Versteigerung
Eine gepfändete Sache ist auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu versteigern. In der Regel erfolgt dies durch den Vollziehungsbeamten. Ort und Zeit der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu geben. Dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen.
Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen anordnen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 296 AO
§ 298 AO
§ 299 AO
§ 300 AO
§ 301 AO

SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024)
Der Klassiker für Ihre Steuererklärung 2024! Profitieren Sie von dem geführten und intuitiven Prozess mit leicht verständlichen Fragen. Unsere Steuertipps erleichtern und maximieren Ihre Steuererstattung, die Ihnen sofort und exakt berechnet wird. Mit der Plausibilitätsprüfung vermeiden Sie Eingabefehler bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung.