebenberuflich gewerblich tätig ist und hauptberuflich als Angestellter (z.B. als GmbH-Geschäftsführer) trotz der Coronakrise weiterhin ein Gehalt bekommt, das weit über das hinausgeht, was für den Lebensunterhalt der eigenen Familie benötigt wird, muss damit auch seine betrieblichen Liquiditätsengpässe decken.

Das antragstellende Unternehmen darf sich nicht bereits am 31.12.2019 in »wirtschaftlichen Schwierigkeiten« (z.B. Insolvenzverfahren) befunden haben und der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein. An diesem Tag wurde der Ausbruch des Coronavirus von der WHO zur weltweiten Pandemie erklärt.

Im Zuschussantrag war anzugegeben, wofür und in welcher Höhe ein Zuschuss benötigt wird. Der Liquiditätsengpass durch die Coronakrise kann insbesondere deshalb entstanden sein, weil

  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 % vorliegt, verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat);

    Beispiel:

    Ihr Umsatz betrug von Januar bis März 2019 durchschnittlich 10.000,– € pro Monat, im März 2020 aber nur noch 5.000,– €.

  • oder mehr als 50 % der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind;

  • oder das Geschäft auf behördliche Anordnung ganz geschlossen werden musste.

Wie schnell die Zuschussanträge von Hunderttausenden Selbstständigen bearbeitet werden und das Geld auf dem Geschäftskonto eingeht, war von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Normalerweise wurde der Zuschuss maximal fünf Tage nach der Antragstellung ausgezahlt (mehr zum Antrag im letzten Unterkapitel). Ein Rechtsanspruch auf den staatlichen Zuschuss besteht aber nicht.

2.14.2 Wie hoch war der Zuschuss?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss wurde für einen Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate gezahlt. Sie rechneten also Ihren Zuschussbedarf für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate zusammen.

Der Zuschuss ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt, wobei nach den Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums Stichtag für die Mitarbeiterzahl der 23.3.2020 sein soll. Einige Bundesländer haben aber einen späteren Stichtag bestimmt (nämlich den Tag der Antragstellung auf den Zuschuss), andere wiederum einen früheren Stichtag (Hamburg und NRW):

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

1 bis 5

bis zu 9.000,– €

6 bis 10

bis zu 15.000,– €

Bei der Beschäftigtenzahl handelt es sich um »Vollzeitäquivalente«. Der hauptberuflich mitarbeitende Betriebsinhaber zählt als ein Vollzeitbeschäftigter. Im Betrieb angestellte Teilzeitkräfte werden anhand ihrer Wochenstundenzahl in Vollzeitkräfte umgerechnet.

Auszubildende können, müssen aber nicht mitgezählt werden. Wenn ein Unternehmen z.B. fünf Beschäftigte und einen Auszubildenden hat, kann dieser mitgezählt werden, damit das Unternehmen den höheren Zuschuss bekommt. Wenn ein Unternehmen ohne Auszubildende bereits zehn Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat, dann müssen die Auszubildenden nicht mitgezählt werden, damit das Unternehmen den Zuschuss noch bekommt. Zu weiteren Einzelfragen im Hinblick auf die Beschäftigtenzahl haben die Bundesländer jeweils spezielle Informationen veröffentlicht.

Wochenstunden

Faktor

bis 20

0,5

über 20 bis 30

0,75

über 30

1

Auszubildende

1

450-Euro-Job

0,3

Beispiel:

Sie sind Einzelunternehmer und haben einen Beschäftigten mit 18, einen mit 25 und einen mit mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche sowie zwei Minijobber. Damit errechnen sich für Sie 3,85 Vollzeitbeschäftigte (Sie selbst mit Faktor 1 sowie Ihre Arbeitnehmer mit 0,5 + 0,75 + 1 + 0,6).

Unseres Erachtens können Selbstständige, die mehrere Betriebe haben (z.B. eine freiberufliche EDV-Beratung und einen gewerblichen Versandhandel), den Zuschuss mehrfach beantragen. Anders dürfte es aussehen, wenn es nur mehrere Betriebsstätten eines einzigen Betriebes gibt.

Ein Wermutstropfen ist, dass ein gewährter, nicht rückzahlbarer Zuschuss an einen Selbstständigen oder eine GmbH laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums »gewinnwirksam berücksichtigt wird«. Das Geld muss also in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für 2020 als steuerpflichtige Betriebseinnahme angegeben werden. Das ist damit erklärbar, dass der Zuschuss ein Ersatz für ausgefallene steuerpflichtige Betriebseinnahmen ist.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie ist möglich, wobei laut BMF eine »Überkompensation« zurückzuzahlen ist. Wenn also der Bundeszuschuss nicht ausreicht, um den Liquiditätsengpass zu decken, können weitere Landeshilfen beantragt werden, oder umgekehrt (siehe nachfolgendes Kapitel). Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden wohl auf den Zuschuss angerechnet, dieser also entsprechend gekürzt.

2.14.3 Wie erfolgte die Antragstellung?

Ausgeführt wurde dieses Zuschussprogramm über die Bundesländer, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt hatten, die kombiniert werden konnten. Die Anträge wurden aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet und konnten – möglichst elektronisch, also per E-Mail oder online – über die Landesförderbanken gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung endete am 31.5.2020.

Die Antragstellung erfolgte über die Online-Formulare der Landesbanken. Die Links zu diesen Antragsformularen finden Sie im nachfolgenden Kapitel bei den einzelnen Bundesländern.

Sie beantragten i.d.R. mit dem Ausfüllen EINES Formulars den Bundeszuschuss und auch die Aufstockung auf den höheren Landeszuschuss (sofern vom Ihrem Bundesland gewährt) oder umgekehrt den niedrigeren Landeszuschuss und die Aufstockung auf den höheren Bundeszuschuss, sofern das Ihr Liquiditätsengpass erfordert. Lesen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Bundesland im nachfolgenden Kapitel nach.

Die Auszahlungen des Bundeszuschusses erfolgten ab Anfang April. Hinweise zum Bundeszuschuss im Internet finden Sie → hier.

2.14.4 Muss zu viel gezahlte Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Bei der Antragstellung mussten Sie Ihren betrieblichen Liquiditätsengpass prognostizieren. Mit dem Ende des Abrechnungszeitraums wurde ein gemäß den Bundesvorgaben angekündigtes Abrechnungsverfahren gestartet und Empfänger der Soforthilfe um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Denn so wird geprüft, ob Sie im Zuschusszeitraum zu viel Soforthilfe erhalten haben. Das gilt sowohl für die Soforthilfe des Bundes auch auch für Soforthilfen der Bundesländer!

Ergibt sich ein geringerer Finanzbedarf als Sie damals bei der Antragstellung prognostiziert haben, muss das zu viel erhaltene Geld bis Ende 2020 zurückgezahlt werden.

Einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes hatten sich als problematisch für die Unternehmen erwiesen, daher wurde das Rückmeldeverfahren zunächst angehalten.

Nach erzielten Verbesserungen wird das Rückmeldeverfahren noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert.

Eventuelle Rückzahlungen müssen dann bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Die IBAN für die Rückzahlung erfahren Sie entweder aus einer E-Mail der zuständigen Bezirksregierung oder Sie müssen sich auf den Seiten der Vergabestellen, von denen Sie den Zuschuss erhalten haben, informieren. Hier wird bei vielen Bundesländern eine IBAN angegeben, wo und wie der gegebenenfalls zu viel erhaltene Betrag zurücküberwiesen werden soll.

Prüfen Sie nicht nur, ob Sie zu viel Soforthilfe erhalten haben. Wenn Sie im ersten Eifer des Gefechts Angaben gemacht haben, die im Nachhinein doch nicht richtig oder unvollständig sind, sollten Sie auch zum jetzigen Zeitpunk korrigierend eingreifen und die zu Unrecht erhaltene Leistung gegebenenfalls zurückzahlen.

Denn wer falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht schon mit der Abgabe des Antragsformulars und seiner eidesstattlichen Erklärung Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch (StGB)!

2.14.5 Ist die Corona-Soforthilfe pfändbar?

Der Bundesfinanzhof hat verschiedene Entscheidungen des Finanzgerichts Münster bestätigt und klar gestellt: Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht für Steuerrückstände gepfändet werden (BFH, Beschluss vom 9.7.2020, VII S 23/20).

§ 851 Abs. 1 ZPO regelt, dass eine Pfändung nur möglich ist, wenn die Forderung auch übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen wie der Corona-Soforthilfe sind daher von der Pfändung ausgeschlossen. Denn die Corona-Soforthilfe wurde gewährt, um die finanzielle Notlage eines Unternehmens aufgrund der Corona-Pandemie abzumildern. Sie wurde nicht gewährt, um Gläubigeransprüche des Finanzamts zu befriedigen, die bereits vor dem 1.3.2020 entstanden sind!

Die einzelnen Programme, die die Länder zur Corona-Soforthilfe aufgelegt hatten, sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Daher können Sie davon ausgehen, dass auch in anderen Bundesländern als Nordrhein-Westfalen gilt: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar!

2.15 Corona-Hilfen der einzelnen Bundesländer

2.15.1 Zuschüsse als betriebliche Soforthilfe

Die Bundesländer hatten das oben erläuterte Zuschussprogramm der Bundesregierung zum Teil mit eigenen Soforthilfe-Programmen für Selbstständige mit Geschäftssitz im jeweiligen Bundesland ergänzt. So konnte meist ein Landeszuschuss für solche Selbstständige gewährt werden, für die der Bundeszuschuss nicht infrage kam (etwa wegen Überschreitung der Obergrenze für die Mitarbeiterzahl von zehn).

Der Bundeszuschuss oder ggf. der Landeszuschuss war über die zuständige Behörde in dem Bundesland zu beantragen, in dem der Selbstständige seinen Geschäftssitz hat. Wie der Bundeszuschuss konnte auch ein Landeszuschuss nur bis zum 31.5.2020 beantragt werden.

Sofern die Landeszuschüsse bereits vor Freigabe des Bundeszuschusses beantragt werden konnten, wurden die Antragsformulare Zug um Zug auf den Bundeszuschuss geändert, sodass nur ein einziges Antragsformular ausgefüllt werden muss. Die Links zum Online-Formular sind bei den einzelnen Bundesländern angegeben.

In der Regel musste im Zuschussantrag angegeben werden, ob bereits andere Fördergelder geflossen oder beantragt worden sind. Eine Überkompensierung von betrieblichen Liquiditätsengpässen durch Staatshilfen soll vermieden werden. Daher wird in den Antragsformularen auch abgefragt, wofür der Zuschuss gedacht ist und in welcher Höhe er benötigt wird. Wer falsche Angaben macht, um möglichst viel Geld vom Staat zu erhalten, muss – wenn es herauskommt – die unrechtmäßig erhaltenen Gelder zurückzahlen und mit einer Strafanzeige wegen Verdachts auf Subventionsbetrug rechnen!

Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist nicht Bestandteil der Förderung (Ausnahme in NRW, siehe unten). Dafür wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, erleichtert.

An welche Bedingungen die über den Bundeszuschuss hinausgehenden Landeszuschüsse geknüpft sind und an welche Betriebe sie in welcher Höhe gewährt werden können, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Wir aktualisieren und erweitern dieses E-Book kontinuierlich. Daher sollten Sie auf das E-Book immer in Ihrem Kundenbereich zugreifen. So können Sie sich sicher sein, dass Ihnen die aktuelle Version vorliegt.

Soforthilfe Baden-Württemberg

Die Landesregierung hatte ein Soforthilfeprogramm aufgelegt für Gewerbebetriebe, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden.

Die Soforthilfe erfolgte im Rahmen eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses und ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Teilzeitkräfte werden in Bruchteile einer Vollzeitkraft umgerechnet, wobei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen dürfen.

Für Antragsteller bis zu zehn Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung wird der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss. Der letzte Tag für die Antragstellung ist der 31.5.2020!

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 50

bis zu 30.000,– €

Der Zuschuss wurde bis in Höhe des Liquiditätsengpasses oder Umsatzeinbruchs gewährt, maximal jedoch bis zu den oben genannten Beträgen. Voraussetzung ist, dass die finanziellen Probleme nicht vor dem 11.3.2020 entstanden sind. Unternehmen, die ausschließlich in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.

Anträge durften nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt oder erhalten hatten.

Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses dürfen Solo-Selbständige, Freiberufler, Einzelunternehmer und im Unternehmen tätige Inhaber von Personengesellschaften maximal 1.180,– € pro Monat als fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, also zur Deckung privater Lebenshaltungskosten. Ebenso sind Personalkosten des Unternehmens ansetzbar, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (z.B. Kurzarbeitergeld, Entschädigungen gem. Infektionsschutzgesetz) in Anspruch genommen werden können.

Der Antrag musste online ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und als PDF-Datei über das Online-Portal an die für das antragstellende Unternehmen jeweils zuständige Kammer übersandt werden.

Weitere Details zum Zuschussprogramm sowie das gemeinsame Antragsformular für den Bundes- und Landeszuschuss finden Sie im Internet → hier.

Soforthilfe Bayern

Die Staatsregierung stellte eine Soforthilfe für besonders von der Krise betroffene Gewerbebetriebe und Selbstständige mit einer Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern bereit. Die Soforthilfe musste bei den Bezirksregierungen sowie der Landeshauptstadt München beantragt werden.

Für Antragsteller bis zu zehn Beschäftigten wurde der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss. Die Höhe des nicht rückzahlbaren Zuschusses hängt von der Beschäftigtenzahl in Vollzeit ab. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 50

bis zu 30.000,– €

bis zu 250

bis zu 50.000,– €

Für die Umrechnung von Teilzeitkräften und 450-Euro-Jobs in Vollzeitjobs werden die folgenden Faktoren genommen:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden: Faktor 0,5

  • Mitarbeiter bis 30 Stunden: Faktor 0,75

  • Mitarbeiter über 30 Stunden: Faktor 1

  • Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis: Faktor 0,3

Wer also beispielsweise vier Mitarbeiter mit je einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden hat, hat umgerechnet zwei Vollzeit-Erwerbstätige.

Achtung: Für Liquiditätsengpässe, die vor dem 11.3.2020 entstanden sind, gibt es diese Soforthilfe nicht.

Die Bayerische Soforthilfe wird auf eine Zuschusszahlung aus dem Bundesprogramm angerechnet. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen.

Zuständig für das von der Staatsregierung angekündigte Hilfsprogramm für solo-selbstständige Künstler ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das hierfür ein eigenständiges Förderprogramm auflegen wird.

Weitere Details zum Zuschussprogramm und das Antragsformular für den Landeszuschuss finden Sie im Internet unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.

Das gemeinsame Antragsformular für den Bundeszuschuss (bis zehn Beschäftigte) bzw. den Landeszuschuss (ab elf Beschäftige) finden Sie → hier.

Soforthilfe Berlin

Das Landeszuschussprogramm für Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie für Freiberufler und Solo-Selbstständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus wurde inzwischen in das Bundeszuschussprogramm überführt, aus dem weitere Gelder fließen (»Soforthilfe II«).

Der bisherige Landeszuschuss war auf 5.000,– € begrenzt, kann aber ggf. mehrmals beantragt werden. Ein erneuter Antrag ist nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monaten für Mehrpersonenbetriebe möglich. Der Zuschuss kann – im Gegensatz zum Bundeszuschuss – auch für Personalkosten (eigenes Gehalt sowie Gehälter für Beschäftigte) gezahlt werden.

Überkompensationen durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Berliner Zuschuss ist daher auch eine Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.

Es gibt eine zeitlich befristete Soforthilfe für besonders hart von der Coronakrise betroffene Kultur- und Medienunternehmen mit i.d.R. über zehn Beschäftigten. Diese können Zuschüsse bis zu 25.000,– € beantragen, in begründeten Ausnahmefällen sogar bis zu 500.000,– €. Die Antragstellung für diese »Soforthilfe IV« startete am 11.05.2020 und endete am 15.5.2020.

Weitere Details zum Zuschussprogramm finden Sie im Internet unter https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-corona.html.

Zur Antragstellung für den Bundeszuschuss geht es hier: https://ibb.queue-it.net/?c=ibb&e=03.

Hinweise zur Soforthilfe IV finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html

Soforthilfe Brandenburg

Auch die Landesregierung von Brandenburg hatte unterstützende Maßnahmen für Klein- und Kleinstunternehmen aufgrund der Corona-Krise inkraft gesetzt. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung handeln und nicht lediglich um einen Liquiditätskredit.

Für Antragsteller bis zu zehn Beschäftigten wurde der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Teilzeitkräfte werden in Bruchteile einer Vollzeitkraft umgerechnet. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 15

bis zu 15.000,– €

bis zu 50

bis zu 30.000,– €

bis zu 100

bis zu 60.000,– €

Weitere Details zum Zuschussprogramm finden Sie im Internet hier: https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/.

Dort finden Sie auch das gemeinsame Antragsformular für den Bundes- bzw. Landeszuschuss durch Klick auf die Zeile »Konditionen, Formulare und Dokumente«.

Zum Kundenportal der ILB geht es hier: https://kundenportal.ilb.de/irj/portal

Außerdem bekommen Unternehmen, die polnische Grenzpendler beschäftigen, ab sofort eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65,– € pro Tag. Hinzu kommen 20,– € täglich für jedes sich im Land Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten.

Weitere Einzelheiten zu dieser Entschädigung finden Sie → hier.

Soforthilfe Bremen

Aufgrund der Überführung des bisherigen Landeszuschussprogramms in das Zuschussprogramm des Bundes wurden in Bremen und Bremerhaven folgende Zuschüsse gewährt:

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

6 bis 10

bis zu 15.000,– €

11 bis 49

bis zu 20.000,– €

Details zum Bundeszuschuss finden Sie im Internet

Die Höhe des Landeszuschusses beträgt nach obiger Tabelle je nach Höhe des Liquiditätsbedarfs für einen Zeitraum von maximal drei Monaten bis zu 20.000,– €. Eine Ausschlussfrist für den Antrag wurde nicht veröffentlicht. Wir empfehlen aber, denn Landeszuschuss – genauso wie den Bundeszuschuss – bis einschließlich 31.5.2020 zu stellen.

Einzelheiten und das Antragsformular für den Landeszuschuss finden Sie hier: https://www.bab-bremen.de/bab/landesprogramm-soforthilfe-corona-bremen.html

Der Bremer Senat stellt ferner ein Zuschussprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstler zur Verfügung. Unter Vorlage eines Nachweises der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse wird Künstlern mit Wohnsitz in Bremen und Bremerhaven ein nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss in Höhe von maximal 2.000,– € bei nachgewiesenen Corona-Einnahmeausfällen gewährt.

Einzelheiten und das Antragsformular für den Landeszuschuss für Kulturschaffende finden Sie hier: https://www.kultur.bremen.de/

Soforthilfe Hamburg

Der Hamburger Senat hatte als Ergänzung zum Bundeszuschuss ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler aufgelegt, die unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind.

Die Soforthilfe ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.3.2020. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Die konkrete Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem Betrag des durch die Coronakrise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten und beträgt maximal:

Anzahl Mitarbeiter

Landeszuschuss

Bundeszuschuss

Summe

Solo-Selbstständiger

2.500,– €

9.000,– €

bis zu 11.500,– €

mehr als 1–5

5.000,– €

9.000,– €

bis zu 14.000,– €

mehr als 5–10

5.000,– €

15.000,– €

bis zu 20.000,– €

mehr als 10–50

25.000,– €

0,– €

bis zu 25.000,– €

mehr als 50–250

30.000,– €

0,– €

bis zu 30.000,– €

Solo-Selbständige können die pauschale Grundförderung von 2.500,– € auch erhalten, wenn sie keinen Liquiditätsengpass aufgrund von betrieblichen Fixkosten haben. Sie geben im Zuschussantrag an der betreffenden Stelle einfach »0« ein.

Die Beantragung der Förderung erfolgt vollständig digital über die Internetseite der IFB Hamburg (Adresse siehe Kapitel »Anhang«).

Weitere Details zum Zuschussprogramm sowie das finden Sie im Internet auf der folgenden Webseite: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Der Zugang zum Online-Antragsformular für den Landes-und Bundeszuschuss findet sich ebenfalls unter dem obigen Link.

Ferner können alle Mieter der Hamburg Port Authority (HPA) im Hamburger Hafen ab sofort die zinslose Stundung der Gebäude- und Grundstücksmieten für die Monate April, Mai und Juni beantragen. Eine Stundung dieser Zahlungen ist bis zum 31.12.2020 möglich.

Soforthilfe Hessen

Mit einem Soforthilfeprogramm wolle die Landesregierung Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, sowie Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH unterstützen, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage bzw. einen Liquiditätsengpass geraten sind.

Der Bundeszuschuss ist in den Landeszuschuss integriert worden. Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für drei Monate gewährt, der nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt ist. Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitarbeitsplätze umzurechnen. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 10.000,– €

bis zu 10

bis zu 20.000,– €

bis zu 50

bis zu 30.000,– €

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich am Liquiditätsengpass, der durch die Corona-Pandemie entstanden ist.

Hat eine unternehmerisch tätige Person mehrere Unternehmen mit Sitz in Hessen, so kann sie für jeden Betrieb (z.B. Friseursalon, Metzgerei und Blumenladen) einen eigenen Zuschussantrag stellen. Es müssen aber alle realisierbaren Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel zuerst eingesetzt werden. Eine private Lebensversicherung muss nicht gekündigt werden.

Weitere Details zum Zuschussprogramm finden Sie im Internet auf der folgenden Webseite:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen-fuer-kleine-und-mittelstaendische-unternehmen

Der gemeinsame Zuschussantrag für den Bundes- bzw. Landeszuschuss kann online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

Soforthilfe Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesregierung stellte Liquiditätshilfen für Kleinstbetriebe und Freiberufler in Form eines Zuschusses zur Verfügung. Keinen Zuschuss gibt es für einen Liquiditätsbedarf, der bis zum 11.3.2020 entstanden ist. Der Landeszuschuss kann von Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beantragt werden. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31.12.2019.

Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Landwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen aus den Bereichen Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sind ebenfalls hilfeberechtigt.

Für Antragsteller bis zu zehn Beschäftigten wird der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 24

bis zu 25.000,– €

bis zu 49

bis zu 40.000,– €

bis zu 100

bis zu 60.000,– €

Für die Umrechnung von Teilzeitkräften und 450-Euro-Jobs in Vollzeitjobs gelten die Hinweise beim Zuschussprogramm des Bundes im vorherigen Kapitel. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es Auszubildende mit berücksichtigt.

Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) ist die erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen.

Weitere Details zum Zuschussprogramm finden Sie im Internet auf der folgenden Webseite: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe

Das gemeinsame Antragsformular für den Bundes- und Landeszuschuss finden Sie →hier.

Soforthilfe Niedersachsen

Die Landesregierung hatte ein Soforthilfeprogramm mit nicht rückzahlbaren Liquiditätszuschüssen für von der Corona-Krise bedrohte Selbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen auf den Weg gebracht. Jedes Unternehmen, jeder Angehörige eines freien Berufes und jeder Soloselbstständige kann die Soforthilfe nur einmalig erhalten. Gefördert werden können auch Vermieter einer oder mehrerer Ferienwohnungen mit Erstwohnsitz in Niedersachsen, die für die Vermietung ein Gewerbe angemeldet haben und bei denen dieses den Haupterwerb darstellt.

Für Antragsteller bis zu zehn Beschäftigten wurde der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss. Der Zuschuss ist nach der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer gestaffelt, wobei es auf die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 30

bis zu 20.000,– €

bis zu 49

bis zu 25.000,– €

Das bisherige landeseigene Zuschussprogramm mit geringeren Beträgen als der Bundeszuschuss ist am 31.3. ausgelaufen. Danch startete das Antragsverfahren für den Bundeszuschuss und es gelten geänderte Landesförderbedingungen. Wer schon einen Landeszuschuss beantragt hatte, kann jetzt ergänzend auf den Bundeszuschuss (bis zu zehn Beschäftigte) aufstocken.

Weitere Details zum Soforthilfe-Programm finden Sie im Internet → hier.

Das Antragsformular für den Bundeszuschuss und den Landeszuschuss (Letzteren ab elf Beschäftigte) finden Sie hier: https://www.soforthilfe.nbank.de/.

Soforthilfe Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung gewährte über den Bundeszuschuss hinaus Unternehmen mit über zehn bis 50 Vollzeitbeschäftigten einen Landeszuschuss sowie einen gesonderten Landeszuschuss an Künstler (siehe unten). Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019 und der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Mitarbeiter

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 50

bis zu 25.000,– €

Für Unternehmen, die erst nach dem 31.12.2019 gegründet wurden, ist ein spezielles Antragsformular vorgesehen.

Alle Zuschussempfänger sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums (März bis Mai 2020) eine Erklärung über die Verwendung der NRW-Soforthilfe (Bundeszuschuss) abzugeben.

Aufgrund einer Kulanzregelung des NRW-Wirtschaftsministeriums dürfen bei diesem Nachweis Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige für März und April jeweils 1.000,– € als Unternehmerlohn zu den Betriebskosten rechnen. Damit können also 2.000,– € für den Lebensunterhalt angesetzt werden, obwohl der Bundeszuschuss laut Vorgabe des Bundeswirtschaftsministeriums nur zur Deckung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands verwendet werden darf. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II (Grundsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts) oder einen Landeszuschuss im Rahmen des Sofortprogramms für Künstler (siehe unten) beantragt haben.

Weitere Details zum Zuschuss finden Sie im Internet → hier und zur obigen Sonderregelung → hier.

Das gemeinsame Antragsformular für den Bundes- und Landeszuschuss ist hier zu finden: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Freischaffende, professionelle Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten, können aus Landesmitteln eine existenzsichernde Einmalzahlung für März und April in Höhe von bis zu 2.000,– € erhalten. Der Zuschuss kann bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Details zu dieser Einmalzahlung finden Sie im Internet → hier.

Soforthilfe Rheinland-Pfalz

Ausgezahlt wurde der Bundeszuschuss bei Antragstellern mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten, ab elf Beschäftigte ein Landeszuschuss in Verbindung mit einem Landesdarlehen. Der letzte Tag für die Antragstellung auf den Bundeszuschuss war der 31.5.2020, während der Kreditantrag bis zum 30.6.2020 gestellt werden konnte.

Anzahl Erwerbstätige

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 30

bis zu 9.000,– €

Die Landesregierung gewährte über den Bundeszuschuss hinaus Solo-Selbstständigen und Unternehmen mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten ein Sofortdarlehen bis 10.000,– €. Unternehmen mit elf bis 30 Beschäftigten wurde ein Sofortdarlehen bis 30.000,– € und ein Landeszuschuss über 9.000,– € gewährt.

Der Zinssatz beträgt 1 % p.a. Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.3.2022 und dem 31.3.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11.3.2020 schließt die Soforthilfe für Solo-Selbstständige aus.

Betreiber von Autofähren am Rhein mit Betriebssitz in Rheinland-Pfalz kann auf Antrag ein Zuschuss gewährt werden. Das Antragsformular kann im Verkehrsministerium per E-Mail unter georg.muench@mwvlw.rlp.de angefordert werden.

Weitere Details finden Sie im Internet unter https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/.

Unter dem obigen Link kann auch das Antragsformular für den Bundeszuschuss aufgerufen werden.

Soforthilfe Saarland

Das inzwischen eingestellte Landeszuschussprogramm hatte den Zeitraum bis zum Anlaufen des Bundeszuschussprogramms überbrückt. Eine Doppelförderung wurde ausgeschlossen. Es wird somit nur noch der Bundeszuschuss ausgezahlt. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Maßgebend für die Höhe des Bundeszuschusses ist die Zahl der Vollzeitbeschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung:

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie sich nicht überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren und der wirtschaftlichen Tätigkeit keine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Weitere Details finden Sie im Internet unter https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe_node.html.

Das Antragsformular für den Bundeszuschuss finden Sie → hier.

Soforthilfe Sachsen

Ein eigenes Zuschussprogramm hatte die Landesregierung nicht aufgelegt, sodass nur der Bundeszuschuss infrage kommt. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Anzahl Erwerbstätige

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

Gewährt werden kann aber ein Landes-Sofortdarlehen

  • von 5.000,– € bis max. 50.000,– € an von der Corona-Krise betroffene Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen mit einem Jahresumsatz bis zu einer Mio. Euro im Jahr 2019.

  • Ab dem 17. April startete auch ein Darlehensprogramm für Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern und mehr als eine Mio. Jahresumsatz im Jahr 2019, die ein Darlehen von über 50.000,– € bis max. 100.000,– € erhalten können.

Nicht gefördert mit dem Darlehen werden Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur sowie Selbstständige, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben. Das ist der Fall, wenn andere abhängige Tätigkeiten (als Arbeitnehmer) in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden.

Eine Antragstellung auf das Darlehen ist bis zum 30.9.2020 möglich.

Weitere Details zum Sofortdarlehensprogramm finden Sie im Internet → hier (für Unternehmen bis 1 Mio. Umsatz) und → hier (für Unternehmen mit mehr als 1 Mio. Umsatz).

Die Antragsmöglichkeit für den Bundeszuschuss findet sich → hier.

Soforthilfe Sachsen-Anhalt

In Anlehnung an das Zuschussprogramm des Bundes stellte das Land eine Corona-Soforthilfe bereit. Die Zuschüsse werden für von der Krise betroffene Unternehmen nach der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten gestaffelt ausgezahlt. Für Antragsteller bis zu zehn Beschäftigten wird der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss:

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

6 bis 10

bis zu 15.000,– €

11 bis 25

bis zu 20.000,– €

26 bis 50

bis zu 25.000,– €

Maßgebend ist die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Weitere Details dazu finden Sie im Internet unter https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen.

Das gemeinsame Antragsformular für den Bundes- und Landeszuschuss finden Sie → hier.

Selbständige Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst tätig sind, sowie Schriftsteller können eine Soforthilfe von 400,– € pro Person und Monat zunächst für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten erhalten. Voraussetzung ist, dass die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Das Antragsformular für die Soforthilfe finden Sie im Internet → hier.

Soforthilfe Schleswig-Holstein

Das inzwischen geänderte Landeszuschussprogramm war für von der Corona-Krise betroffene Betriebe gedacht, die wegen ihrer höheren Beschäftigtenzahl den Bundeszuschuss nicht erhalten können. Für Antragsteller bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten wird somit der Bundeszuschuss gewährt, ab elf Beschäftigten der Landeszuschuss:

Anzahl Beschäftigte

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

bis zu 50

bis zu 30.000,– €

Maßgebend ist die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Gezählt werden Vollzeitarbeitskräfte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse), wobei Teilzeitkräfte in Vollzeitkräfte umgerechnet werden müssen. Der letzte Tag für die Antragstellung war der 31.5.2020!

Weitere Details zum Landeszuschussprogramm finden Sie im Internet → hier und das Antragsformular → hier.

Das Antragsformular für den Bundeszuschuss bei der Landesförderbank ist → hier aufrufbar.

Soforthilfe Thüringen

Das inzwischen geänderte Landeszuschussprogramm war für von der Corona-Krise betroffene Betriebe gedacht, die wegen ihrer höheren Beschäftigtenzahl (ab elf Vollzeitbeschäftigte) den Bundeszuschuss nicht erhalten können. Das Land gewährt den Bundes- oder Landeszuschuss nur für selbstständige und gewerbliche Tätigkeiten im Hauptberuf.

Der letzte Tag für die Antragstellung auf den Bundes- oder Landeszuschuss war der 31.5.2020!

Zahl Arbeitnehmer

Zuschuss

bis zu 5

bis zu 9.000,– €

bis zu 10

bis zu 15.000,– €

11 bis 25

bis zu 20.000,– €

26 bis 50

bis zu 30.000,– €

Nicht zu berücksichtigen sind Leiharbeiter, Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit.

Weitere Hinweise zum Zuschussprogramm finden Sie im Internet → hier.

Den Antrag für den Landes- bzw. Bundeszuschuss können Sie hier aufrufen: https://soforthilfe.aufbaubank.de/

Für die Landwirtschaft gibt es einen eigenen Soforthilfe-Antrag, der ebenfalls bis zum 31.5.2020 gestellt werden muss: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe-2020-Landwirtschaft

2.15.2 Weitere Programme der Länder

Hier liefern wir Ihnen eine kleine Auswahl weiterer Förderprogramme einzelner Länder, die aufgrund der Coronakrise für bestimmte Branchen Zuschüsse gewähren.

Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit dem Programm »Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe« eine von der Coronakrise besonders stark betroffene Branche. Dieses ist am 1.7.2020 gestartet.

Nähere Informationen zu diesem Programm finden Sie → hier!

Berlin

Das Programm »Soforthilfe IV 2.0 – Zuschuss« unterstützt Kultur- und Medienunternehmen mit mindestens zwei Beschäftigten. Die Antragstellung startet am 31.8.2020.

Nähere Informationen zu diesem Programm finden Sie → hier.

Einen Überblick über die verschiedenen Coronahilfen für Berlin finden Sie → hier.

Sachsen

Mit dem »Soforthilfe-Zuschuss Kino« unterstützt der Freistaat Sachsen Betreiber von Kino-Betriebsstätten in Sachsen, die infolge amtlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie mit Einschränkungen konfrontiert sind, welche sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kinobetreiber auswirken. Ziel ist es, durch den Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken, die im Verlauf der auf die Schließung der Kinos am 18. März 2020 folgenden sechs Monate entstehen.

Nähere Informationen zu diesem Programm finden Sie → hier.

Sachsen-Anhalt

Mit dem Programm »Kultur ans Netz« soll die Kultur in Sachsen-Anhalt gestärkt und neue Impulse für Kulturaktivitäten gesetzt werden. Gefördert werden Projekte, die einen konzeptionellen Prozess anstoßen und eine kreative Auseinandersetzung mit künstlerischen Formaten sowie künstlerischen wie kunstvermittelnden Ansätzen ermöglichen. Die Antragsfrist endet am 31.8.2020.

Nähere Informationen zu diesem Programm finden Sie → hier.

2.16 Corona-Hilfen der Gemeinden

Oft stellen Gemeinden ebenfalls finanzielle Hilfen für vor Ort ansässige Betriebe in Aussicht, die wegen der Coronakrise in finanzielle Nöte geraten sind. Betroffene Selbstständige sollten sich bei ihrer Gemeinde erkundigen bzw. auf deren Webseiten nach solchen »Corona-Hilfen« recherchieren.

Beispielsweise leistete die Stadt Mannheim in Baden-Württemberg eine kommunale Zusatzhilfe für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten zur Sicherstellung der Liquidität vom 25.3. bis 25.6.2020, wenn die von Bund und Land bereitgestellten Mittel nicht ausreichen bzw. gar nicht in Anspruch genommen werden können und alle Kreditmöglichkeiten bei der Hausbank ausgeschöpft sind. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung, ob der Antragsteller plausible Angaben gemacht hat und welche Fortführungsperspektive sein Betrieb hat. Die Höhe der Hilfe hängt vom Liquiditätsbedarf im Einzelfall ab und ist nach oben begrenzt. Nähere Angaben zur betragsmäßigen Obergenze hat die Stadt nicht veröffentlicht. Die kommunale Finanzhilfe muss zurückerstattet werden, wenn dies aufgrund der Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der EÜR des Selbstständigen der Jahre 2020 oder 2021 als angemessen erscheint.

Eine Unterstützung wird in Mannheim aber nur gewährt, wenn das Unternehmen vor März 2020 wirtschaftlich stabil war und für das urbane Leben typische und zwingende Leistungen anbietet, wie etwa (Kultur-)Veranstaltungen, einen inhabergeführten Einzelhandel, eine stadtteilprägende Gastronomie, oder als Vertragspartner der Stadt seine Leistung, die eine wesentliche Unterstützungsfunktion für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens hat, wegen behördlich angeordneter Schließung nicht mehr erbringen kann.

Ferner gibt es in Mannheim noch kommunale Zusatzhilfen für in der Anfangsphase befindliche Start-up-Unternehmen.

Günstige Kredite

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beschäftigte und Unternehmen möglichst gering zu halten, müssen Gewerbebetriebe, Freiberufler und sonstige Selbstständige schnellstmöglich mit Liquidität versorgt werden. Dafür wurden verschiedene Kreditprogramme über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bereitgestellt, um in Liquiditätsnöte geratenen Selbstständigen mit neuen Krediten zu versorgen.

Es können auch günstige Landeskredite beansprucht werden. In Betracht kommt für gefährdete Unternehmen auch eine Landesbürgschaft, um so leichter an einen neuen Kredit von ihrer Hausbank zu kommen.

3.1 Kreditprogramme des Bundes

3.1.1 Sonderprogramm der KfW

Die bereits bestehenden Kreditprogramme der staatlichen KfW-Bankengruppe für Liquiditätshilfen wurden erheblich ausgeweitet, um den Zugang der von der Coronakrise betroffenen Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Die Kreditmittel für dieses KfW-Sonderprogramm sollen unbegrenzt sein.

Das Sonderprogramm wird umgesetzt durch die Unterprogramme »ERP-Gründerkredit – Universell«, »KfW-Unternehmerkredit« und »KfW-Schnellkredit«, die in den drei folgenden Kapiteln kurz erläutert werden.

Von diesen Kreditprogrammen können alle Unternehmen profitieren: Freiberufler, Selbstständige und kleine Gewerbebetriebe ebenso wie mittelständische und große Unternehmen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bzw. der Selbstständige durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten ist und einen Kredit benötigt, sofern er – so die KfW – »bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war« (d.h. vor der Corona-Krise).

Diese Sonderkredite werden also Unternehmen gewährt, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Das Sonderprogramm ist für Unternehmen gedacht, die in normalen Zeiten ohne Weiteres von ihrer Hausbank einen Kredit bekommen würden, denen jetzt in der Krise der Kredit aber verweigert wird. Es muss für das Unternehmen eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden können, was bei überschuldeten Betriebe nicht der Fall ist.

Die direkte Beantragung der Kredite bei der KfW ist nicht möglich. Betroffene Unternehmen, die ein Kreditprogramm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler beantragen. In den meisten Fällen wird der Kreditantrag über die eigene Hausbank gestellt. Diese stellt dann für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW. Die KfW prüft die Unterlagen und entscheidet zügig über die Kreditvergabe. Bei einem positiven Bescheid schließt der Unternehmer mit seiner Hausbank den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Kreditmittel von der KfW bereitgestellt.

Die KfW übernimmt den größten Teil der Haftung für diese Kredite, wenn Sie als Selbstständiger den KfW-Kredit nicht oder nicht vollständig zurückzahlen können. Die Risikoübernahme durch die KfW (Haftungsfreistellung gegenüber der Hausbank) bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt bei Betriebsmitteln und Investitionen bis zu 90 %. Für die restlichen 10 % haftet Ihre Hausbank. Beim Schnellkredit übernimmt der Bund sogar 100 % Haftung.

Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, soll die Risikobewertung für den Kredit allein durch die Hausbank des Unternehmens erfolgen. Die Frist für die Bearbeitung des Kreditantrags durch die Banken soll auf eine Woche begrenzt werden.

Weitere Details zum KfW-Sonderprogramm finden Sie im Internet auf der KfW-Webseite: → www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Die Hotline der KfW für Informationen zu gewerblichen Krediten hat die Telefonnummer 0800-5399001.

3.1.2 Der ERP-Gründerkredit

Mit dem »ERP-Gründerkredit« fördert die KfW junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind. Gefördert werden alle Formen der Existenzgründung in Deutschland oder im Ausland, auch im Nebenerwerb, oder eine erneute Gründung. Gewährt wird der Kredit, um ein Unternehmen einzurichten oder zu übernehmen (auch als Unternehmensnachfolger) und innerhalb der ersten fünf Jahre zu festigen. Dazu zählt auch die Aufstockung einer Beteiligung.

Mit dem ERP-Gründerkredit – Universell wird alles finanziert, was für die unter­nehmerische Tätig­keit not­wendig ist. Dazu zählen:

  • Investitionen, d.h. Anschaffungen von Anlagen und Maschinen, Grundstücken und Gebäuden inkl. Baukosten, Einrichtungs­gegenständen, Firmenfahrzeugen, Betriebs- und Geschäfts­ausstattung, immateriellen Wirtschaftsgütern (Lizenzen und Patente), Software;

  • Laufende Kosten (Betriebsmittel), insbesondere liquide Mittel, Personalkosten, Mieten, Marketingkosten, Beratungskosten;

  • Kosten für Material- und Warenlager.

Der Kredit wird nicht gewährt für Umschuldungen (ausgenommen Umschuldungen aus dem KfW-Schnellkredit 2020), eine Gewinn- oder Dividendenausschüttung, Nachfinanzierungen, Anschluss­finanzierungen und Prolongationen.

Details zum ERP-Gründerkredit – Universell finden Sie im Internet auf der KfW-Webseite → hier.

Der Kredit wird von der KfW in zwei Varianten angeboten. Bei Ihrer Bank oder Spar­kasse können Sie ihn bis zum 30.4.2022 abschließen. Art und Höhe der Kreditsicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Kreditinstitut.

Variante 1:

Wenn Sie drei bis fünf Jahre am Markt aktiv ist oder zwei Jahresabschlüsse vorweisen können und erst 2020 durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schwierig­keiten geraten sind, kommt der »ERP-Gründerkredit – Universell« mit der Produktnummer 075/076 für Sie infrage. Für kleine und mittlere Unternehmen erfolgt eine Risikoübernahme durch die KfW für Betriebsmittelkredite von 90 %, für Großunternehmen von 80 %. Bis 3 Mio. € Kredit verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung.

