Versorgungsfreibetrag / Erbschaftssteuer
Dem überlebenden Ehegatten wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten gekürzt, wenn dem Ehegatten Versorgungsbezüge zustehen, die aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Eine Kürzung erfolgt um den zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge.
Den Kindern (auch Stief-, Adoptivkinder sowie Enkeln, deren Eltern bereits verstorben sind) des Erblassers wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
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bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000,– €;
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bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41.000,– €;
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bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30.700,– €;
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bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20.500,– €;
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bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300,– €.
Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.