Versorgungsausgleich

Bei einer Ehescheidung werden Renten- und andere Altersversorgungsansprüche im Versorgungsausgleich aufgeteilt.

Bei Ehescheidungen in den alten Ländern nach dem 30.6.1977 und in den neuen Ländern ab 1.1.1992 findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die insgesamt werthöhere Versorgung erworben hat, muss dem anderen die Hälfte des Wertunterschieds abgeben, und zwar unabhängig davon, ob er bereits Rentner ist oder noch arbeitet.

Zum 1.9.2009 ist der Versorgungsausgleich gesetzlich neu geregelt worden. Alle während der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanrechte werden jetzt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung). Jeder der beiden Ex-Partner erhält ein eigenes Versorgungskonto bei dem jeweiligen Versorgungsträger.

Anders als die gesetzliche Rentenversicherung, bei der das Verfahren kostenlos ist, kann ein betrieblicher oder privater Versorgungsträger die Kosten der Teilung jeweils zur Hälfte mit den Versorgungsanrechten der Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Ein Ausgleich von Versorgungsansprüchen bei einem anderen Versorgungsträger (externe Teilung, z. B. über die gesetzliche Rentenversicherung) kann nur noch ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner dem zustimmt. Bei kleinen Versorgungsansprüchen bis zu etwa 50,- € Monatsrente kann der zahlungspflichtige Versorgungsträger auch einseitig eine externe Teilung verlangen. Er muss dann die auszugleichende Summe bei einem anderen Versorgungsträger einzahlen.

Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren einschließlich Trennungsjahr findet ein Versorgungsausgleich lediglich auf Antrag eines Partners statt. Haben beide Ex-Gatten ähnlich hohe Anrechte erworben oder ist der Ausgleichswert einzelner Anrechte gering, findet kein Versorgungsausgleich statt (Richtschnur: Unterschied von nicht mehr als etwa 25,- € Monatsrente). Würde einer der Partner wegen des Verzichts auf den Ausgleich dieser Anrechte knapp an einer Wartezeitgrenze scheitern, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich dennoch durchführen.

Die Minderung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden: die "Beitragszahlung zur Wiederauffüllung eines Rentenabschlags beim Versorgungsausgleich".

Der Ausgleichsanspruch (Zuschlag/Bonus) wird auch in Monate umgerechnet, sodass damit allein oder zusammen mit tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten die Wartezeit für eine Rente erfüllt werden kann. Dagegen führt der Abschlag beim ausgleichspflichtigen Ehegatten lediglich zu einer Minderung seiner (späteren) Rente, nicht aber zu einem Verlust an rentenrechtlichen Zeiten, sodass eine erfüllte Wartezeit auch nach dem Versorgungsausgleich weiterhin erhalten bleibt.

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