Für die Kreditkonditionen gilt Folgendes:

  • Beantragung von kleineren oder großen Kredit­beträgen bis zu 100 Mio. Euro je Unternehmen oder Unternehmens­gruppe;

  • Kreditbetrag begrenzt auf maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen;

  • Laufzeit für Kredite bis 1,8 Mio. Euro max. zehn Jahre und für Kredite über 1,8 Mio. Euro maximal sechs Jahre, jeweils mit Tilgungsfreiheit in den ersten beiden Jahren;

  • Laufzeit für die ausschließliche Finanzierung laufender Kosten (Betriebsmittel und Warenlager) alternativ wählbar bis zu zwei Jahre und Tilgung in einer Summe am Laufzeitende;

  • Zinsen von 1 bis 2,12 % p.a., wobei die Höhe des individuellen Zinssatzes von Ihrer Hausbank anhand Ihrer wirtschaftlichen Lage und der Qualität der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheiten festgelegt wird;

  • für kleine und mittlere Unternehmen Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat, beginnend sechs Monate und zwei Bankarbeitstage nach der Zusage.

Variante 2:

Unternehmen jeden Alters können den ERP-Gründerkredit – Universell mit der Produktnummer 073/074 beantragen. Zum Beispiel für eine Existenz­gründung (auch im Nebenerwerb), für eine Unternehmens­nachfolge, eine Über­nahme oder für vielfältige Investitionen und Festigungsmaßnahmen. Hier erfolgt keine Risikoübernahme durch die KfW, sodass Ihre Bank oder Sparkasse das volle Risiko für den Kredit übernehmen muss.

Für die Kreditkonditionen gilt Folgendes:

  • Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben;

  • Finanzierung von Anschaffungen, laufenden Kosten sowie Material- und Warenlager zu 100 %;

  • Auszahlung von 100 % des Kreditbetrages;

  • Abruf des Kreditbetrages in einer Summe oder in Teilen;

  • Abruffrist von zwölf Monaten nach der Kreditzusage;

  • Kreditlaufzeiten von max. fünf, zehn oder 20 Jahren je nachdem, was mit dem Kredit finanziert worden ist;

  • Zinsen von 1 bis 2,12 % p.a., wobei die Höhe des individuellen Zinssatzes von Ihrer Hausbank anhand Ihrer wirtschaftlichen Lage und der Qualität der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheiten festgelegt wird;

  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat, beginnend sechs Monate und zwei Bankarbeitstage nach der Zusage.

Als Alternative kommt der »ERP-Gründerkredit – StartGeld« in Betracht. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 30.000,– € für Betriebs­mittel bei bis zu 80 % Risiko­übernahme durch die KfW.

3.1.3 Der KfW-Unternehmerkredit

Mit dem KfW-Unternehmerkredit werden in- und ausländische Unternehmen sowie Freiberufler gefördert, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind. Der Kredit kommt nicht in Frage für Existenzgründer und junge Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen. Für diese ist der »ERP-Gründerkredit« vorgesehen (siehe vorheriges Kapitel). Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, können den Unternehmerkredit ebenfalls nicht erhalten.

Alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist wird, wird dem KfW-Unternehmerkredit gefördert. Dazu zählen Investitionskredite sowie wegen der Coronakrise auch Betriebsmittelkredite. Mit Letzteren sollen Unternehmen ihre laufenden Betriebsausgaben begleichen können (z.B. Personalkosten und Mietzahlungen für das Büro, die Kanzlei oder den Laden), um das Weiterlaufen des Betriebes zu gewährleisten.

Nicht verwendet werden darf der Kredit für Umschuldungen (ausgenommen Umschuldungen aus dem KfW-Schnellkredit 2020) sowie für die Ausschüttung von Gewinnen und Dividenden. Möglich sind aber markt­übliche Ausschüttungen oder Entnahmen für Geschäfts­inhaber (natürliche Personen).

Den Kredit können Sie bis zum 30.4.2022 bei Ihrer Bank oder Sparkasse abschließen. Art und Höhe der Kreditsicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Kreditinstitut.

Für die Kreditkonditionen gilt Folgendes:

  • Kreditbetrag bis 100 Mio. Euro, begrenzt auf maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder auf das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder auf den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen;

  • Laufzeit für Kredite bis 2,3 Mio. Euro von max. zehn Jahren und für Kredite über 2,3 Mio. Euro von maximal sechs Jahren, jeweils mit Tilgungsfreiheit in den ersten beiden Jahren;

  • Laufzeit für die ausschließliche Finanzierung laufender Kosten (Betriebsmittel und Warenlager) alternativ wählbar bis zu zwei Jahre und Tilgung in einer Summe am Laufzeitende;

  • Risikoübernahme durch die KfW für Betriebsmittelkredite bis zu 90 %;

  • günstige Zinsen von 1 bis 2,12 % für kleine und mittlere Unternehmen (bis 249 Beschäftigte und 50 Mio. Euro Umsatz).

Der Kredit wird aber nicht gewährt für Umschuldungen, Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen (Hinausschieben der Fälligkeit eines schon gewährten Kredits).

Für die Kreditrückzahlung gelten folgende Grundsätze:

  • Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen und danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.

  • Sie können Ihren Kredit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

  • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Hausbank.

Details zum KfW-Unternehmerkredit finden Sie im Internet auf der KfW-Webseite → hier.

3.1.4 Der KfW-Schnellkredit

Der KfW-Schnellkredit kann von Unternehmen für betriebliche Anschaffungen (z.B. von Maschinen und Ausstattungen) und laufende Betriebskosten (Betriebsmittel, Gehälter, Mieten) über die Hausbank beantragt werden. Der Kredit wird von der KfW zu 100 % abgesichert, sodass die Hausbank des Unternehmens kein eigenes Ausfallrisiko trägt. Auf eine gesonderte Risikoprüfung wird verzichtet, sodass keine Sicherheiten wie sonst bei Krediten üblich gestellt werden müssen. Die Hausbank muss aber die Identität des Antragstellers feststellen, ggf. die Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei (z.B. Schufa) einholen und prüfen, ob das Unternehmen die Bedingungen für das Kreditprogramm erfüllt. Damit erhöht sich die Chance, eine schnelle Kreditzusage zu erhalten.

Alle Unternehmen können unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten den KfW-Schnellkredit beantragen. Antragsberechtigt sind aber nur solche Unternehmen,

  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt tätig sind und

  • in der Summe der Jahre 2017–2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.

Der Schnellkredit kann nicht für Unternehmen gewährt werden,

  • die zum 31.12.2019 (also vor Beginn der Coronakrise) in Schwierigkeiten waren,

  • die während der Kredit­laufzeit Gewinne oder Dividenden ausschütten,

  • die landwirtschaftliche Produkte erzeugen oder in der Fischerei tätig sind.

Der maximale Kreditbetrag pro Unternehmensgruppe beläuft sich auf 25 % des Jahresumsatzes 2019. Die absolute Kreditobergrenze ist nach der Zahl der Mitarbeiter mit einem gültigen Arbeitsvertrag zum 31.12.2019 gestaffelt. Der Unternehmer zählt als Vollbeschäftigter, Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden als halbe Beschäftigte, mit bis zu 30 Stunden als dreiviertel Beschäftigte, mit über 30 Stunden sowie Auszubildende als Vollbeschäftigte und Minijobber mit dem Faktor 0,3:

Anzahl Beschäftigte

Kredit

bis 10

bis zu 850.000,– €

11 bis 50

bis zu 1,5 Mio. €

mehr als 50

bis zu 2,3 Mio. €

Zur Erreichung des in der Tabelle genannten Kredithöchstbetrages können höchstens drei Anträge gestellt werden.

Wenn Sie im Jahr 2020 eine Zusage für den KfW-Unternehmerkredit oder den ERP-Gründerkredit Universell erhalten haben, können Sie zusätzlich – unter Berücksichtigung des Kredithöchstbetrags – den KfW-Schnellkredit beantragen. Der Schnellkredit wird auch zusätzlich zu den staatlichen Corona-Soforthilfen und -Überbrückungshilfen gewährt, soweit die Förderung insgesamt unter dem o.g. Höchstbetrag pro Unternehmen bleibt.

Der Antrag auf den KfW-Schnellkredit 2020 ist bis zum 30.4.2022 über die eigene Hausbank bzw. Sparkasse (Filialbank) oder ein anderes Kreditinstitut vor Ort zu stellen.

Es sind bis zu zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung, wobei die ersten beiden Jahre auf Wunsch keine Tilgung erfolgt. Seit 1.10.2020 beträgt der Sollzinssatz 3 % p.a. und der Effektivzinssatz 3,04 %.

Weitere Informationen zum Schnellkredit finden Sie im Internet auf der Webseite der KfW → hier.

3.2 Kreditprogramme der Länder

3.2.1 Kredite der Landesförderbanken

Alle Bundesländer haben Programme für zinsgünstige Kredite auf den Weg gebracht, um von der Corona-Pandemie bedrohten Unternehmen unter die Arme zu greifen.

Betroffene Selbstständige sollten sich an die Landesförderbank ihres Bundeslandes wenden, siehe die Tabelle im letzten Kapitel »Anhang«. Auf den dort angegebenen Webseiten der Banken finden sich dann die aktuellen Kreditangebote.

3.2.2 Kreditbürgschaften

Unternehmer, die eine Bürgschaft für einen Kredit ihrer Hausbank in Anspruch nehmen möchten, sollten sich an die Bürgschaftsbank ihres Bundeslandes wenden. Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute und unterstützen gewerbliche Unternehmen und freie Berufe bei der Kredit- oder Beteiligungsfinanzierung. Die von ihnen übernommenen Bürgschaften sind vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken.

Zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Krise sehen die Bürgschaftsbanken der Länder erleichterte Rahmenbedingungen für Kreditausfallbürgschaften vor. Beispielsweise wurde die Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro angehoben (bisher 1,25 Mio. Euro). Mit einer solchen Bürgschaft übernimmt die Bürgschaftsbank einen Teil des Kreditrisikos, sodass Unternehmen mit nicht ausreichenden Sicherheiten trotzdem von ihrer Hausbank einen Geschäftskredit bekommen können.

Sofern zur Überbrückung der Corona-Krise für Unternehmen Liquiditätshilfen, z.B. von der KfW oder den Landesförderbanken, notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken hierfür ebenfalls tätig werden. Allerdings bedarf es dafür eines schon vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodells des Unternehmens.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Genauso kann eine Kontaktaufnahme durch die Hausbank erfolgen. Wichtig für die schnelle und erfolgreiche Beurteilung von Anfragen für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.

Sie finden eine Übersicht der Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer im letzten Kapitel »Anhang«.

Steuererleichterungen

4.1 Bundessteuern

4.1.1 Um welche Steuern es geht

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder per Schreiben vom 19.3.2020 (GZ: IV A 3 -S 0336/19/10007 :002) bekannt gegeben, welche steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten von den Finanzämtern ergriffen werden können. Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Steuervorauszahlungen gilt für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen das nachfolgend Aufgeführte.

Das BMF-Schreiben bezieht sich auf die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Das sind insbesondere

  • die Einkommensteuer,

  • die Umsatzsteuer,

  • die Körperschaftsteuer (z.B. für eine GmbH),

  • der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Steuerabzugsbeträge wie bei der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden!

Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer durch das zuständige Hauptzollamt ist möglich. Näheres zu den Länder- und Gemeindesteuern (z.B. Gewerbesteuer) siehe im 2. Kapitel. Entsprechende Regelungen gelten auch für die Kirchensteuer.

Die Einzelheiten zu den Steuererleichterungen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesfinanzministerium.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das am 29.6.2020 in den Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, wurden die steuerlichen Maßnahmen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Neben dem zentralen Element, der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze, sind hier weitere steuerliche Maßnahmen beispielsweise im Hinblick auf den steuerlichen Verlustrücktrag oder die vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA verankert.

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei den Bundessteuern die ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 befristeten Erleichterungen bei der Steuerstundung, den Steuervorauszahlungen und den Vollstreckungsmaßnahmen ins Jahr 2022 verlängert (BMF-Schreiben vom 7.12.2021). Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.

4.1.2 Stundung fälliger Steuern

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen können die bis zum 31.1.2022 fälligen Nachforderungen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer stunden lassen. Der Stundungsantrag ist unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.1.2022 zu stellen.

Die Stundungen werden längstens bis zum 31.3.2022 gewährt. Anschlussstundungen können über den 31.3.2022 hinaus für die bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.6.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden (BMF-Shreiben vom 7.12.2021).

Haben Sie Steuern bereits ans Finanzamt bezahlt, können Sie diese nicht mehr stunden, d.h. sich vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

Der Stundungsantrag sollte möglichst rechtzeitig vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden, um Mahnungen des Finanzamts und sogar Vollstreckungsandrohungen wegen nicht erfolgter Steuerzahlungen zu vermeiden. Wann Steuerzahlungen fällig sind, steht im zugrunde liegenden Steuerbescheid. Steuernachforderungen sind i.d.R. einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

Stundungsanträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Sie sollten aber trotzdem Ihrem Finanzamt anhand konkreter Angaben glaubhaft machen, dass Sie derzeit nicht in der Lage sind, Ihre Steuern zu bezahlen. Beispielsweise, weil Sie erhebliche Umsatzeinbußen haben oder Ihre betriebliche Tätigkeit wegen des dafür notwendigen Kundenkontakts sogar aufgrund behördlicher Anordung vorerst ganz einstellen mussten.

Zusammen mit Ihrem Stundungsantrag stellen Sie am besten auch den Antrag auf Erlass der Stundungszinsen, die derzeit 0,5 % pro Monat betragen. Die Finanzämter sollen nämlich auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.

Ein kompletter Erlass von Steuernachforderungen wegen der Coronakrise dürfte von den Finanzämtern abgelehnt werden, da vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten keinen Erlass rechtfertigen.

Nachfolgend ein Muster für den Antrag auf Steuerstundung:

Antrag auf Stundung

Steuernummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die im Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Bescheid-Datum] gegen mich festgesetzte Steuernachforderung in Höhe von [Betrag] kann ich derzeit wegen unvorhersehbarer Umstände [sachliche und/oder persönliche Gründe im Zusammenhang mit der Coronakrise nennen!] leider nicht termingerecht begleichen. Über finanzielle Rücklagen verfüge ich nicht und auch der mir von meiner Bank eingeräumte Kreditrahmen ist bereits für geschäftliche Zwecke voll ausgeschöpft.

[Alternative 1:] Ich beantrage daher, die festgesetzte Steuernachforderung bis zum 31.3.2022 zu stunden.

[Alternative 2:] Ich beantrage daher, die festgesetzte Steuernachforderung in Raten von Euro [Betrag nennen] jeweils zum Letzten [oder anderes Datum] eines Monats, beginnend im Monat [Monat nennen], bis zum 30.6.2022 zahlen zu dürfen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

4.1.3 Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Einen Steuerabzug an der Einnahmenquelle wie bei Arbeitnehmereinkünften mit der Lohnsteuer gibt es nicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und Renten. Hier setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und evtl. zur Kirchensteuer fest.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Herabsetzung ihrer Steuervorauszahlungen für 2021 und 2022 auf einen niedrigeren Betrag bzw. auf null (= Aussetzung) beantragen.

Anlass dafür können bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern Einnahmeausfälle z.B. wegen ausbleibender Kundschaft oder Aufträge oder wegen behördlich angeordneter Geschäftsschließung sein. Bei Vermietern und Verpächtern ist denkbar, dass Mieter die monatliche Miete und Pächter die Pacht wegen der Coronakrise nicht mehr aufbringen können.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Herabsetzung sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Der Antrag ist nicht deshalb abzulehnen, weil der Steuerpflichtige die coronabedingt entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann.

Der Antrag auf Anpassung von Steuervorauszahlungen kann auch im Internet über »Mein ELSTER« (www.elster.de) gestellt werden. Der Link lautet: www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingvorauszlg

4.1.4 Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für 2020 wurden um drei Monate verlängert. Bei Pflichtveranlagung läuft die Frist daher am 1.11.2021 ab bzw. am 2.11.2021 in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist. Steuerberater müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten für 2020 bis zum 31.5.2022 beim Finanzamt einreichen.

Um drei Monate wurden auch die Fristen von 14 Monaten für die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags und von 15 Monaten für den Beginn der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verlängert.

Arbeitgebern können auf Antrag die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen verlängert werden, soweit sie selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung beauftragten Mitarbeiter nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Anmeldungen pünktlich an das Betriebsfinanzamt per ELSTER zu versenden. Die Fristverlängerung darf zwei Monate nicht überschreiten (BMF-Schreiben vom 23.4.2020, IV A 3 -S 0261/20/10001 :005).

4.1.5 Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Ist ein Steuerschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise negativ wirtschaftlich betroffen, können die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen bei allen bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern (insbesondere Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag) bis zum 31.3.2022 verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner den Antrag bis zum 31.1.2022 bei seinem Finanzamt stellt. Der Vollstreckungsaufschub der bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern kann bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung längstens bis zum 30.6.2022 verlängert werden.

Für Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer besteht u.U. in einzelnen Bundesländern die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Gerade Freiberufler und kleine Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen, wenn ihnen die Androhung einer Zwangsvollstreckung zugegangen ist. Dann droht nämlich die Pfändung der Bargeldbestände und Wertgegenstände in der eigenen Wohnung durch den Vollziehungsbeamten sowie die Pfändung der betrieblichen Außenstände sowie eines evtl. vorhandenen Guthabens auf dem Geschäfts- oder Privatkonto bei der Hausbank. Abhebungen sind dann nicht mehr möglich.

In solch einem dringenden Fall sollten Sie umgehend bei Ihrem Finanzamt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Nachfolgend als Beispiel ein Musterschreiben dazu.

Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Steuernummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom [Datum] fordern Sie mich auf, zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung Einkommensteuerschulden in Höhe von ... Euro umgehend zu begleichen. Ich beantrage die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zum 31.3.2022 [bis zum 30.6.2022 und bitte, mir folgende Ratenzahlungen einzuräumen]:

[Ratenzahlungen mit Höhe und Termine vorschlagen]

Es wäre eine nicht vertretbare Härte, durch eine Pfändung die Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit zu gefährden. An pfändbaren Gegenständen gibt es lediglich meine EDV-Anlage und einige Arbeitsmittel, die aber für die Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit notwendig sind.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass mein finanzieller Engpass nur vorübergehend ist. Dieser ist auf die Coronakrise zurückzuführen [genauer beschreiben, etwa Ausfall von ausstehenden Forderungen, weil Kunden die von Ihnen versandten Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlen, siehe auch den Stundungsantrag im Kapitel I.2]. Vor Beginn der Coronakrise war mein Auftragsbestand gut, sodass nach Ende der Krise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Meine offenen Rechnungen lege ich in Kopie bei.

Mit freundlichen Grüßen

4.1.6 Verzicht auf Säumniszuschläge

Bei Vollstreckungsaufschub (siehe vorheriges Kapitel) sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Wird bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung der Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2022 verlängert, so ist auch ein Erlass der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Die Landesfinanzbehörden können den Erlass auch durch Allgemeinverfügung regeln, sodass er für alle gilt, ein eigener Erlassantrag also nicht mehr erforderlich ist. Je mehr Erlassanträge zunächst gestellt werden, um so eher wird es eine Allgemeinverfügung geben, um die Finanzämter zu entlasten.

Ein Säumniszuschlag wird festgesetzt, wenn fällige Steuern nicht rechtzeitig bezahlt werden. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat (taggenaue Zählung) 1 % des auf den nächsten durch 50,– € teilbaren abgerundeten säumigen Steuerbetrages.

Beispiel:

Sie zahlen Ihre am 10.6. fällige Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 1.580,– € erst am 12.8. Da mit Ablauf des 10.8. zwei Monate verstrichen sind, hat am 11.8. der dritte Monat begonnen. Daher werden Säumniszuschläge für drei Monate in Höhe von insgesamt 3 % des auf 1.550,– € abgerundeten Betrages fällig, somit 46,50 €. Dieser Betrag kann auf Antrag vom Finanzamt erlassen werden.

4.1.7 Vorläufiger Verlustrücktrag nach 2019 und nach 2020

Aufgrund des Zweiten und Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes dürfen in den Jahren 2020 bzw. 2021 erwartete Verluste nach 2019 bzw. 2020 zurückgetragen werden:

  • Wurde die Steuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben, kann auf Antrag ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne darin enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) berücksichtigt werden, um die 2019 bereits festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen nachträglich herabzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Steuervorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden (§ 110 EStG).

    Für die Steuervorauszahlungen 2020 gibt es diese Sonderregelung nicht, sodass über die allgemeine Vorschrift des § 37 EStG eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 beantragt werden kann, wobei ein Verlustrücktrag aus 2021 glaubhaft zu machen ist.

  • Führen die aufgrund eines voraussichtlich erwarteten (nachgewiesenen, nicht pauschalen) Verlustrücktrags aus 2020 herabgesetzten Steuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2019 zu einer Nachzahlung im Steuerbescheid 2019 wegen zu geringer Vorauszahlungen, weil der im Steuerbescheid 2019 angesetzte pauschale Verlustrücktrag von 30 % gemäß § 111 Abs. 1 EStG niedriger ist, so wird diese Steuernachzahlung auf Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Jahr 2020 gestundet. Stundungszinsen werden nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 EStG).

    Diese Stundung kann entsprechend auch für eine auf einem geschätzten Verlustrücktrag aus 2021 basierende Nachzahlung im Steuerbescheid 2020 beantragt werden (§ 111 Abs. 9 EStG).

  • Wurde die Steuererklärung für 2019 (bzw. 2020) abgegeben, liegt aber noch keine Steuerveranlagung für 2020 (bzw. 2021) vor, kann auf Antrag ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 (bzw. 2021) in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (bzw. 2020) ohne darin enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Steuerbescheid 2019 (bzw. 2020) abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Steuervorauszahlungen für 2020 (bzw. 2021) bereits auf null herabgesetzt wurden. Kann der Steuerpflichtige einen höheren voraussichtlichen Verlustrücktrag nachweisen, ist dieser zu berücksichtigen (§ 111 Abs. 1 und 2 EStG).

  • Liegt der Steuerbescheid für 2020 mit dem korrekten Verlust vor, ist die Steuerfestsetzung für das Jahr 2019, die aufgrund eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 erfolgte, zu ändern. Deren Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2020 abgelaufen ist. Ergibt sich aufgrund eines niedrigeren tatsächlichen Verlustrücktrags eine Steuernachzahlung für 2019, ist diese erst ab dem 1.4.2022 zu verzinsen (§ 111 Abs. 6 EStG).

  • Wurde der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1.4.2021 bestandskräftig, kann bis zum 17.4.2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 gestellt werden. Der Steuerbescheid für 2019 wird dann insoweit noch geändert (§ 111 Abs. 8 EStG). Entsprechendes gilt auch für den Steuerbescheid 2020 (§ 111 Abs. 9 EStG).

Werden vorläufige Verlustrückträge wie oben beschrieben genutzt, besteht für 2020 bzw. 2021 die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, um den endgültigen (richtigen) Verlustrücktrag ermitteln zu können.

4.1.8 Höchstbeträge für den Verlustrücktrag angehoben

Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Verlustrücktrag bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und bis zu 2 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten erfolgen.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden diese Höchstbeträge für einen Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 und von 2021 nach 2020 zunächst auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine nochmalige Anhebung der Höchstbeträge bei Einzelveranlagung auf 10 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro.

Diese angehobenen Höchstbeträge gelten auch für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 und 2021. Für Verlustrückträge aus 2022 sind wieder die alten Höchstbeträge maßgebend.

4.1.9 Senkung der Umsatzsteuer für alle

Die Senkung der Umsatzsteuersätze tritt am 1.7.2020 in Kraft und gilt voraussichtlich sechs Monate, also bis zum 31.12.2020. Diesem Vorhaben haben Bundestag und Bundesrat am 29.6.2020 mit der Verabschiedung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zugestimmt.

  • Der normale Umsatzsteuersatz wird von 19 % auf 16 % gesenkt.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird von 7 % auf 5 % gesenkt.

Von der Senkung der Umsatzsteuer sollen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen profitieren. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Unternehmen die geminderte Umsatzsteuer 1:1 an Endverbraucher weitergeben, das heißt, ihre Preise senken. Durch die niedrigeren Preise soll die Nachfrage angekurbelt werden. Die steigende Nachfrage soll wiederum bei den Unternehmen zu höheren Umsätzen führen.

Ob dieser Plan der Bundesregierung wirklich aufgeht, steht auf einem anderen Blatt. Denn gerade bei Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in finanziellen Schwierigkeiten stecken, wäre es auch allzu verständlich, dass sie ihre Preise nicht senken, sondern durch die gesparte Umsatzsteuer ihre Gewinnspanne erhöhen.

Benötigen Sie ausführliche Informationen zur Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersenkung? Dann empfehlen wie Ihnen unser E-Book »Die Mehrwertsteuersenkung: Hinweise und Gestaltungstipps«. Hier finden Sie z.B. folgende Themen:

  • Was ist bei Teilleistungen und Dauerleistungen zu berücksichtigen?

  • Was muss man bei Anzahlungen beachten?

  • Welche Sonderregelungen gelten z.B. bei Gutscheinen, Umtausch und Jahresboni?

  • Welche Besonderheiten gibt es bei der Istbesteuerung?

4.1.10 Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe

Gastronomiebetriebe waren mit einem Umsatzrückgang auf null wegen der kompletten Betriebsschließung in der Coronakrise besonders stark betroffen. Um Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe nach der Erlaubnis zur Öffnung zu unterstützen, wurde mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, die Mehrwertsteuer für in den Gastronomieräumen eingenommene Speisen ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von bisher 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % zu senken.

Dies gilt nur für Speisen, Getränke sind von der Steuersenkung ausgeschlossen. Der ermäßigte Satz galt bisher nur, wenn die Mahlzeit vom Gast mitgenommen oder zur Anlieferung nach Hause bestellt wird.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, welches am 29.6.2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde und das ab 1.7.2020 in Kraft trat, wurde der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für vor Ort eingenommene Mahlzeiten bis zum 31.12.2022 verlängert.

Für Gastronomen bedeuten diese verschiedenen Senkungen der Umsatzsteuersätze:

  • Ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Verzehr an Ort und Stelle, oder einfach ausgedrückt, werden Speisen, die im Restaurant gegessen werden, mit einem Steuersatz von 5 % versteuert.

  • Ab 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 werden diese Speisen mit 7 % versteuert.

  • Ab dem 1.1.2023 gilt für die Restaurantmahlzeiten dann wieder der reguläre Steuersatz von 19 %.

Getränke werden weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert, d.h. in der Zeit vom 1.7.2020 mit 16 %, ab 1.1.2021 wieder mit 19 %.

Für Mahlzeiten, die vom Gast mitgenommen werden oder die zur Anleiferung nach Hause bestellt werden, galt immer der ermäßigte Steuersatz. Das heißt, diese Speisen werden vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5 % besteuert, ab dem 1.1.2021 dann wieder mit 7 %.

Jeder Gastwirt, Café- und Kneipenbetreiber kann selbst entscheiden, ob er die Senkung der Umsatzsteuer über eine Preissenkung an seine Kunden weitergibt, um seinen Umsatz anzukurbeln, oder ob er seine Preise konstant hält und den Mehrbetrag für sich einbehält, um seine Liquidität zu stärken.

4.1.11 Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung

Wer für seine Umsatzsteuervorauszahlungen eine Dauerfristverlängerung beantragt und die dafür vom Finanzamt geforderte Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar des laufenden Jahres gezahlt hat, darf seine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einen Monat später abgeben.

Von der Coronakrise wirtschaftlich betroffene Unternehmen konnten bereits 2020 einen formlosen Antrag auf Rückerstattung der Sondervorauszahlung stellen.

Inzwischen haben die Landesfinanzverwaltungen die Möglichkeit zur Herabsetzung der Sondervorauszahlung auch für 2021 beschlossen. Die Vorauszahlung ist per ELSTER mit dem Formular »Antrag auf Dauerfristverlängerung 2021« beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die Herabsetzung bis auf 0,– € als »Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung« zu begründen (siehe die Zeilen 34f. des Formulars 2021).

Sofern die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet wurde, können Unternehmer noch bis zum 31.3.2021 berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit entsprechender Begründung übermitteln. Eine bereits gezahlte Vorauszahlung wird dann erstattet. Eine Anleitung zur Berichtigung der Sondervorauszahlung finden Sie im Internet zum Beispiel → hier oder → hier.

4.1.12 Bonuszahlung an Beschäftigte lohnsteuerfrei – auch Teile des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können ihren in der Coronakrise besonders geforderten Beschäftigten (vor allem in der Pflege und im Gesundheitswesen) rückwirkend vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500,– € lohnsteuerfrei auszahlen (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Die Regelung wurde im Rahmen des »Corona-Steuerhilfegesetzes« nun in § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich abgesichert.

Die Frist zur Auszahlung wurde mittlerweile bis zum 31. März 2022 verlängert! Das heißt, Arbeitgeber können ihren Angestellten die Prämie, sofern nicht bereits geschehen, bis zu diesem Termin steuerfrei auszahlen!

Es bleibt aber bei der Höchstgrenze von 1.500,– €. Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits einen Corona-Bonus von 1.500,– € erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals diese steuerfreie Prämie bekommen.

Von dieser steuerfreien »Corona-Beihilfe« können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber. Denn »aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass ... vorliegt.«

Der Bonus kann als Barzuschuss oder als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird, also keine Gehaltsumwandlung erfolgt.

Die Sonderleistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Mit der Steuerbefreiung einher geht die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Von der Vergünstigung können auch Minijobber profitieren!

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld begrenzt steuerfrei

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese 1.500-Euro-Regelung. Hierfür beschloss der Bundestag am 28.5.2020 im Rahmen des »Corona-Steuerhilfegesetz« eine Steuerbefreiung für Zuschüsse »bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt«. Die Steuerbefreiung ist im neu eingefügten § 3 Nr. 28a Einkommenssteuergesetz geregelt und gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume zwischen März und Dezember 2020, geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen wie das Kurzarbeitergeld selbst dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bstb. g EStG). Der Arbeitgeber muss sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 eintragen.

4.1.13 Einführung einer degressiven Abschreibung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde auch die vorübergehende Einführung einer degressiven Abschreibung als Investitionsanreiz entschieden. Hierbei gilt:

  • Abschreibung bei beweglichen Wirtschafsgütern des Anlagevermögens mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeitigen Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr;

  • Diese Abschreibungsmöglichkeit soll in den Steuerjahren 2020 und 2021 gelten.

Sind die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erfüllt, können sowohl die Sonderabschreibung als auch die degressive Abschreibung geltend gemacht werden.

4.1.14 Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung des Investitionszeitraums

Viele Unternehmen, die 2017 Investitionsabzugsbeträge gewinnmindernd berücksichtigt haben, können wegen der Coronakrise nicht wie geplant im Jahr 2020 investieren.

Da der Investitionszeitraum von diesen Investionsabzugsbeträgen eigentlich im Jahr 2020 endet, wäre somit eine gewinnerhöhende Rückgängigmachung des IAB notwendig. Daraus resultierende Steuernachforderungen wären zu verzinsen. Das würde in der Coronakrise die finanziellen Möglichkeiten vieler Unternehmen überfordern.

Um die Rückgängigmachung zu vermeiden, wird mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Investitionszeitraum von Abzugsbeträgen, die in 2017 gebildet wurden, um ein Jahr, also auf vier Jahre verlängert werden.

Sie wollten in 2020 investieren und hatten daher in 2017 einen IAB gebildet? Nun können Sie aber wegen der Coronakrise nicht investieren? Durch die Verlängerung des Investitionszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen.

Da die Coronakrise auch das Jahr 2021 prägt, wurden im Rahmen des »Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts« eine erneute Verlängerung des Investitionszeitraums beschlossen. Der Investitionszeitraum für in 2017 abgezogene IAB wurde um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert. Für IAB, die in 2018 erstmals geltend gemacht wurden, verlängert er sich um ein Jahr auf vier Jahre. Damit können Sie in diesen Jahren geplante Investitionen auch noch in 2022 vornehmen. 

4.1.15 Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Gewerbetreibende können die von ihnen gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG).

Bis 2019 betrug die Anrechnung das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (max. die tatsächlich zu ­zah­lende GewSt) auf die Einkommensteuerschuld. Durch das »Zweite Corona-­Steuerhilfegesetz« wurde dieser Faktor ab 2020 auf 4 heraufgesetzt.

4.1.16 Gewerbesteuer: Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen

Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, müssen Sie nach § 8 GewStG bestimmte Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb vornehmen. Das gilt insbesondere für Zinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzaufwendungen. Bisher galt: Die Summe der Beträge nach § 8 Nr. 1a–f GewStG ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 100.000,– € übersteigen.

Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 200.000,– € verdoppelt. Diese Maßnahme soll dauerhaft gelten und nicht zeitlich befristet sein.

4.1.17 Weitergewährung der Betreuungspauschale für Tagesmütter

Tagesmütter erzielen mit der Kinderbetreuung Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit. Als Alternative zum Nachweis von Aufwendungen gewährt die Finanzverwaltung eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 300,– € pro Monat und Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden. Bei kürzerer Betreuungszeit gibt es die Pauschale nur zeitanteilig.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in seiner Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/20 vom 10.9.2020 darauf hingewiesen, dass diese Pauschale während der Corona-Pandemie weiterhin als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, wenn eine Tagesmutter durch behördliche Auflagen in der Ausübung ihrer vereinbarten Betreuungstätigkeit gehindert ist, die weiterhin gezahlten Betreuungsgelder aber von ihr als Betriebseinnahme zu versteuern sind.

4.2 Ländersteuern

Die Landesfinanzbehörden haben die oben erläuterten bundeseinheitlichen Regelungen zu den Steuererleichterungen umgesetzt und entsprechende Antragsformulare im Internet zum Download bereitgestellt.

Ob es Erleichterungen bei der den Bundesländern allein zustehenden Steuern (z.B. die Erbschaftsteuer) gibt, sollten Betroffene bei ihrem örtlichen Finanzamt in Erfahrung bringen.

Neben der Steuerstundung kann auch der Erlass vom Säumniszuschlägen beantragt werden (siehe voriges Kapitel).

4.2.1 Erleichterungen bei der Gewerbesteuer

In einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2021 wurde geregelt, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Coronakrise betroffene Selbstständige bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung der Gewerbesteuer stellen können. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst

Der Antrag ist nicht deshalb abzulehnen, weil ein Selbstständiger den ihm entstandenen Schaden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann. Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen niedriger fest, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.

Ferner können laut dem genannten Erlass Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer gestellt werden. Diese sind nur dann an das Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ausnahmsweise nicht der Gemeinde übertragen worden ist (wie in den Stadtstaaten). Anderenfalls sind die Anträge beim Steueramt der Gemeinde zu stellen.

4.2.2 Antragsformulare der einzelnen Bundesländer

Die Landesfinanzbehörden haben am Computer ausfüllbare Antragsformulare für Steuererleichterungen aufgrund der Coronakrise zum Download ins Internet gestellt, siehe die folgenden Links. Ist dies für 2021 noch nicht geschehen, finden Sie unter den Links noch die Anträge für 2020 oder nur Hinweise der Landesfinanzminister zu den Steuererleichterungen für 2021. Die Anträge können auch über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder formlos per E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden.

Bayern

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Berlin

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Brandenburg

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Bremen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Hamburg

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Hessen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Niedersachsen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Nordrhein-Westfalen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Rheinland-Pfalz

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Saarland

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Sachsen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet →hier.

Sachsen-Anhalt

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Schleswig-Holstein

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet →hier.

Thüringen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

4.3 Gemeindesteuern

Hinsichtlich der Steuern, deren Aufkommen den Gemeinden allein zustehen (z.B. die Gewerbesteuer und die Grundsteuer), müssen sich Betroffene zwecks Stundung oder Erlass an ihr Wohnsitzfinanzamt bzw. an die zuständige Gemeindebehörde wenden.

Beispielsweise können bei den Finanzämtern Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen der Gewerbesteuer gestellt werden (siehe vorheriges Kapitel). Die Anpassung der Vorauszahlungen und die Stundung fälliger Gewerbesteuer erfolgt dann auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort (Ausnahme bei den Stadtstaaten wie Hamburg). Diese sind an den Bescheid des Finanzamts über den Messbetrag gebunden.

4.4 Arbeiten im Home-Office

Müssen Selbstständige während der Corona-Epidemie statt wie bisher beim Auftraggeber nun zu Hause im eigenen Home-Office arbeiten, winken Steuererleichterungen. Denn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder lediglich einer Arbeitsecke können in der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Ob und in welcher Höhe die Raumkosten (anteilige Miete oder Gebäudeabschreibung, Einrichtungskosten, Stromkosten usw.) steuerlich absetzbar sind, hängt von der Beschaffenheit des Arbeitsraums und der Art Ihrer selbstständigen Tätigkeit ab (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):

  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer für Sie den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Betätigung, sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe absetzbar. Das gilt für alle Heimarbeiter wie etwa Schriftsteller und Übersetzer. Wird teilweise bei den Kunden und teilweise zu Hause gearbeitet, kommt es darauf an, ob der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit, also die Ihre Tätigkeit im Wesentlichen prägenden Elemente, bei den Kunden oder in Ihrem Home-Office liegt.

  • Befindet sich Ihr qualitativer Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb Ihres Home-Office (z.B. als Handelsvertreter), steht Ihnen aber kein anderer Arbeitsplatz für Ihre im Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche Tätigkeit zur Verfügung, dürfen Sie die Arbeitszimmerkosten bis 1.250,– € im Jahr absetzen. Ein anderer Arbeitsplatz ist z.B. Ihre außerhäusliche Kanzlei, Praxis, Ihr in einem Geschäftshaus angemietetes Büro oder ein Arbeitsplatz beim Kunden. Wenn Sie dort wegen der Corona-Krise die jetzt zu Hause getätigten Arbeiten nicht ausführen können, steht Ihnen dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

  • Handelt es sich bei Ihrem Arbeitsplatz zu Hause nicht um ein von Ihren anderen Privaträumen abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern z.B. nur um eine offene Arbeitsecke oder einen Tisch im Wohnzimmer, liegt kein Arbeits»zimmer« vor. Dann können für 2020 und 2021 pro Arbeitstag 5,– € als Betriebsausgaben (oder von Angestellten als Werbungskosten unter Anrechnung auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,– €) abgesetzt werden, maximal 600,– € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). An den Arbeitstagen zu Hause darf aber keine berufliche Fahrt unternommen worden sein (also keine Fahrt zum Kunden oder in die Firma usw.).

4.5 Regelungen für den privaten Bereich

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind ist für die Jahre ab 2020 von 1.908,– € jährlich auf 4.008,– € erhöht worden (§ 24b Abs. 2 EStG). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind blieb dagegen unverändert bei 240,– €.

Der höhere Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern automatisch über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt.

Kinderbonus

Für jedes Kind, für das die Eltern im Jahr 2020 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben, gab es einen Kinderbonus von 300,– €. Dieser wurde in zwei Raten zu je 150,– € im September und Oktober 2020 ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2ff. EStG).

Auch 2021 gibt es einen solchen Bonus – einmalig in Höhe von nun 150,– €. Geregelt ist das im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz, dem der Bundestag am 26.2.2021 und der Bundesrat am 5.3.2021 zugestimmt hat. Der neue Bonus findet sich danach im geänderten § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz.

Ausgezahlt wurde der Betrag im Mai für alle Kinder, für die dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für Kinder, für die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Bonus ggf. später von den Familienkassen (bei den Arbeitsagenturen) gezahlt.

Der Bonus kommt auch hilfebedürftigen Familien zugute, weil er bei Sozialleistungen (wie z.B. Wohngeld, Hartz IV oder Kinderzuschlag) nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Auch beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird der Bonus nicht angerechnet. Allerdings wird er für Besserverdienende – wie das Kindergeld – mit der Entlastung durch den steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Im Rahmen der Prüfung, ob für die Eltern das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind, wird der Kinderbonus mit berücksichtigt. Daher ist er in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind einzutragen.

Neuerungen bei den Freibeträgen für Ehrenämter

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Institutionen bzw. Vereine, für die ein Ehrenamt ausgeübt wird, weiterhin die vereinbarten Aufwandsentschädigungen in Höhe der Übungsleiter-Pauschale (bis 2020: 2.400,– € pro Jahr) bzw. Ehrenamtspauschale (bis 2020: 720,– € p.a.) steuerfrei auszahlen, obwohl eine Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit aufgrund der Coronakrise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist (BMF-Schreiben vom 26.5.2020, BStBl 2020 I S. 543).

Ab 2021 gibt es höhere einkommensteuerliche Freibeträge:

  • 3.000,– € als Übungsleiter-Pauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG,

  • 3.000,– € für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern gemäß § 3 Nr. 26b EStG,

  • 250,– € monatlich bzw. 3.000,– € jährlich nach der Schätzungsrichtlinie für Ehrenämter im öffentlichen Bereich,

  • 840,– € als Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.

Für ehrenamtliche Impfhelfer im Corona-Impfzentren gibt es 2020 und 2021 die Übungsleiter-Pauschale und für dort in der Verwaltung und Organisation Tätige die Ehrenamtspauschale. Das gilt auch, wenn es sich um ein privat betriebenes Impfzentrum handelt (Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 20.8.2021).

Soforthilfen in der Sozialversicherung

5.1 Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

5.1.1 Was ist Kurzarbeitergeld?

Entstehen für Unternehmen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Arbeitsausfälle infolge der Coronakrise, kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Entlassungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann unter bestimmten Voraussetzungen aus der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitergeld für die betroffenen Arbeitnehmer aus.

Wichtig: Denken Sie daran, dass Kurzarbeit nicht nur für Großbetriebe sondern auch für Kleinstbetriebe, etwa den Friseur um die Ecke, das kleine Cafe, oder das Fitnesstudios, genauso in Frage kommt. So können die wirtschaftlichen Folgen der Virus-Attacke abgemildert werden. Kurzarbeit kann selbst in einem Betrieb mit einem einzigen Arbeitnehmer beantragt werden.

Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall des Arbeitnehmers wegen der Kurzarbeit zumindest teilweise wieder ausgleichen.

