Verpflichtungsklage
Im Rahmen des Finanzrechtswegs kann mittels Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage geklagt werden. Durch die Anfechtungsklage kann die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts erreicht werden. Durch die Verpflichtungsklage kann ein bisher unterlassener oder bereits abgelehnter Verwaltungsakt zur Realisierung kommen.
Um die Klage erheben zu können, muss der außergerichtliche Rechtsbehelf (Einspruch) erfolglos gewesen sein. Hiervon kann jedoch durch eine Sprungklage abgewichen werden. Auch eine Untätigkeitsklage ist ohne Vorverfahren möglich. Die Anfechtungs- sowie die Verpflichtungsklage kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden.
Nach den Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung, ist der Finanzrechtsweg bei folgenden Sachverhalten möglich:
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in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
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in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten als in Abgabenangelegenheiten soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
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in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
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in weiteren öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33 FGO
§ 40 Abs. 1 FGO
§ 45 FGO
§ 46 FGO
§ 47 FGO

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