Zimmervermietung
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, ist umsatzsteuerpflichtig. Seit dem 1.1.2010 werden kurzfristige Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Bis dahin unterlagen sie dem Steuersatz von 19 %. Unter die neue Vergünstigung fallen nicht nur Hotels oder Pensionen, sondern auch alle anderen Unternehmer, die Gästezimmer, Ferienwohnungen oder Campingplätze kurzfristig vermieten.
Der Begriff Beherbergungsleistung wurde vom Gesetzgeber gewählt, da die Steuerermäßigung keine Übernachtung erfordert, sondern lediglich die Anmietung eines Zimmers.
Weil viele Leistungen mit 19 % zu versteuern sind, ergeben sich in der Praxis Abgrenzungsprobleme, vor allem bei Pauschalpreisen, die Unterkunft und Verpflegung beinhalten. Es gilt:
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Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, unterliegen dem Steuersatz von 7 % (z.B. Überlassung von Einrichtungsgegenständen, Bettwäsche, Bademänteln)
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Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind mit 19 % zu besteuern (z.B. Verpflegungsleistungen, Getränkeversorgung aus der Minibar, Nutzung von Sportanlagen, Fitnesscentern)
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Leistungen, die keine Beherbergungsleistungen sind, werden ebenfalls mit 19 % besteuert (z.B. Überlassung von Tagungsräumen, gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 UStG
Vorsteuerabzug - Wann muss die Vorsteuer berichtigt werden
Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.