Möglich sind dabei zwei Varianten: »Arbeitszeitverkürzung«. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer eine Art »Kombi-Lohn«: Sowohl den »Kurzlohn«, also das Arbeitsentgelt in der verkürzten Arbeitszeit, als auch Kurzarbeitergeld. Häufiger dürfte derzeit allerdings »Kurzarbeit Null« beantragt werden. Letzteres bedeutet, dass die Arbeit und das Arbeitseinkommen völlig wegfällt. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, das dann genauso hoch ausfällt wie das andernfalls gezahlte Arbeitslosengeld.

Wichtig: Durch Kurzarbeit kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld berechnen und seinen kurzarbeitenden Arbeitnehmern zusätzlich zum restlichen Lohn auszahlen. Er streckt das Geld also vor, erhält es aber rückwirkend von der Arbeitsagentur erstattet.

Da das Kurzarbeitergeld aber nur einen Teil des weggefallenen Lohns bzw. Gehalts abdeckt, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Dazu ist er sogar verpflichtet, wenn eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Regelung existiert.

Das Formular, das Arbeitgeber für den Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld benötigen, finden Sie im Internet → hier.

Zusätzlich muss die Abrechnungsliste beigefügt werden. Diese finden Sie im Internet → hier.

5.1.2 Erleichterter Zugang in der Coronakrise - zunächst bis zum 30.6.2022

Der Gesetzgeber hat wegen der Coronakrise den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die Erleichterungen waren zunächst befristet bis 31.12.2020 und wurden dann Schritt für Schritt verlängert, zuletzt nun zum 30.6.2022. Zudem wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechenden Regelungen anschließend nochmals zu verlängern. Die Ermächtigung gilt bis zum 30.9.2022. Beschlossen wurde dies mit dem »Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen«, dem der Bundestag am 18.2.2022 zugestimmt hat.

Generell gelten die folgenden erleichterten Voraussetzungen:

  • Der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt bei mindestens zehn Prozent. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Beschäftigte müssen also weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

  • Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten auch für die von der Flutkatastrophe geschädigten Betriebe.

Die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge wird dagegen schrittweise zurückgefahren. Bis zum 31. Dezember 2021 wurden sie noch voll erstattet, ab Januar 2022 pauschal zu 50 Prozent. Ab 1.4.2022 und zunächst befristet bis zum 31.7.2023 gilt: Die Beiträge können zur Hälfte erstattet werden, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen. Zudem sind auch Lehrgangskosten für diese Weiterbildung zuschussfähig. Geregelt ist dies in § 106a SGB III.

Nicht verlängert wurde die Regelung zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer. Diese läuft also zum 31.3.2022 aus.

Der Bezug von KUG ist generell bis zu zwölf Monate möglich. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern. Die Bezugsdauer des KUG wurde bereits durch die »Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauer-Verordnung« auf bis zu 24 Monate verlängert. Nun wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 Monate ausgedehnt – bis zum 30.6.2022. Arbeitnehmer, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgängig in Kurzarbeit sind, können damit bis Ende Juni 2022 und damit 28 Monate Kurzarbeitergeld beziehen.

5.1.3 Weitere Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld wird nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gezahlt. Minijobber können daher nicht davon profitieren. Ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus.

Jeder Arbeitnehmer muss der Einführung von Kurzarbeit mit Lohnsenkung zustimmen, wenn keine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder in einem für den Betrieb geltenden Tarifvertrag enthalten ist.

Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von KUG, die bisher schon gegolten haben, bleiben bestehen. Es muss also ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen aufgrund

  • eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen des Coronavirus) oder

  • wirtschaftlicher Ursachen (z.B. Auftragsmangel, Auftragsstornierungen, fehlendes Material wegen Ausfalls der Lieferanten).

Und es müssen zuvor wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen getroffen worden sein. also z.B. Einsatz der Mitarbeiter für Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit an seinem Betriebssitz in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Ferner ist eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls erforderlich.

Das Formular, das Arbeitgeber benötigen, um der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall anzuzeigen, finden Sie im Internet → hier.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld nur unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

5.1.4 Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall, wobei für die Berechnung nicht das individuelle Netto-Entgelt der Arbeitnehmer, sondern ein pauschalierter Betrag angesetzt wird. Wie hoch der Netto-Entgeltausfall ist, hängt auch von der Lohnsteuerklasse ab.

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Netto-Entgelts.

Lebt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind mit im Haushalt (Kinderzähler von mindestens 0,5 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte), beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.

Kurzarbeitergeld kann zeitweise bis zu 87 % des ausfallenden Nettoentgelts betragen. Die Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn die Arbeitszeit in der Kurzarbeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wurde – also insbesondere auch für »Kurzarbeit Null«. Diese Regelung in § 421c SGB III wurde nun kurzfristig bis zum 30.6.2022 verlängert. Danach gilt nun Folgendes:

  • Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit erhalten Betroffene 70 % Kurzarbeitergeld, beziehungsweise 77 % für Eltern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind.

  • Ab dem 7. Monat steigt die Quote auf 80 % beziehungsweise 87 %.

Für die Berechnung der zurückgelegten Kurzarbeitsmonate zählen dabei Bezugsmonate ab März 2020. Das bedeutet: Wurde Kurzarbeitergeld bereits im März 2020 bezogen, erfolgte eine Erhöhung des Leistungssatzes auf 70 bzw. 77 % im Juni 2020.

Für einen Arbeitnehmer, der ab Mai 2020 in Kurzarbeit gegangen ist, bedeutet dies Folgendes:

  • Im Mai, Juni und Juli 2020 hat er Kurzarbeitergeld nach den »normalen« gesetzlichen Regeln (also 60 bzw. 67 %) erhalten.

  • Im August, September und Oktober hat er Anspruch auf einen erhöhten Satz von 70 bzw. 77 %.

  • Im November und Dezember 2020 erhöht sich die Lohnersatzquote nochmals um 10 Prozentpunkte auf 80 bzw. 87 %.

  • Seit Januar 2021, falls der Betroffene noch immer kurzarbeitet, gilt weiterhin der Satz von 80 bzw. 87 % – gegebenenfalls bis Ende Juni 2022.

Wichtig: Die zeitweise Höherstufung erfolgt von Amts wegen und ohne Antrag.

Was tun bei nicht eingetragenem Kinderfreibetrag?

Da bei der Steuerklasse V kein Kinderfreibetrag vermerkt ist (kein Kinderzähler eingetragen), muss dem Arbeitgeber, damit er die höhere Leistung von 67/77/87 % auszahlt, die Existenz des Kindes mit einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden. Steuerlich zu berücksichtigen ist ein Kind, wenn die Eltern noch einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag haben.

Vor allem Ehefrauen, die meist die Klasse V auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte stehen haben, kommen wegen des hohen Lohnsteuerabzuges und des damit niedrigeren Nettolohns beim Kurzarbeitergeld schlechter weg als bei der Steuerklasse IV. Bei Klasse V profitiert der Ehemann mit der korrespondierenden Steuerklasse III mit einem oft zu niedrigen Lohnsteuerabzug und damit höherem Nettolohn. Lässt das Ehepaar beim Finanzamt per amtlichem Antragsformular die Kombination III/V in die Kombination IV/IV ändern, bekommt die Ehefrau mit der neuen Klasse IV künftig mehr Kurzarbeitergeld. Zwar wird dem Ehemann mit Klasse IV mehr Lohnsteuer abgezogen als mit Klasse III, doch das lässt sich über die Einkommensteuererklärung wieder ausgleichen.

Achtung: Der Klassenwechsel kann nach hinten losgehen, wenn nicht nur die Ehefrau, sondern auch der besser verdienende Ehemann in Kurzarbeit geschickt wird. Dieser hätte mit der Klasse III mehr Kurzarbeitergeld erhalten als nun mit der neuen ungünstigeren Klasse IV. Ehepaare sollten sich also vorher überlegen, wer eher von der Kurzarbeit bedroht ist.

Hinweis: Grundsätzlich sind die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) in der elektronischen Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen über die Lohnsteuerklasse und über den Kinderfreibetrag maßgebend. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitraum geändert, so ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.

Achtung: Beachten Sie weiterhin, dass Steuerklassenwechsel auch Folgen für andere Sozialleistungen wie Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld haben.

Die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber erfolgt anhand seiner Lohnabrechnungssoftware oder anhand von Tabellen der Bundesagentur für Arbeit.

Beispiel:

Für einen Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse III, einem Kinderfreibetragszähler von 1,0 und einem (vorherigen) Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat von 2.500,– €, beläuft sich das Kurzarbeitergeld bei einer wegen Kurzarbeit ganz wegfallenden Arbeit (»Kurzarbeit Null«) auf 1308,85 €.

Beispiel:

Wie oben, allerdings wird in diesem Fall die Arbeitszeit halbiert. Der Betroffene erhält ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.250,– €. Der Nettolohn beträgt 1.000,31 €. Zusätzlich erhält der Betroffene Kurzarbeitergeld in Höhe von 675,36 € (Quelle: »Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes« der Bundesagentur für Arbeit). 

Bei den oben angegebenen Werten wird jeweils das Kurzarbeitergeld in den ersten drei Monaten der Kurzarbeit ausgewiesen. Danach fällt es deutlich höher aus.

5.1.5 Anrechnung aus einem Minijob

Wer Kurzarbeitergeld bezieht, kann seine Einkünfte durch einen Nebenjob erhöhen. Die Einkünfte aus dem Nebenjob werden dann aber bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, indem sie dem während der Kurzarbeit im Stammjob bezogenen Bruttoentgelt rechnerisch zugeschlagen werden. So fällt das Kurzarbeitergeld niedriger aus.

Anderes gilt, wenn der Nebenjob bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde. In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Das galt schon immer!

Bis Ende Juni 2022 gilt zusätzlich: Ein auch während der Kurzarbeit aufgenommener Minijob ist beim Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei.

5.1.6 Haben Selbstständige Anspruch?

Kurzarbeitergeld steht nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu. Selbstständige können allerdings unter Umständen Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung (»freiwillige Weiterversicherung«) nach § 28a SGB III Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Selbstständige nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, fallen Selbstständige nicht unter den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Dann können zumindest Leistungen der Grundsicherung (»Hartz IV«) im Jobcenter beantragt werden. Auch hierfür wurden die Anspruchsvoraussetzungen deutlich erleichtert.

5.2 Grundsicherung für Selbstständige: Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Alle Erwerbsfähigen können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben, sofern sie und ggf. ihre Familie (Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder gar keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine Beschäftigung hat.

Auch bislang recht gut situierte Selbstständige geraten durch die Coronakrise in echte Not. Insbesondere für sie wurden die Regeln für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) deutlich erleichtert. Die schon mit dem Sozialschutz-Paket I zum 1.3.2020 eingeführten Erleichterungen bei Hartz IV , die mehrfach verlängert wurden und Ende 2021 ausgelaufen wären, gelten weiter: zunächst bis Ende März 2022. Zudem ist die Bundesregierung berechtigt, die Erleichterungen ohne Zustimmung des Bundesrats noch bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Diese Möglichkeit hat das Bundeskabinett am 23.2.2022 genutzt. Und: Wenn die Regelungen auslaufen, gelten unter Umständen schon die generell großzügigeren Regelungen zum Arbeitslosengeld II, die im Ampel-Koalitionsvertrag angekündigt wurden. 

Beispiel:

Ein Friseur, der Corona-bedingt schließen musste, kann mit seinen Beschäftigten Kurzarbeit vereinbaren. Diese sind dann durch Kurzarbeitergeld – zumindest auf niedrigem Niveau – abgesichert. Für den Friseurmeister selbst sieht es mau aus. Helfen kann hier allerdings das Jobcenter. Denn Arbeitslosengeld II (meist Hartz IV genannt) steht Selbstständigen genauso wie Arbeitnehmern zu.

5.2.1 So sehen die Erleichterungen aus

Auch hohe Wohnkosten werden akzeptiert
Beispiel:

Nehmen wir an, der Friseur hat in München einen bislang gut laufenden Salon und konnte sich seine Wohnung in der Innenstadt, für die er monatlich 2000,– € Warmmiete zahlen musste, bequem leisten. Jetzt bringt ihn die Miete schnell in Existenznöte.

Die Miete kann nun – auch wenn sie nach den örtlichen Regelungen als unangemessen hoch gilt – vom Jobcenter voll als notwendige Ausgabe anerkannt werden und somit übernommen werden. Das gilt für sechs Monate. Wenn sich nach diesen sechs Monaten die Situation des Betroffenen noch nicht nachhaltig geändert hat, kann er weiterhin Hartz IV erhalten und hat mindestens sechs Monate Zeit, sich eine billigere Wohnung zu suchen.

Vermögensprüfung weitgehend vereinfacht

Besonders gefürchtet ist bei Hartz IV die detaillierte Vermögensprüfung. Die Vermögensprüfung hat jetzt zunächst vorübergehend (und möglicherweise auf Dauer) ihren Schrecken verloren. Jetzt ist das Vorlegen detaillierter Unterlagen meist nicht nötig. Es gilt ein vereinfachtes Verfahren. Für Anträge auf Hartz IV, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden, gilt, dass »Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt« wird – sofern es nicht »erheblich« ist. Das steht in § 67 SGB II.

Die Jobcenter »vermuten«, »dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt«. Im aktuellen vereinfachten ALG-II-Antrag findet sich hierzu die Frage: »Meine Bedarfsgemeinschaft verfügt über erhebliches Vermögen«. Wer hier »Nein« ankreuzt, muss in der Regel keine weiteren Angaben zu seinem Vermögen machen.

Zur Frage, welches Vermögen als »erheblich« gilt, heißt es in den Erklärungen der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsformular: »Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000,– € sowie über 30.000,– € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.« Bei einer vierköpfigen Familie gelten damit Rücklagen bis zu 150.000,– € noch nicht als »erheblich«.

Wichtig: Auch die Angemessenheit einer selbstgenutzten Immobilie wird nach den aktuell geltenden Regeln nicht geprüft. Auch Besitzer eines »eigentlich« nach den Regeln des Gesetzes zu großen Hauses können damit derzeit ALG II erhalten.

Sicherheit über bewilligte Leistung

Arbeitslosengeld II wird Selbständigen bislang in der Regel nur vorläufig bewilligt, da ja meist nicht klar ist, wie sich ihr Einkommen in der nächsten Zeit entwickeln wird. Abgerechnet wird erst später nach Vorliegen der Betriebsergebnisse. Dieses Verfahren ist nun vorübergehend ausgesetzt worden. Generell gilt nun, dass auch Selbstständigen Hartz IV grundsätzlich für sechs Monate zu bewilligen ist. Dabei soll »in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse nur eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten«. Nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nehmen die Jobcenter danach keine »Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum« vor. Dies gilt – so heißt es in der Gesetzesbegründung – »insbesondere auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben«. Die Betroffenen haben damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Das betrifft alle Leistungsanträge, die bis Ende Dezember 2022 gestellt werden.

«Nachschlag» weiterhin möglich

Umgekehrt können die Betroffenen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nach wie vor belegen, dass sich ihre finanzielle Situation doch schlechter entwickelt hat, als zunächst prognostiziert. In diesem Fall können die ALG-II-Bezieher »eine Prüfung und abschließende Entscheidung beantragen«. Gegebenenfalls kann dann Hartz IV nachgezahlt werden.

Gewerbe fortführen

Wichtig zu wissen: Kein Selbstständiger muss sein Gewerbe abmelden, um ALG II zu erhalten. Die Tätigkeit kann auch während des Leistungsbezugs weitergeführt werden – ohne jede Einschränkung. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden allerdings auf das ALG II angerechnet.

Verluste werden nicht ausgeglichen

Nicht durch Einnahmen gedeckte Betriebsausgaben, die Selbstständige in einer Krisenzeit erwirtschaften, werden allerdings durch die Jobcenter nicht ausgeglichen. So müssen Selbstständige beispielsweise die Miete vorübergehend nicht genutzter Geschäftsräume auch in der Zeit des ALG-II-Bezugs weiterhin selbst begleichen. Zur Überbrückung kann ggf. ein Kredit aufgenommen werden (Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 2 «Günstige Kredite und Zuschüsse»).

5.2.2 Wie Arbeitslosengeld II bei Selbstständigen berechnet wird

Die Höhe des ALG-II-Anspruchs ermitteln die Jobcenter, in dem der Bedarf und das anrechenbare Einkommen gegenüber gestellt werden.

Der Bedarf lässt sich einfach errechnen durch die Formel »Warmmiete plus Regelsatz«.

2022 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 449,– € im Monat, für Paare sind es 808,– €. Hat ein Paar zwei Kinder unter sechs Jahren so kommen weitere 570,– € hinzu. Nehmen wir – wie im Beispielfall oben eine Miete von 2.000,– € an, so kommt im Monat für eine vierköpfige Familie ein Bedarf in Höhe von 3.378,– € zusammen.

Einkommen: Beim Einkommen ist für Selbstständige der Gewinn entscheidend.

Hier gilt die (eigentlich) einfache Regel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn. Allerdings zählt nicht der komplette Gewinn als anrechenbar. Auch Selbstständigen wird ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit zugestanden. Bei einem Betriebsgewinn von monatlich 1.500,– € wird der maximale Freibetrag von 330,– € erreicht (für Antragsteller mit Kind). Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit nur 1.170,– €. Hinzu kommt das Kindergeld, das 2022 für zwei Kinder 438,– € beträgt. Damit kommt man im ersten Schritt auf anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.608,– €, die dem Bedarf gegenübergestellt werden.

Im Beispielfall wäre der Bedarf um 1.770,– € höher als das Einkommen. In dieser Höhe kann dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen.

Falls die Betroffenen weitere absetzbare Ausgaben haben, fällt das ALG II noch höher aus. Dies gilt etwa, wenn sie bei der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies ist für viele Selbstständige auf Antrag in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit möglich.

Regelbedarfe 2022

Alleinstehende/Alleinerziehende

449,– €

Paare, je Partner in Bedarfsgemeinschaft

404,– €

Volljährige unter 25 Jahren im Elternhaus und Volljährige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (15 bis 24 Jahre) 

360,– €

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren

376,– €

Kinder von 6 bis unter 13 Jahren

311,– €

Kinder unter 6 Jahren

285,– €

Weitere Informationen zur Grundsicherung finden Sie im Internet auf der folgenden Webseite: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

5.3 Beitragssenkung und Beitragsstundung in der Krankenversicherung

Für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, die sich in einer finanziellen Notsituation befinden, ist eine Beitragssenkung oder zeitweise Stundung der Beiträge möglich. Vorrangig soll in jedem Fall die Möglichkeit der Beitragssenkung geprüft werden.

5.3.1 Was bei der Beitragssenkung gilt

Schon seit Anfang 2018 werden die nach dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides festgesetzt – und zwar vorläufig. Später – nach Vorlage des für das jeweilige Jahr geltenden Bescheides – wird dann spitz abgerechnet. Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 % im Vergleich zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Vorbehalt reduzieren lassen.

Erleichterte Voraussetzungen

Normalerweise muss dafür ein veränderter Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt werden. In der aktuellen Situation wurden die Hürden für den Nachweise einer unverhältnismäßigen Belastung durch die bisherigen Beiträge gesenkt. Nun reicht auch ein Schreiben des Steuerberaters und ggf. auch eine glaubhafte Erklärung des Versicherten. Einzelheiten sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse abklären. Die Beiträge werden 2022 mindestens auf einer Bemessungsgrundlage von 1.096,67 € erhoben. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von gut 200,– €.

ALG-II-Anspruch kann aufgrund der Belastung durch Krankenkassenbeitrag entstehen

Wenn die Jobcenter prüfen, ob ein Anspruch auf ALG II besteht, beziehen sie auch die Beiträge der Betroffenen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein (siehe Kapitel 5.4.2 des E-Books ). Unterm Strich bedeutet das, die Ämter übernehmen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll. Die faktische Beitragsübernahme durch die Jobcenter ist daher gegenüber der Stundung der Beiträge durch die Krankenkasse immer die günstigere Lösung. Schließlich müssen nach einer Stundung später immer die vollen Beiträge nachgezahlt werden.

5.3.2 Das gilt immer

Egal ob Beiträge abgesenkt oder gestundet werden. Am Leistungsanspruch der Betroffenen ändert dies nichts. Dies gilt auch dann, wenn eine Entscheidung über die Stundung von Beiträgen angesichts der aktuellen Überlastung auch der Krankenkassen erst verspätet erfolgt.

5.3.3 Und was gilt bei der privaten Krankenversicherung?

Etwas weniger als die Hälfte der Selbstständigen sind privat krankenversichert. Auch sie kommen in der Coronakrise vielfach in Zahlungsschwierigkeiten. Mit dem jeweiligen Versicherer wird man vielfach eine Beitragsstundung vereinbaren können. Eine Vertragsänderung ist bei einer möglicherweise nur kurzfristigen Notsituation meist nicht sinnvoll. Gegebenenfalls kommt aber eine Übernahme der Versicherungsbeiträge durch das örtliche Jobcenter in Frage. Denn hier kann ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen.

