Wiederkehrende Leistungen

Zu den wiederkehrenden Leistungen gehört die Zahlung einer dauernden Last, einer Rente sowie einer Leibrente.

Als dauernde Lasten werden wiederkehrende Zahlungen bezeichnet, die in Geld oder in Sachwerten während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu leisten sind. Hierbei können die Zahlungen betragsmäßig konstant und veränderlich sein.

Werden dauernde Lasten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt, so sind sie als Sonderausgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig. Sie können aber auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über das Jahressteuergesetz 2008 auf seinen Kernbereich, die Übertragung von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. Steuerlich begünstigte dauernde Lasten liegen nur noch vor im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,

  • eines Betriebs oder Teilbetriebs,

  • eines mindestens fünfzig Prozent betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt sowie

  • des Wohnteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;

Damit entfällt der Abzug von dauernden Lasten bei Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den nicht begünstigten Fällen. Diese Einschränkung gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.

Wiederkehrende Leistungen, die ohne eine Rechtspflicht und damit freiwillig gezahlt werden oder die einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind von der Besteuerung ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt seit 1.1.2009 auch, wenn der Geber beschränkt steuerpflichtig ist. Der Geber kann solche Leistungen steuerlich nicht geltend machen.

Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die auf Lebenszeit einer bezugsberechtigten Person ausgezahlt werden. Eine private Leibrente ist zum Beispiel die gesetzliche Altersrente. Steuerpflichtig ist die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 11.03.2010, IV C 3 - S 2221/09/10004

§ 10 EStG

§ 22 EStG

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