Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten.

Sie wird bei

  • einer Rente wegen Erwerbsminderung,

  • einer Hinterbliebenenrente oder

  • einer Erziehungsrente

zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet.

Erwerbsgeminderte und auch Witwen-/Witwenrentner sowie Erziehungsrentnerinnen und Erziehungsrentner wurden bei Eintritt ihres Versicherungsfalles bzw. bei Tod des /der Verstorbenen vor Vollendung des 62. Lebensjahrs für ihre Rente so gestellt, als ob sie bzw. der/die Verstorbene mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Verdienst bis zum 62. Geburtstag weitergearbeitet hätten (bei Rentenbeginn vor dem 1.7.2014: bis zum 60. Geburtstag).

Lücken im Versicherungsverlauf vermindern jedoch ihre Bewertung. Zudem werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung jetzt für diese Zurechnungszeit nicht mehr mitbewertet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.

Mit dem "Erwerbsminderungs-Leistungsverbesserungsgesetz" von 2017 wurde die Zurechnungszeit für Neurentner ab 2018 stufenweise bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs weiter verlängert. Bei Beginn der Rente oder Tod des/der Versicherten

  • im Jahr 2018: auf 62 Jahre und drei Monate,

  • im Jahr 2019: auf 62 Jahre und sechs Monate,

  • im Jahr 2020: auf 63 Jahre und null Monate,

  • im Jahr 2021: auf 63 Jahre und sechs Monate,

  • im Jahr 2022: auf 64 Jahre und null Monate,

  • im Jahr 2023: auf 64 Jahre und sechs Monate und

  • im Jahr 2024: auf 65 Jahre und null Monate.

Nach dem Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz von 2018 wurde das Ende der Zurechnungszeit für den Rentenbeginn 2019 in einem Schritt nunmehr auf ein Alter von 65 Jahren und acht Monaten ausgedehnt und eine stufenweise weitere Verlängerung bis zum 67. Lebensjahr im Jahre 2031 eingeführt.

Bei Rentenbeginn im Jahre 2021 endet die Zurechnungszeit demgemäß mit 65 Jahren und zehn Monaten. Damit sollen die Nachteile eines frühen Renteneintritts mit wenigen Versicherungsjahren ausgeglichen werden.

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