Möglichkeit der Stundung

Hierfür gibt es bei privater Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch. Da die privaten Versicherer jedoch in der Regel an einer Fortsetzung der gedeihlichen Vertragsbeziehungen interessiert sind, gibt es hier gute Chancen auf ein Entgegenkommen.

Unser Tipp: Bei Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie in jedem Fall sofort Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen. Warten Sie nicht, bis Sie mit der Zahlung in Verzug geraten. Denn nach einem zweimonatigen Beitragsrückstand kann und wird der Versicherer eine erste Mahnung aussprechen. Dabei ist das Unternehmen berechtigt, nicht nur die ausstehenden Beiträge zu fordern, sondern auch einen Säumniszuschlag und Mahngebühren in Rechnung stellen. Später droht ihnen die Ruhendstellung Ihres Vertrags und die Überführung in den Notlagentarif der PKV.

Zuschuss vom Jobcenter

Wer wegen der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in finanzielle Nöte gerät, kann einen Zuschuss vom Jobcenter erhalten. Das können einige hundert Euro im Monat sein. Ein Wechsel in den Basistarif der PKV, dessen Leistungen in etwa denen der GKV entsprechen, ist dann vielfach, aber nicht immer, erforderlich.

Wenn das Jobcenter einen Zuschuss zahlt, darf die private Krankenversicherung zudem im Basistarif, nur noch den halben Beitrag nehmen. 2022 beträgt die monatliche Prämie zum Basistarif der PKV maximal 769,16 €. Diesen Satz werden wohl fast alle privaten Versicherungen nehmen. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung. Beim Bezug von ALG II wird die PKV-Prämie jedoch auf 384,58 € halbiert.

Geregelt ist dies in § 152 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diesen Betrag müssen die Jobcenter, wie das Bundessozialgericht am 18.1.2011 entschieden hatte (Az. B 4 AS 108/10 R), bei Bedürftigkeit voll übernehmen – und zudem den (ebenfalls halbierten) Beitrag für die private Pflegeversicherung. Die private Krankenversicherung ist auf Antrag des Betroffenen verpflichtet, den Basistarif-Beitrag zu halbieren. Dafür muss der Versicherte ihr eine Bescheinigung des Jobcenters vorlegen. Dieses attestiert dem Betroffenen, dass durch die (normale) Basistarif-Prämie Hilfebedürftigkeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuchs verursacht wird. Hierfür stellen die Jobcenter eine entsprechende Bescheinigung aus.

Privat Versicherte sind, auch wenn sie Hartz-IV-Leistungen beantragen, nicht in jedem Fall verpflichtet, in den Basistarif zu wechseln.

Mitunter sind andere Tarife der privaten Krankenversicherung oder ihr bestehender Tarif sogar für sie günstiger. Letzteres gilt insbesondere für jüngere Versicherte, die bei Abschluss der Versicherung keinerlei gesundheitlichen Probleme hatten. Die Jobcenter übernehmen dann maximal die Kosten des derzeitigen Tarifs – soweit diese die Hälfte des Basistarifs nicht überschreiten. Jobcenter übernehmen allerdings niemals mehr als diesen Betrag.

Unser Tipp: Vor dem Wechsel in den Basistarif sollten Betroffene mit ihrer Versicherung abklären, ob eine Rückkehr in vorherigen Tarif möglich ist – und zu welchen Konditionen.

5.4 Erleichterungen bei der Rentenversicherung

Auch die Altersvorsorge von Selbstständigen ist durch die Coronakrise berührt. Wenn Einkommen wegbricht, steht auch für die Altersvorsorge nur noch wenig oder gar nichts zur Verfügung. Dabei stellt sich die Situation von gesetzlich und privat Versicherten unterschiedlich dar. So wird bei pflichtversicherten Selbstständigen im Krisenfall der laufende Versicherungsbeitrag auf Antrag vielfach indirekt vom Jobcenter übernommen.

5.4.1 Beiträge von gesetzlich pflichtversicherten Selbstständigen

Erleichterungen für Selbstständige, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, sind in Kapitel 5.6.1 dargestellt. In diesem Kapitel 5.5 geht es aber um die anderen ca. 150.000 Selbstständigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies sind etwa Handwerker, Friseure und freiberufliche Lehrer sowie diejenigen, die sich in den ersten fünf Jahren ihrer Selbstständigkeit für eine Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung entschieden haben.

Soweit die Betroffenen ihre Pflichtbeiträge vorübergehend nicht zahlen können, haben sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie könnten die Sozialklausel nutzen und ihre Beiträge senken.

  • Sie können Arbeitslosengeld II beantragen – weiterhin gezahlte Rentenversicherungsbeiträge führen dann ggf. zu einem höherem Anspruch auf die »Hartz-IV«-Leistung. Die Jobcenter werden allerdings zur Nutzung der Sozialklausel auffordern.

  • Sie können die Stundung von Beiträgen beantragen.

Stundung der Beiträge

Die Betroffenen können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen. Das geht schriftlich, auf elektronischem Weg oder auch – in der Regel weniger ratsam – telefonisch über das kostenlose Servicetelefon unter der Nummer 0800 1000 4800. Falls die Beitragszahlung ausgesetzt wird, wird später – nach der Krise – eine rückwirkende Überprüfung des Versicherungsverhältnisses vorgenommen, die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und rückwirkend erhoben.

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen

Vorteilhafter ist es allerdings unter den derzeitigen Bedingungen des erleichterten Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (siehe Kapitel 5.2.), einen Antrag auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch zu stellen. Dabei mindern die gezahlten Beiträge das anrechenbare Einkommen der Betroffenen, was darauf hinausläuft, dass die Jobcenter de facto die Pflichtbeiträge der Betroffenen zur gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen. Analog wird ja auch bei Arbeitnehmern verfahren, die aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen. Bei ihnen wird das Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) auf den ALG-II-Bedarf angerechnet.

Sobald die Jobcenter dann allerdings die Betroffenen dazu auffordern, die Rentenbeiträge an die veränderte finanzielle Situation anzupassen, sind diese hierzu verpflichtet. Sie können – und müssen – sich hierbei gegenüber der Rentenversicherung auf die »Sozialklausel« berufen, die auch eine kurzfristige Senkung der Pflichtbeiträge ermöglicht (ohne Vorlage eines Steuerbescheides).

Auf Sozialklausel berufen

Ganz unabhängig davon, ob nun Arbeitslosengeld II beantragt wurde oder nicht, können pflichtversicherte Selbstständige unter Bezugnahme auf die Sozialklausel in § 165 Abs. 1a SGB VI eine Anpassung ihrer Beiträge an das laufende Arbeitseinkommen beantragen. Dies ist dann möglich, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach dem bislang die Rentenversicherungsbeiträge bemessen wurden. Wenn allerdings bislang bereits Pflichtbeiträge in Höhe des Mindestbeitrages gezahlt werden, findet die Sozialklausel keine Anwendung. Eine weitere Minderung der Pflichtbeitragshöhe ist ausgeschlossen.

Normalerweise werden für die Senkung der gezahlten Beiträge Belege wie ein geänderter Steuervorauszahlungsbescheid verlangt. In der derzeitigen Krisensituation wird in der Regel auch eine eigene gewissenhafte Schätzung des Arbeitseinkommens durch den Selbstständigen akzeptiert. Hierauf ist, so heißt es in den Weisungen der Rentenversicherung, als letzte Möglichkeit zurückzugreifen, wenn der Nachweis nicht anderweitig geführt werden kann.

Nähere Informationen finden Sie hierzu bei der Deutschen Rentenversicherung.

5.4.2 Beiträge von privat rentenversicherten Selbstständigen

Bei einem finanziellen Einbruch wie in der derzeitigen Coronakrise bieten private Versicherer verschiedene Möglichkeiten, mit der Beitragszahlung zeitweise auszusetzen, bzw. diese zu reduzieren. Klare gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu nicht. Eine Übernahme der laufenden Beiträge durch die Jobcenter ist möglich – auch für den Fall, dass ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Beitragsstundung und andere Varianten

Je nach Versicherer und auch je nach Laufzeit der Verträge und je nach dem bisherigen Zahlungsverhalten der Versicherten bieten private Versicherer unterschiedliche Varianten an. Das reicht vom einfachen zeitweisen Aussetzen der Einzahlung über die zeitweise Beitragsstundung (und spätere Nachzahlung) bis hin zu Ratenzahlungsvereinbarung.

Unser Tipp: Versicherte sollten bei Zahlungsschwierigkeiten umgehend mit ihrer Versicherungsgesellschaft Kontakt aufnehmen.

Arbeitslosengeld-II-Bezug

Für Selbstständige, die privat fürs Alter vorsorgen, gelten hinsichtlich der Absetzbarkeit der Altersvorsorgebeiträge ähnliche Regeln wie für diejenigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies zwar nur für die – relativ wenigen – Selbstständigen, die früher einmal rentenversicherungspflichtig waren, und sich dann von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Doch die Bundesagentur für Arbeit macht hier – so ihr Sprecher Christian Ludwig – keinen Unterschied zwischen »Selbständigen, die von vornherein nicht versicherungspflichtig sind und denjenigen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden.«

Bei Selbstständigen ALG-II-Beziehern, die privat fürs Alter vorsorgen, zählen die privat gezahlten Beiträge grundsätzlich zu den Absetzposten. »Angemessen« müssen sie allerdings sein. »Sachgerecht ist dabei ein Vergleich mit den Beiträgen, die bei bestehender Rentenversicherungspflicht zu zahlen wären«, erklärt Ludwig. Bei einem monatlichen Gewinn von 1.500,– € wäre beim derzeitigen Beitragssatz der Rentenversicherung von 18,6 % damit ein Monatsbeitrag von 279,– € angemessen. Selbstständige ALG-II-Bezieher, die so viel für ihre Alterssicherung monatlich aufbringen, erhalten entsprechend mehr Geld vom Jobcenter – und können so ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen.

Auch angemessene Beiträge zur sogenannten Rürup-Rente sind in diesem Rahmen vom zu anzurechnenden Einkommen absetzbar.

Beispiel:

Praktisch bedeutet dies für einen Selbständigen der derzeit einen monatlichen Gewinn von 1.500,– € erzielt, von dem er seine vierköpfige Familie bei einer Miete von 1.000,– € ernähren muss:

Zunächst wird sein anrechenbarer Gewinn ermittelt, dieser beträgt nach dem Abzug des Freibetrags von 330,– € noch 1.170,– €. Hiervon wird noch sein gezahlter Beitrag zur Rürup-Rente, maximal aber – siehe oben – 279,– € in Abzug gebracht. Damit verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 891,– €. Hinzu kommt noch das Kindergeld für seine beiden Kinder, das derzeit 438,– € beträgt. Insgesamt kommt die Familie damit auf anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.329,– €. Allein an Regelsätzen, die beim SGB II gewährt werden, steht dem schon ein Bedarf in Höhe von 1.378,– € gegenüber. Hinzu kommt die volle Miete, so dass sich ein Gesamtbedarf von 2.378,– € ergibt. Das bedeutet: In diesem Fall besteht ein ALG-II-Anspruch in Höhe von 1.049,– €.

Auch bei niedrigem Gewinn ist in jedem Fall der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar (sofern dieser gezahlt wird). Das sind derzeit 83,70 €.

Alterssicherungsvermögen muss vor ALG-II-Bezug nicht aufgebraucht werden

Eine Sorge müssen sich Selbstständige, die Arbeitslosengeld II beantragen, in der Regel nicht machen: Die Arbeitsagenturen zwingen sie in der Regel nicht, ihr Altersvermögen anzutasten, bevor ALG II gezahlt wird. Das gilt derzeit erst recht nicht, denn es gelten für Anträge, die bis Ende Dezember 2022 gestellt werden, erleichterte Bedingungen bei der Vermögensprüfung.

So werden beispielsweise für eine vierköpfige Familie Rücklagen im Wert von 150.000,– € als »nicht erheblich« akzeptiert. Rücklagen in dieser Höhe stehen also einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Rürup- und Riester-Verträge müssen ohnehin nicht gekündigt werden, bevor ALG II gezahlt wird. Und eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung kann in der Regel durch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses Hartz-IV-sicher gemacht werden. Hierüber informieren auch die Versicherer.

5.5 Künstlersozialkasse: Erleichterungen für Künstler und abgabepflichtige Unternehmen

Abgesagte Konzerte und Veranstaltungen, weggebrochene Aufträge: Auch bei den Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung macht die Coronakrise nicht halt. Daher hat die Künstlersozialkasse (→ hier) Regelungen veröffentlicht, mit denen sie Zahlungserleichterungen für ihre Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen schaffen möchte.

5.5.1 Erleichterungen für Künstler und Publizisten

5.5.1.1 Zahlungserleichterungen/–aufschub wegen Zahlungsschwierigkeiten

Wenn Sie aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können Sie bei der Künstlersozialkasse die Stundung Ihrer Beiträge oder eine Ratenzahlung beantragen.

Stellen Sie dazu einen formlosen, schriftlichen Antrag:

  • Sie sollten in dem Antrag kurz die Umstände der Zahlungsschwierigkeiten beschreiben.

  • Geben Sie Ihre Versicherungsnummer an.

  • Sie können den Antrag per Mail an die Künstlersozialkasse schicken: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

  • Oder Sie schicken den Antrag per Post an: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven.

Sinnvoller – bzw. als Ergänzung zum Stundungsantrag – ist es in jedem Fall, sofort eine korrigierte Gewinnschätzung abzugeben. Der neue geschätzte Betrag wird dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

5.5.1.2 Anpassung des Jahresarbeitseinkommens

Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. Hat sich nun Ihr geschätztes Jahresarbeitseinkommen, welches Sie der Künstlersozialkasse mitgeteilt hatten, aufgrund der Coronakrise geändert, können Sie dieses anpassen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Das geänderte Jahresarbeitseinkommen können Sie wie folgt ermitteln:

geändertes Jahresarbeitseinkommen

geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres

./.

geschätzte Betriebsausgaben des Jahres

+

ausgezahlte Coronahilfen in diesem Jahr

Bei den meisten Coronahilfen handelt es sich um Betriebseinnahmen, die Sie bei Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen müssen. Sollten Sie Coronahilfen erhalten haben, informieren Sie sich bitte bei den Ausführungen zu diesen Hilfen, ob es sich um eine steuerbare Betriebseinnahme handelt.

Die Änderung wirkt erst ab Folgemonat ab Eingang der Mitteilung über das geänderte Arbeitseinkommen!

Sinkt aufgrund der Anpassung Ihr geschätztes Jahresarbeitseinkommen unter das Mindesteinkommen von 3.900,– €, so dass Sie damit eigentlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, wird die Versicherung trotzdem nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht bis auf Weiteres nicht verloren. Diese Regelung gilt nun auch 2022.

5.5.2 Erleichterungen für abgabepflichtige Unternehmen

5.5.2.1 Zahlungserleichterungen/–aufschub wegen Zahlungsschwierigkeiten

Wenn Sie aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können Sie bei der Künstlersozialkasse die Stundung der Künstlersozialabgaben oder eine Ratenzahlung beantragen.

Stellen Sie dazu einen formlosen, schriftlichen Antrag:

  • Sie sollten in dem Antrag kurz die Umstände der Zahlungsschwierigkeiten beschreiben.

  • Sie können den Antrag per Mail an die Künstlersozialkasse schicken: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

  • Oder Sie schicken den Antrag per Post an: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven.

5.5.2.2 Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen

Ist abzusehen, dass in Ihrem Unternehmen die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Coronakrise erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können Sie eine Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen beantragen.

Nutzen Sie dazu den Antrag der Künstlersozialkasse oder reichen Sie ein formloses Schreiben ein. Sie können den Antrag auch per Mail (abgabe@kuenstlersozialkasse.de) oder telefonisch (04421-9734051500) an die Künstlersozialkasse stellen.

Geben Sie in diesem Antrag die voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im Jahr 2022 an und begründen Sie den Rückgang kurz mit einem Zweizeiler.

Sonstige Hilfen

6.1 Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Dies kann sowohl Sie als Selbstständiger als auch einen Ihrer Arbeitnehmer treffen.

Verdienstausfälle und eventuelle Entschädigungen werden in diesem Zusammenhang durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Nähere Informationen zu Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot finden Sie auf www.ifsg-online.de.

6.1.1 Tätigkeitsverbot oder Quarantäne des Selbstständigen

Unterliegen Sie als Selbstständiger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 IfSG) oder müssen Sie in Quarantäne (§ 30 IfSG), dann können Sie für Ihren Verdienstausfall eine Entschädigung nach §§ 56ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung dafür ist:

  • Es muss ein Bescheid des Gesundheitsamtes oder einer anderen zuständigen Behörde vorliegen, mit dem für Sie persönlich ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wird, etwa, weil Sie mit einem Infizierten Kontakt hatten.

  • Es muss ein Verdienstausfall nachgewiesen werden.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach der Höhe des Verdienstausfalls. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach § 15 SGB IV).

Bei einer Existenzgefährdung des Betriebs kann ferner der entschädigungsberechtigte Selbstständige, dessen Betrieb aufgrund des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht, neben dem Verdienstausfall einen »Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang« beantragen.

Ein generelles gesundheitsunabhängiges Tätigkeitsverbot, wie beispielsweise eine vorübergehende Schließung von Gastronomiebetrieben (z.B. Restaurants, Kneipen), oder auch eine freiwillige häusliche Quarantäne, bilden keine Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz!

Wichtig: Den Antrag für eine Entschädigung müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten (die Frist wurde mit dem »Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« von drei auf zwölf Monate verlängert) ab dem Anfang des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde stellen. Die Antragsfrist wird dann gewahrt, wenn die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

6.1.2 Quarantäne eines Angestellten

Quarantäne kann sowohl gegenüber akut Erkrankten als auch gegenüber potenziell Infizierten ausgesprochen werden. Wird einer Ihrer Arbeitnehmer vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt, ist diese Unterscheidung wichtig, um zu beurteilen, wie er nun weiterhin sein Gehalt bezieht. Die Ausführungen gelten sowohl, wenn Sie einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als auch, wenn Sie einen Minijobber beschäftigen.

  • Fall 1: Ihr Arbeitnehmer ist an dem Corona-Virus erkrankt und arbeitsunfähig. Die damit verbundene Quarantäne-Maßnahme ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall sein Gehalt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) erhält. Er erhält also von Ihnen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Fall 2: Ihrem Arbeitnehmer gegenüber wurde die Quarantäne aufgrund eines Verdachts auf eine Infektion angeordnet. In diesem Fall greift § 56 IfSG.

    Der Arbeitnehmer erhält für die ersten sechs Wochen der Quarantäne eine Entschädigung in Höhe seines Nettogehalts (ohne Überstunden), das Sie als Arbeitgeber an Ihren Arbeitnehmer auszahlen müssen. Diese Entschädigung erhalten Sie von den zuständigen Behörden zurückerstattet, müssen hierzu aber einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn Sie den Erstattungsantrag stellen müssen Sie zugleich eine Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers beifügen, dass dieser von Ihnen die Verdienstausfallentschädigung erhalten hat.

Wichtig: Ungeimpfte, die wegen eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen, haben seit dem 1.11.2021 keinen Anspruch mehr auf eine Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen: 

  • Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen.

  • Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab.

Arbeitsrechtlich steht Ihnen als Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihren Beschäftigten über deren Impfstatus zu, um eventuelle Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.

Die Antragsbearbeitung kann derzeit, da die zuständigen Stellen mitunter überlastet sind, ziemlich lange dauern. Zudem werden Tätigkeitsverbote von den zuständigen Stellen derzeit vielfach zunächst mündlich ausgesprochen. Die (endgültige) Leistung erhalten Arbeitgeber jedoch erst, wenn eine schriftliche Quarantäneanordnung vorliegt.Wichtig: Arbeitgeber haben jedoch Anspruch auf eine Vorschusszahlung (§ 56 Abs. 12 Infektionsschutzgesetz).Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an Ihren Arbeitnehmer.Hinweis: Die Renten-, Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin! Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Bei Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden, wie die momentane Schließung der Gastronomiebetriebe, muss generell der Arbeitgeber das Risiko tragen und die Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf Zahlung ihres Gehalts. In solchen Fällen kann jedoch Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Zudem ist in der jetzigen Situation davon auszugehen, dass seitens der Bundesregierung mögliche Sonderregelungen für die Abwicklung behördlich angeordneter Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus geprüft werden.

6.1.3 Wie läuft die Antragstellung ab?

Wie die Antragstellung abzulaufen hat und welche Formulare dazu genutzt werden, bestimmt die jeweils zuständige Behörde, die von Bundesland zu Bundesland verschieden ist. Auf jeden Fall sollten Sie die für Ihr Bundesland zuständige Behörde im Fall eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne als erstes kontaktieren.

In den meisten Bundesländern ist ein Online-Antrag möglich.

  • Baden-Württemberg

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

Befindet sich Ihr Unternehmen in einem dieser Bundesländer, können Sie auf der Internetseite www.ifsg-online.de einen Online-Antrag stellen oder das dort verfügbare PDF-Formular zur Antragstellung nutzen.

