Wartezeit

Ein Anspruch auf eine Rente entsteht nur, wenn der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung eine bestimmte Zeit angehört hat. Das ist die sogenannte Wartezeit.

Bei den Regelaltersrenten, den Erwerbsminderungsrenten sowie den Hinterbliebenenrenten reichen fünf Jahre an Beitragszeiten für das Entstehen eines Rentenanspruchs. Für die vorzeitigen Altersrenten, z. B mit 63 Jahren, sind längere Wartezeiten zu erfüllen.

Die allgemeine Wartezeit kann in bestimmten Ausnahmefällen auch vorzeitig, also mit weniger als fünf Jahren erfüllt werden, wenn beispielsweise ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist.

Versicherte, die bereits voll erwerbsgemindert waren, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, benötigen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Wartezeit von 20 Jahren.

Alle vorgenannten Wartezeiten können nur mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich erfüllt werden. Dabei sind Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten anzusehen, weil der Bund Beiträge hierfür an die Rentenversicherung leistet.

Die Wartezeit bei Altersrenten für Schwerbehinderte beträgt 35 Jahre. Diese Wartezeit kann mit allen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden, also auch mit Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren für die zum 1.7.2014 neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden Kalendermonate angerechnet mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege,

  • Zeiten des Bezugs von

  • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

  • Leistungen bei Krankheit und

  • Übergangsgeld,

  • soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

  • freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

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