6.2 Entschädigung für Selbstständige und Arbeitnehmer bei fehlender Kinderbetreuung

Hierfür gibt es inzwischen mindestens drei verschiedene Regelungen:

  • Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, die als erstes eingeführt wurde.

  • Die neue Regelung zum Kinderkrankengeld bei Ausfall der Kinderbetreuung (die – anders als die Bezeichnung suggeriert – in der Corona-Zeit auch greifen kann, wenn das Kind gar nicht krank ist).

  • Eine Sonderregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, die eingeführt wurde, weil privat Krankenversicherte (darunter auch viele Selbstständige) keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben.

6.2.1 Kinderkrankengeld – auch bei Schul- und Kita-Schließungen

Achtung: Jetzt wird es – wie öfter in der aktuellen pandemischen Lage - verwirrend: Wenn das Kind wegen der Pandemie nicht zur Schule oder Kita gehen kann und deshalb zu Hause betreut werden muss, gibt es für die betroffenen Eltern(teile) einen möglichen Anspruch. Neben der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (→ siehe dazu das folgende Kapitel) kommt das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen in Frage. Eigentlich dient diese Leistung nur der Versorgung kranker Kinder (im Regelfall unter zwölf Jahren) von gesetzlich Krankenversicherten. Angesichts der aktuellen Kinderbetreuungs-Notsituation wurde auf diese Leistung nun noch die Kinderbetreuung bei Schul- und Kita-Schließungen aufgesattelt.

Beide Leistungen – also die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und das Kinderkrankengeld – zugleich gibt es aber nicht. Denn ein neuer Absatz 2b in § 45 SGB V regelt: Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld »ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes«. Für diejenigen, die einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, hat also Letzteres Vorrang. Es ist mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts (derzeit höchstens 112,88 € pro Tag) aber auch höher. Nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nur 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch nur 2.016,– € pro Monat.

Wichtig für Selbstständige: Der Anspruch gilt nicht nur für Pflichtversicherte, sondern auch für freiwillig gesetzliche Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld. Durch den kleinen Beitragsaufschlag von 0,6 Prozentpunkten, der in diesen Fällen erhoben wird, erwerben Selbstständige damit nicht nur einen Anspruch darauf, selbst Krankengeld erhalten zu können, sondern auch auf das Kinderkrankengeld.

6.2.1.1 Welchen Anspruch Sie haben!

Regulär haben gesetzlich Versicherte nur Anspruch auf 10 (Alleinerziehende: 20) Arbeitstage mit Kinderkrankengeld. Doch dieser Anspruch wurde Corona-bedingt mehrfach verlängert. Aktuell (Stand: Januar 2022) gilt:

  • Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht für maximal 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage pro Kind gezahlt.

  • Bei mehreren Kindern können die Elternteile 2022 für maximal 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Bei Alleinerziehenden sind es höchstens 130 Arbeitstage.

Das Kinderkrankengeld gibt es weiterhin nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern bis zum 19. März 2022 (weitere Verlängerung nicht unwahrscheinlich) besteht der Anspruch auch, wenn

  • Schulen und Kitas zur Verhinderung von Infektionskrankheiten vorübergehend geschlossen werden,

  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,

  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder

  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Eltern(teile), die selbst oder deren Kinder privat krankenversichert sind, bekommen aber kein Kinderkrankengeld. Dasselbe gilt für gesetzlich Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch.

Auch Arbeitslose haben bei der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ihres Arbeitslosengeldes, sofern eine andere Person im Haushalt diese Aufgabe nicht übernehmen kann (§ 146 Abs. 2 SGB III). Analog zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes wurde für das Kalenderjahr 2021 auch hier der Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ausgeweitet: auf längstens 30 (für Alleinerziehende: 60) Tage für jedes Kind. Das Arbeitslosengeld wird bei mehreren Kindern allerdings insgesamt für nicht mehr als 65 (Alleinerziehende: 130) Tage fortgezahlt. Geregelt ist das im geänderten § 421d Abs. 3 SGB III.

Eine Musterbescheinigung, die bei der Beantragung von Kinderkrankengeld vorgelegt werden kann, finden Sie hier:

→ Musterbescheinigung

6.2.1.2 Das sind die Voraussetzungen für den Anspruch

Voraussetzungen für den Anspruch ist, dass:

  1. sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,

  2. das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,

  3. keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Eltern(teile), die selbst oder deren Kinder privat krankenversichert sind, bekommen aber kein Kinderkrankengeld. Dasselbe gilt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch. Für sie bleiben nur die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Auch wenn Eltern im Homeoffice sind, wird das pandemiebedingte Kinderkrankengeld gezahlt. Den Krankenkassen müssen die Gründe dafür, dass das Kind zu Hause bleiben muss, »auf geeignete Weise« nachgewiesen werden – etwa mit einer Bescheinigung der Schule oder Kita. Einige Krankenkassen – wie etwa die Barmer – haben aber bereits angekündigt, dass Versicherte bis auf Weiteres auch ohne eine Bescheinigung der Schule oder Kita Corona-bedingtes Kinderkrankengeld erhalten. Wenn sie ihr Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreuen müssen, reicht ein einfacher Antrag zur Auszahlung aus.

6.2.1.3 Wie wird das Kinderkrankengeld ermittelt?

Als Kinderkrankengeld steht den beantragenden Elternteil bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu. Es sind sogar 100 %, sofern der Versicherte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Kinderkrankengeld-Bezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.

Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2022: 112,88 €).

Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden noch die Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Während des Bezugs von Kinderkrankengelds fallen keine Beiträge zur Krankenversicherung an.

6.2.2 Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, haben erwerbstätige Eltern(teile), die ihre unter 12-jährigen Kinder aufgrund pandemiebedingter Schul- oder Kitaschließungen oder ausgesetztem Präsenz- oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser mögliche Anspruch wurde nun bis zum 19.3.2022 verlängert (weitere Verlängerung nicht unwahrscheinlich). Wenn Kinderkrankengeld bezogen wird, gibt es für betroffene Eltern(teile) nicht gleichzeitig die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzes.

Wenn Eltern vorübergehend vom Job freigestellt werden, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, steht ihnen ein Lohnersatz etwa in Höhe des Arbeitslosengelds zu, maximal aber 2.016,– €.

Die Entschädigung wird auch dann gezahlt, wenn »der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen«. Damit wird sichergestellt das der Entschädigungsanspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen. Insoweit entspricht die Formulierung nun dem § 45 Abs. 2a SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für betroffene Eltern regelt.

In der Gesetzesbegründung zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz heißt es ausdrücklich, dass der Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Personen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz nun unabhängig davon besteht, »ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann«.

Die Regelung betrifft Selbstständige doppelt. Zum einen als Arbeitgeber von Beschäftigten, die Kinder unter zwölf Jahren haben. Und zum anderen für Selbstständige selbst – insbesondere die vielen Solo-Selbstständigen. Denn diese finanzielle Unterstützung können Sie als Selbstständiger selbst als auch Ihre Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Regeln für die Inanspruchnahme der Leistung sind dabei für Arbeitnehmer und Selbstständige weitgehend gleich.

Nähere Informationen zu Entschädigungen bei Schul- und Kitaschließungen finden Sie auf www.ifsg-online.de.

6.2.2.1 Für wen gilt die neue Entschädigung bei Kinderbetreuung?

Die Entschädigung gilt für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren.

Handelt es sich um behinderte Kinder, die Betreuung benötigen, so spielt die Altersgrenze von zwölf Jahren keine Rolle.

Oft betreuen die Großeltern die Kinder – was gilt in solchen Fällen?

In der momentanen Situation soll in der Regel die Betreuung durch die Großeltern verhindert werden. Denn wenn die Großeltern sich um die Kinder kümmern, besteht die große Gefahr, dass die Enkel, die selbst möglicherweise gar keine »Corona-Symptome« entwickeln, Oma und Opa infizieren. »Risikogruppen wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden«, erklärt das Bundesarbeitsministerium ausdrücklich.

Sie beschäftigen Minijobber? - Auch Minijobbern steht die finanzielle Hilfe zu!

Auch Minijobbern mit einem 450-Euro-Minijob steht die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz unter den oben genannten Voraussetzungen zu, wenn ihr Verdienst wegen fehlender Kinderbetreuung wegfällt.

Kein Anspruch besteht bei Minijobbern, die eine andere Möglichkeit haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dies ist zum Beispiel gegeben durch

  • den Abbau von Zeitguthaben oder

  • bezahlte Freistellung aus anderen Gründen (d.h., wenn der Minijobber bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Verdiensts oder einer der Höhe nach dem Verdienst entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).

Bitte beachten Sie: Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft nicht die Minijob-Zentrale. Sollten Sie als Arbeitgeber Zweifel haben, ob bei Ihrem Minijobber die Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgen kann, empfehlen wir, sich vorab zur Klärung mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Welche Behörde zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst.

6.2.2.2 Wann wird eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung nicht gezahlt?

Zunächst müssen andere Möglichkeiten zur Überbrückung der weggefallenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu haben vor allem Arbeitnehmer Möglichkeiten: So müssen Eltern, soweit es in ihrem Betrieb Arbeitszeitkonten gibt, ihre »Plusstunden« abbauen. Wer 76 Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat, muss danach – bei einer 38-Stunden- Woche – zunächst einmal für zwei Wochen Überstunden »abfeiern«, bevor die neue Leistung in Frage kommt. Außerdem gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergelt vor.

Müssen Eltern Urlaubsansprüche opfern?

Jein. Das Bundesarbeitsministerium erklärt hierzu, dass es in der Regel zumutbar sei, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Wenn Ihr Arbeitnehmer also noch Resturlaub aus 2019 hat, muss er diesen in der Regel zunächst einmal nehmen. Das Ministerium geht davon aus, dass auch »bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- oder Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte«, verbraucht werden müsste. Arbeitnehmer könnten dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können. Das bedeutet wohl: Eltern, die ihren Urlaub für die Sommer- und Herbstferien geplant und bereits festgelegt haben, müssen derzeit nicht umplanen. Sie müssen aktuell keinen Urlaub nehmen, um ihre Kinder betreuen zu können, sie haben stattdessen Anspruch auf eine Entschädigung.

Zu beachten ist außerdem: Urlaub, der für die nächsten Monate vorgesehen und im Betrieb angemeldet war, kann Corona-bedingt voraussichtlich nicht wie geplant genutzt werden. In solchen Fällen kann man versuchen, im Betrieb eine einvernehmliche Rücknahme einer Urlaubsbewilligung zu vereinbaren.

Wichtig ist allerdings: Opfern Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche für die Kinderbetreuung, so ist das finanziell gesehen vorteilhafter. Denn dann fließt der volle Lohn ohne Abstriche weiter.

Gilt die Entschädigungs-Regelung auch für Schulferien?

Die Regelung gilt dann in den Ferien nicht, wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Schließlich wäre dann die Schule unabhängig von der Coronakrise ohnehin geschlossen. Die Eltern müssen in der Ferienzeit sowieso eine Lösung für die Kinderbetreuung finden.

6.2.2.3 Wie hoch fällt die Leistung für betreuende Eltern aus?

Es gilt eine ganz ähnliche Regelung wie beim Arbeitslosengeld. Dem »erwerbstätigen Sorgeberechtigten« – so die Gesetzesformulierung, stehen 67 % des ihm entstandenen Verdienstausfalls zu, höchstens jedoch 2.016,– € für einen vollen Monat. Bei Arbeitnehmern wird als Verdienstausfall das monatliche Nettoeinkommen (ohne Überstunden) zugrunde gelegt.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Selbstständigen?

Für Selbstständige kommt eine Entschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmern in Betracht. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei ihnen nach der Höhe des Verdienstausfalls. Grundlage ist hier der letzte Steuerbescheid (nach § 15 SGB IV).

6.2.2.4 Was gilt in der Zeit der Kinderbetreuung bei der Sozialversicherung?

Der Versicherungsschutz der Betroffenen bleibt in der Zeit der Kinderbetreuung erhalten. Beiträge werden in der Zeit, in der die Entschädigung gezahlt wird, auf Basis von 80 % des vorherigen Verdienstes entrichtet. Damit kommt es gegebenenfalls bei voller Nutzung des sechswöchigen Entschädigungsanspruchs zu einem minimalen Minus bei den Rentenansprüchen um rund einen halben Euro (gegenüber den Ansprüchen, die bei normaler Lohnweiterzahlung erworben würden). Das ist sicher zu verschmerzen. Falls die betreuenden Eltern später arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen würden, wird diese Leistung auf Grundlage des vorher gezahlten Entgelts berechnet. Gleiches trifft auch beim Krankengeld zu.

Stehen auch Selbstständigen entsprechende Zusatzleistungen zu?

Ob und in welcher Höhe bei Selbstständigen, die ja schließlich auch Ausgaben zur sozialen Sicherung haben, entsprechende Ausgaben übernommen werden, ist unklar. Aber dies ist eher nicht der Fall. Allerdings können bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Zudem regelt das Infektionsschutzgesetz für Quarantänefälle, dass Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis zwangsweise wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne ruht, neben der Entschädigung »auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang« erhalten können. Das könnte ggf. auch für die weiterlaufenden Betriebskosten in der Zeit der Kindererziehung gelten, ist aber bislang nicht geregelt.

6.2.2.5 Ist die Entschädigung steuerpflichtig?

Die Entschädigungszahlung selbst ist nicht steuerpflichtig, sie wird also ohne einen Steuerabzug ausgezahlt. Die Bezieher dieser Leistung müssen allerdings im kommenden Jahr unter Umständen mit einer geringen Steuernachforderung rechnen. Der Bezug der Entschädigung unterliegt nämlich dem Progressionsvorbehalt und hat daher zur Folge, dass die steuerpflichtigen Einkünfte, die die Betroffenen ansonsten beziehen, mit einem höheren Prozentsatz besteuert werden.

6.2.2.6 Wer zahlt die Entschädigung aus und wo wird sie beantragt?

Möchten Sie als Selbstständiger selbst die Entschädigungszahlung in Anspruch nehmen, dann müssen Sie auch selbst einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Bekommt ein Arbeitnehmer von Ihnen die Entschädigung, dann sind Sie als Arbeitgeber für die Auszahlung zuständig. Der Arbeitgeber muss die Höhe der Entschädigungszahlung ausrechnen, die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und die Leistung auszahlen. Wichtig also: Arbeitnehmer müssen keinesfalls selbst einen Antrag stellen.

Als Arbeitgeber haben Sie aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt bzw. einer anderen zuständigen Stelle.

Die Antragsbearbeitung kann derzeit, da die zuständigen Stellen sich völlig neuen Anforderungen gegenübersehen und hoffnungslos überlastet sind, ziemlich lange dauern. Wichtig: Als Arbeitgeber haben Sie jedoch Anspruch auf eine Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Leistung. Das regelt § 56 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes.

Welche Behörden bei Anspruch auf Entschädigung bei Kinderbetreuung zuständig sind, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In dieser Tabelle finden Sie die jeweils zuständigen Behörden.

Für manche Bundesländer ist ein Online-Antrag möglich.

  • Baden-Württemberg

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

Befindet sich Ihr Unternehmen in einem dieser Bundesländer, können Sie auf der Internetseite www.ifsg-online.de einen Online-Antrag stellen oder das dort verfügbare PDF-Formular zur Antragstellung nutzen.

Auszahlung bei Minijobbern

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt auch bei Minijobbern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie bei der Minijob-Zentrale.

6.2.3 Sonderleistung des Landes NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen springt für Eltern, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, mit einem eigenen Hilfsprogramm ein. Es unterstützt damit erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in NRW, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten, ebenso freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch.

Beantragt werden können in NRW bis zu zehn Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden: 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehende: bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92,– €. Die Leistungen stehen Eltern zunächst bis zum 19. März 2022 zu.

Wo finde ich den Online-Antrag?

Hier können Sie den Antrag aufrufen, ausfüllen und elektronisch an die zuständige Bezirksregierung schicken:

→ Antragsformular

6.3 Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für Arbeitnehmer, die in der Coronakrise die Angehörigenpflege neu organisieren müssen

Die häusliche Betreuung Pflegebedürftiger ist durch die Corona-Pandemie vielfach in die Krise geraten. Das bedeutet: Unverhofft müssen nun vielfach Angehörige einspringen.

Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutz-Gesetz gab es seit Ende Mai 2020 mehrere Erleichterungen und Verbesserungen für Arbeitnehmer, die sich wegen der Corona-Krise um die Betreuung und Pflege von Angehörigen kümmern (müssen). Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich mehrfach verlängert und gelten zunächst bis zum 30.6.2022.

Damit bleibt es bis dahin u.a. bei den folgenden Regelungen:

  • Es besteht weiterhin das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 (statt regulär 10) Arbeitstage fernzubleiben.

  • Während dieser Zeit wird das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 (statt regulär bis zu 10) Arbeitstage gezahlt.

  • Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. 

  • Gleiches gilt auch bei Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach einer Familienpflegezeit. 

  • Beschäftigte können weiterhin nicht nur einmal, sondern erneut eine (Familien-)Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nehmen, sofern der Arbeitgeber zustimmt, die Höchstdauer nicht überschritten wird.

  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber bleibt weiterhin verkürzt: So reicht es, wenn eine Familienpflegezeit statt der regulären acht Wochen vorher nur zehn Tage vor Beginn angekündigt wird. Weiterhin reicht dafür eine Ankündigung »in Textform« aus – also auch eine E-Mail oder SMS.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten – klar erkennbar – allerdings nicht für Selbstständige, sondern nur für Arbeitnehmer.

Dennoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für Sie als Selbstständiger wichtig, wenn Sie Arbeitgeber sind. Denn die Leistung erlaubt Ihnen, Arbeitnehmer, die aktuell für die Organisation der Pflege von Angehörigen eingespannt sind, für bis zu 20 Arbeitstage ohne Arbeitsentgelt von der Arbeit freizustellen. Die Pflegekasse des gepflegten Angehörigen übernimmt den Lohn für diese Zeit für bis zu 100 %.

Hintergrund: Viele der rund 4.500 Tagespflegeeinrichtungen sind immer noch geschlossen, ambulante Pflegedienste häufig überlastet und Betreuungskräfte aus Osteuropa oft nicht mehr da. Deshalb müssen nun vielfach Angehörige die Versorgung ihrer zu Hause lebenden pflegebedürftigen Mütter, Väter oder Ehepartner übernehmen oder dafür zumindest sehr viel mehr Zeit aufbringen.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

Zu den »nahen Angehörigen« zählen nach § 7 Pflegezeitgesetz:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,

  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Wer zahlt?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Kranken- und Pflegekasse des gepflegten Angehörigen gezahlt. Es steht allen Beschäftigten zu, die für die Zeit der pflegebedingten kurzzeitigen Freistellung »keine Entgeltfortzahlung vom AG und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes« (§ 44a Abs. 3 SGB XI) erhalten. Zu den anspruchsberechtigten Beschäftigten gehören hier auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigten in Kleinstbetrieben und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Pflegezeitgesetz).

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich am Krankengeld zur Kinderpflege. In den meisten Fällen gibt es brutto 100 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts

6.4 Sonderregelung zum Kinderzuschlag (KiZ)

Unabhängig von der Coronakrise können Familien mit niedrigem Einkommen schon bisher den Kinderzuschlag, zusätzlich zum Kindergeld, erhalten. Dieses zusätzliche Geld soll zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes decken.

Nun ist aber bei vielen Familien aufgrund der Corona-Pandemie das Einkommen weggefallen. Seit dem 1. April 2020 wurden die Antragsvoraussetzungen angepasst und der Zugang zum KiZ erleichtert. Dies gilt zunächst für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

6.4.1 Grundlegende Voraussetzungen

Um überhaupt einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen Kindergeld.

  • Ihr monatliches Bruttoeinkommen erreicht die Mindesteinkommensgrenze (Für Elternpaare 900,– € brutto, für Alleinerziehende 600,– € brutto, ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag).

  • In Ihrem Haushalt wohnen Kinder, die jünger als 25 Jahre sind.

  • Diese Kinder sind ledig.

6.4.2 KiZ

Ob und in welcher Höhe Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt ab von Einkommen, Wohnkosten, Größe der Familie und Alter der Kinder. Das Familienministerium rechnet vor, dass eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000,– € den KiZ erhalten kann, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600,– € bis 3.300,– € beträgt.

Berechnungsgrundlage für den Kindergeldzuschlag ist das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Weiterhin gilt für alle aktuellen Anträge auf den Kinderzuschlag: Eltern müssen keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Was als »erheblich« gilt, wird dabei nach den gleichen Regelungen wie beim Arbeitslosengeld II beurteilt. Dies gilt für Anträge, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden. 

6.4.3 KiZ: Höhe, Anspruch und Antrag

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich ab 2022 maximal 209,– € pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird.

Als Selbstständiger sollten Sie zum Nachweis Ihres Einkommens die Anlage zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den letzten Monat vor Ihrer Antragstellung ausfüllen.

Ob Sie einen Anspruch auf den KiZ haben, können Sie vorab mit dem Lotsen der Arbeitsagentur prüfen. Den Lotsen finden Sie hier.

6.5 Erleichterungen für Mieter, Pächter und Verbraucher

Mit dem zum 1.4.2020 in kraft getretenen »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« wurden Mieter bzw. Pächter und Verbraucher geschützt, die infolge der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnten. Diese Erleichterungen waren befristet vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und wurden nicht verlängert.

6.5.1 Miet- und Pachtschulden

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 durften Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruhten. Dies galt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete blieb jedoch bestehen. Dies galt für Pachtverträge entsprechend.

Die gestundeten Mieten und Pachten müssen verzinst bis zum 3.6.2022 beglichen werden.

6.5.2 Schulden bei Versorgern und Telefongesellschaft

Verbraucher und Kleinstunternehmen hatten vorübergehend die Möglichkeit, für wichtige Verträge der Grundversorgung, wie die Strom-, Gas- und Wasserlieferung sowie den Telefonanschluss, die monatlichen Zahlungen zu verweigern, soweit sie diese wegen der Folgen der Corona-Pandemie derzeit nicht leisten konnten. Der Vertragspartner (Versorgungsunternehmen der Gemeinde, Telefongesellschaft) durfte den Schuldner deswegen nicht von der Lieferung abtrennen bzw. den Telekommunikationsanschluss abschalten. Diese Regelung galt bis zum 30.6.2020.

6.5.3 Kreditschulden

Zahlungspflichten aus Verbraucherkreditverträgen, die bis zum 30.6.2020 fällig wurden, konnten gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen konnte. Soweit für die Zeit danach keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer gefunden wurde, waren die Zahlungen wieder aufzunehmen.

Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht gleichzeitig bezahlt werden müssen, wurde der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiter abzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens war insoweit ausgeschlossen.

6.6 Ersatz ausgefallener Gagen für Künstler

Vom Bund geförderte Kultureinrichtungen und Kulturprojekte können an Künstler Ausfallhonorare für Engagements zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Ob es vergleichbare Regelungen der Bundesländer geben wird, muss abgewartet werden.

Ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlern können auch dann vergütet werden, wenn es keine vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde.

vorgesehene Gage

Ersatzleistung

bis 1.000,– €

bis zu 60 %

über 1.000,– €

bis zu 40 %→

Die Obergrenze des als Ersatz geleisteten Ausfallhonorars liegt bei 2.500,– €.

6.7 Soforthilfen von Verwertungsgesellschaften

6.7.1 Hilfe von der GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) stellte Wahrnehmungsberechtigten, die ausschließlich freiberuflich tätig sind und durch Corona-bedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen Honorarausfälle erlitten haben, eine einmalige Hilfe in Höhe von 250,– € zur Verfügung.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens an einer regulären Verteilung der GVL teilgenommen hat. Darüber hinaus benötigt die GVL Nachweise über den Ausfall der Veranstaltung bzw. Produktion (Bestätigung oder Absage vom Veranstalter oder des Produzenten) sowie einen Nachweis über den dadurch erlittenen Verdienstausfall.

Die Antragstellung war bis zum 30.4.2020 möglich.

Weitere Details zu dieser Soforthilfe finden Sie im Internet unter www.gvl.de/coronahilfe.

6.7.2 Hilfe von der VG Wort und der VG Bild-Kunst

Sowohl die VG Wort als auch die VG Bild-Kunst verfügen über einen Sozialfonds. Wenn Sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer dieser Verwertungsgesellschaften haben und in Not geraten, können Sie Leistungen aus diesen Sozialfonds erhalten.

6.7.3 Hilfe von der GEMA

Schutzschirm LIVE

Mit dem »Schutzschirm LIVE« stellt die GEMA eine pauschale Nothilfe zur Verfügung. Musikurheber können hier eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen. Diese finanzielle Unterstützung ist vor allem für Komponisten und Textdichter der GEMA gedacht, die auch als Performer auftreten und wegen der Absagen aller Veranstaltungen in finanziellen Schwierigkeiten sind. Anträge können seit dem 30.3.2020 gestellt werden.

Die Antragstellung ist ausschließlich möglich über das GEMA Onlineportal für Mitglieder.

Nähere Informationen finden Sie → hier.

Corona-Hilfsfonds

Existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder konnten eine einmalige persönliche Übergangshilfe beantragen. Unterstützt werden Komponisten, Textdichter und Musikverleger, die von der Coronakrise besonders stark betroffen sind und deren Härtefall noch nicht aus dem »Schutzschirm LIVE« oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeglichen werden kann. Hier können Hilfen bis zu 5.000,– € beantragt werden.

Anträge konnten bis zum 30.6.2020 gestellt werden.

6.8 Entfall der GEMA-Gebühren

Spielt ein Unternehmen öffentlich Musik ab, also beispielsweise ein Veranstalter, eine Musikkneipe oder auch der Einzelhandel, der Friseur oder eine Arztpraxis als Hintergrundsmusik, so fallen hierfür GEMA-Gebühren an.

Viele Betriebe sind aber aufgrund behördlicher Anordnung zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung im Moment geschlossen. Für diese Zeit wird von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verfielfältigungsrechte) keine Gebühr erhoben. Die Zahlungen entfallen komplett und werden nicht nur aufgeschoben.

Die GEMA bittet darum, den Zeitraum der behördlichen Schließung über das Online-Portal der GEMA mitzuteilen. Denn aufgrund der territoralen und branchenabhängigen Unterschiede erfolgt keine automatische Gutschrift, sondern Sie müssen die Gutschrift über das Portal veranlassen!

Ausführliche Informationen dazu finden Sie → hier.

6.9 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wurde die Insolvenzantragspflicht seit Beginn der Pandemie mehrfach ausgesetzt. Aktueller Stand ist, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt ist.

Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

6.10 Überbrückungshilfe für Studierende

Die Coronakrise trifft auch viele Studierende, die ihre Studentenjobs verloren haben und sich deswegen in einer finanziellen Notlage befinden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat für Studierende daher die Überbrückungshilfe geschaffen. Mit dieser werden sowohl der lang bewährte Studienkredit der KfW als auch nicht rückzahlbare Zuschüsse, die über die Studierendenwerke verteilt werden, bereitgestellt.

Antragsberechtigt für den Zuschuss sind Studierende, die bei Antragstellung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Voraussetzung ist, dass sie sich in einer Corona-bedingten finanziellen Notlage befinden. Der Zuschuss kann für jeden Monat bis September 2021 beantragt werden, wobei für jeden Monat ein neuer Antrag notwendig ist, und beläuft sich zwischen 100,– € und 500,– € pro Monat.

Der Antrag muss online auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de gestellt werden. Wenn Sie oben auf der Seite auf das Logo der »Überbrückungshilfe für Studierende« klicken, gelangen Sie zu den ausführlichen FAQs, die das BMBF auf seiner Seite zu dem Programm zur Verfügung gestellt hat.

Weitere coronabedingte Änderungen

Neben den finanziellen Hilfen in den unterschiedlichen Bereichen, gibt es weitere Änderungen aufgrund der Coronakrise, die für Sie als Selbstständige, abhängig von der jeweiligen Situation, wissenswert sein können.

7.1 Anpassungen bei kurzfristig Beschäftigten und 450-Euro-Minijobbern

Durch die Coronakrise bricht einerseits Beschäftigung weg. Andererseits gibt es auch kurzfristig Nachfrage beispielsweise nach Aushilfskräften. Wichtig für Arbeitgeber ist daher: Die starre 450-Euro-Grenze für Minijobber und die Drei-Monats-Grenze für kurzfristig Beschäftigte sind nun vorübergehend aufgehoben. Geregelt ist dies im gerade neu eingeführten § 115 des vierten Sozialgesetzbuchs. Die Lockerungen waren bis zum 31.10.2020 befristet.

Auch im Jahr 2021 wird die zulässige Dauer kurzfristiger Beschäftigung ausgeweitet!

7.1.1 Kurzfristig Beschäftigte durften und dürfen länger arbeiten

So genannte kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern, sind sozialversicherungsfrei – sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind für Arbeitgeber im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge eine günstigste Variante.

Regelung für das Jahr 2020

Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 wurden die oben genannten Zeitgrenzen auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen erweitert. Hierdurch soll – so das Bundesarbeitsministerium – »Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Coronakrise Rechnung« getragen werden.

Diese Lockerung galt allerdings nicht nur für landwirtschaftliche Saison-Arbeit, sondern generell. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung nach wie vor nur dann gilt, wenn die Tätigkeit nicht »berufsmäßig« ausgeübt wird. Falls Sie als Arbeitgeber hier eine falsche Einstufung vornehmen, droht hier die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Mit dem Begriff »berufsmäßig« ist gemeint: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die »normalen« Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Angewandt werden diese Regeln zur Kurzfristigkeit dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Das »Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung« zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen finden Sie → hier.

Regelung für das Jahr 2021

Um Arbeitgebern auch in diesem Jahr einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, werden die Zeitgrenzen auch in 2021 ausgeweitet.

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wurden von drei auf vier Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.

Diese Lockerung gilt nicht nur für landwirtschaftliche Saison-Arbeit, sondern generell. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung nach wie vor nur dann gilt, wenn die Tätigkeit nicht »berufsmäßig« ausgeübt wird. Falls Sie als Arbeitgeber hier eine falsche Einstufung vornehmen, droht hier die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Mit dem Begriff »berufsmäßig« ist gemeint: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die »normalen« Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Angewandt werden diese Regeln zur Kurzfristigkeit dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie bei der Minijob-Zentrale → hier!

Wichtig in der aktuellen Situation: Bezieher von Kurzarbeitergeld können nebenher grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.

Nähere Informationen zur Berufsmäßigkeit finden Sie bei der Minijob-Zentrale → hier.

7.1.2 Überschreiten der Verdienstgrenze beim 450-Euro-Minijob

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Coronakrise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450,– € führen.

Regelung für das Jahr 2020

Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 war sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. »Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; bislang war als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen«, heißt es hierzu im oben erwähnten Rundschreiben.

Eine Verdienstgrenze nach oben galt dabei nicht. Nach wie vor gilt aber: Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein. Soweit beispielsweise ein Eiscafe im Mai – falls dies dann möglich ist – turnusmäßig zur Sommersaison öffnet und bis Ende Oktober eine Bedienungskraft für eine Monatsgehalt von 1.200,– € brutto einstellt, sind die genannten Kriterien nicht erfüllt. Gegebenenfalls kommt hier aber eine kurzfristige Beschäftigung in Frage.

Regelung für das Jahr 2021

Für eine erneute Übergangszeit kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein.

Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergibt sich keine Änderung und es bleibt bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.

Verdient ein Minijobber nach dem oben genannten Datum in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt zwölf Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal vier Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.

Ausführliche Informationen finden Sie bei der Minijob-Zentrale → hier.

7.1.3 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann günstiger sein

Ehe Arbeitgeber beispielsweise für ihre ggf. dringend in größerem Umfang benötigten Reinigungskräfte über die Verdienstgrenze hinaus beschäftigen, sollte geprüft werden, ob ein befristetes (oder ggf. auch unbefristetes) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht für beide Seiten die bessere Lösung ist.

Für den Arbeitgeber fallen dann unter Umständen niedrigere Sozialversicherungsbeiträge an. Und für die Arbeitnehmer zeigt sich der größte Vorteil dieser Variante, wenn schließlich doch für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit angemeldet werden muss. Denn dann haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für Minijobber gilt dies nicht.

Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld kommt es im übrigen auch nicht darauf an, wie lange das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei Einführung der Kurzarbeit bestanden hat. Selbst wenn dieses erst einen Monat bestand, besteht im Falle der Kurzarbeit Anspruch auf die Lohnersatzleistung der Arbeitsagentur.

7.2 Förderung von Beratungskosten

Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen sehen sich aufgrund der Coronakrise mit betriebswirtschaftlichen Fragen konfrontiert, die sie alleine nicht lösen können.

Das Programm »Förderung unternehmerischen Know-hows« des Bundeswirtschaftsministeriums wurde daher um ein Modul für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler, die von der Coronakrise betroffen sind, erweitert.

Achtung: Aufgrund der großen Nachfrage sind die für dieses Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits aufgebraucht, zusätzliche Mittel können nicht zur Verfügung gestellt werden! Im Moment können daher nur Anträge bewilligt werden, die bereits eine Inaussichtstellung erhalten haben. Auf der entsprechenden Seite des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) heißt es dazu genau:

Das BAFA hat für das attraktive Fördermodul für Corona-betroffene Unternehmen mehr Anträge erhalten als an Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt werden konnte.

Die Corona-Krise stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wurde deshalb um ein Modul zur schnellen und unbürokratischen Förderung der Unternehmensberatung für Corona-betroffene Unternehmen und Freiberufler erweitert. Die Nachfrage nach dieser Förderung hat alle Erwartungen weit übertroffen. Mehrere zehntausend Unternehmen haben Anträge gestellt. Zahlreichen KMU kann dadurch geholfen werden, individuelle Wege aus der Krise zu finden.

Aufgrund der großen Nachfrage sind die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, es können auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wurde deshalb vorzeitig eingestellt. Daher können vorerst nur Anträge bewilligt und die Förderung an den Berater ausgezahlt werden, die bereits eine Inaussichtstellung erhalten haben. Die Voraussetzungen hierfür sind außerdem, dass Sie einen förderfähigen Verwendungsnachweis eingereicht haben und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Wenn Sie noch keine Inaussichtstellung erhalten haben, werden Sie ggf. in den kommenden Monaten in einem Nachrückverfahren berücksichtigt. Auch in diesem Fall gilt, dass ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sein müssen.

Die anderen Module zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen weiterhin geförderte Beratungen zu günstigen Konditionen. Diese Module werden unverändert fortgeführt und stehen Unternehmerinnen und Unternehmern weiter zur Verfügung.

(Quelle: www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html)

Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen.

7.2.1 Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich werden mit dem Programm gefördert:

  • Jungunternehmen (nicht länger als zwei Jahre am Markt)

  • Bestandsunternehmen (ab dritten Jahr nach Gründung)

Im Hinblick auf die Corankrise sind antragsberechtigt Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden.

Nicht antragsberechtigt sind Freiberufler oder Unternehmen, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar oder Insolvenzverwalter tätig sind!

Nähere Informationen zur Antragsberechtigung finden Sie → hier.

7.2.2 Welche Beratungsleistungen werden gefördert?

Gefördert werden Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

In Zeiten der Coronakrise kann ein externer Unternehmensberater beispielsweise Hilfestellungen geben, ob Sie

  • neue Geschäftsfelder suchen sollten,

  • Ihre Geschäfte umstellen oder digitalisieren sollten oder

  • wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen können.

Im Beratungsbericht Ihres Beraters müssen die konkreten Auswirkungen der Coronakrise auf ihr Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen nachvollziehbar dargestellt werden!

Durch die Modifizierung des Programms soll schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung durch den Bund geboten werden, wenn eine Unternehmensberatung in Anspruch genommen wird. Es ist daher auch kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor der Antragstellung notwendig!

Nicht gefördert werden Beratungen, die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.

Ausführliche Informationen finden Sie → hier.

7.2.3 Welche Kosten werden gefördert?

Der Zuschuss beträgt 100 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Sie müssen also keinen Eigenanteil übernehmen!

Maximal werden Beratungskosten bis zu einer Höhe von 4.000,– € übernommen.

Neben dem Honorar des Beraters gehören zu den förderfähigen Beratungskosten auch Auslagen und Reisekosten der Beraterinnen und Berater.

Die Umsatzsteuer, die der Berater in Rechnung stellt, wird nicht bezuschusst, d.h. Sie muss von Ihnen nach den gewohnten Regelungen zur Zahlung und Berechnung der Umsatzsteuer getragen werden.

Das Programm gibt nicht vor, wie hoch ein Stunden- oder Tagessatz eines Beraters sein darf.

Als betroffenes Unternehmen können Sie bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe von 4.000,– € mehrere Beratungen beantragen. Allerdings muss sich die Beratung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten beziehen, die durch die Coronakrise hervorgerufen worden sind.

7.2.4 Wie läuft die Antragstellung ab?

Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu Beratungskosten müssen Sie online auf der Antragsplattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Sie gelangen hier zum Antragsformular.

Sie müssen bei der Antragstellung kurz begründen, inwieweit Sie von der Coronakrise betroffen sind. Wie konkret die Einreichung des Verwendungsnachweises abzulaufen hat, wird in Kürze auf der Seite das BAFA ergänzt.

Der Zuschuss zu der den Beratungsleistungen wird nicht an Sie als Antragssteller, sondern direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt. Sie sollen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet werden.

Anträge auf Zuschüsse zu Beratungskosten aufgrund der Coronakrise können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Anhang

8.1 Kreditbanken der Länder

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Förderinstitute der einzelnen Bundesländer, die Kreditprogramme für Unternehmen anbieten.

Bundesland

Förderbank

Kontaktdaten

Baden-Württemberg

Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank)

Schlossplatz 12

76131 Karlsruhe

Telefon 0721-1500

www.l-bank.de

Bayern

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Telefon 089-21240

www.lfa.de

Berlin

Investitionsbank Berlin (IBB)

Bundesallee 210

10719 Berlin

Telefon 030-21250

www.ibb.de

Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Babelsberger Straße 21

14473 Potsdam

Telefon 0331-6600

www.ilb.de

Bremen

Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)

Langenstraße 2-4 (Eingang Stintbrücke 1)

28195 Bremen

Telefon 0421-960040

www.bab-bremen.de

Hamburg

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Telefon 040-248460

www.ifbhh.de

Hessen

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Standorte in Kassel, Offenbach und Wiesbaden

Hotline 0611-7747333

Hotline am Wochenende: 069-91323716

www.wibank.de

Mecklenburg-Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstr. 213

19061 Schwerin

Telefon 0385-63630

www.lfi-mv.de

Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12-16

30177 Hannover

Telefon 0511-300310

www.nbank.de

Nordrhein-Westfalen

NRW.BANK

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Telefon 0211-917414800

www.nrwbank.de

Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Telefon 06131-61720

www.isb.rlp.de

Saarland

Saarländische Investitionskreditbank AG – Förderbank (SIKB)

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Telefon 0049-68130330

www.sikb.de

Sachsen

Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Telefon 0351-49100

www.sab.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Telefon 0800-5600757

www.ib-sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

Telefon 0431-99050

www.ib-sh.de

Thüringen

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Telefon 0361-74470

www.aufbaubank.de

8.2 Bürgschaftsbanken der Länder

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer, die Ausfallbürgschaften für Geschäftskredite zur Verfügung stellen.

Bundesland

Bürgschaftsbank

Kontaktdaten

Baden-Württemberg

Bürgschaftsbank

Baden-Württemberg GmbH

Werastr. 13–17

70182 Stuttgart

Telefon 0711-16456

www.buergschaftsbank.de

Bayern

Bürgschaftsbank Bayern GmbH

Max-Joseph-Str. 4

80333 München

Telefon 089-5458570

www.bb-bayern.de

Berlin

BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH

Schillstr. 9

10785 Berlin

Telefon 030-3110040

www.bbb-buergschaftsbank.berlin/start.html

Brandenburg

Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH

Schwarzschildstr. 94

14480 Potsdam

Telefon 0331-649630

www.BBimWeb.de

Bremen

Bürgschaftsbank Bremen GmbH

Langenstr. 6–8

28195 Bremen

Telefon 0421-335233

www.buergschaftsbank-bremen.de

Hamburg

BürgschaftsGemeinschaft Hamburg GmbH

Besenbinderhof 39

20097 Hamburg

Telefon 040-611700-100

www.bg-hamburg.de

Hessen

Bürgschaftsbank Hessen GmbH

Gustav-Stresemann-Ring 9

65189 Wiesbaden

Telefon 0611-15070

www.bb-h.de

Mecklenburg-Vorpommern

Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH

Graf-Schack-Allee 12

19053 Schwerin

Telefon 0385-395550

www.buergschaftsbank-mv.de

Niedersachsen

Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH

Hildesheimer Str. 6

30169 Hannover

Telefon 0511-337050

www.nbb-hannover.de

Nordrhein-Westfalen

Bürgschaftsbank NRW GmbH

Hellersbergstr. 18

41460 Neuss

Telefon 02131-51070

www.bb-nrw.de

Rheinland-Pfalz

Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH

Rheinstr. 4H

55116 Mainz

Telefon 06131-629155

www.bb-rlp.de

Saarland

Bürgschaftsbank Saarland GmbH

Franz-Josef-Röder-Str. 17

66119 Saarbrücken

Telefon 0681-30330

www.bbs-saar.de

Sachsen

Bürgschaftsbank Sachsen GmbH

Anton-Graff-Str. 20

01309 Dresden

Telefon 0351-44090

www.bbs-sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH

Große Diesdorfer Str. 228

39108 Magdeburg

Telefon 0391-737520

www.bb-mbg.de

Schleswig-Holstein

Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH

Lorentzendamm 22

24103 Kiel

Telefon 0431-59380

www.bb-sh.de

Thüringen

Bürgschaftsbank Thüringen GmbH

Bonifaciusstr. 19

99084 Erfurt

Telefon 0361-21350

www.bb-thueringen.de