Vermächtnisnießbrauch
Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache.
So wird durch Einräumung eines Nießbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie, einer anderen juristischen oder natürlichen Person das Recht zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzung der Immobilie eingeräumt.
Wird ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Bei einem teilentgeltlichen Nießbrauch ist der Wert des Nießbrauchs nur zum Teil ausgeglichen. Bei einem unentgeltlichen Nießbrauch liegt die Gegenleistung unter 10 % des Nießbrauchwerts.
Beim Vermächtnisnießbrauch bestimmt der Erblasser, dass seine Erben für ein in seinem Nachlass befindlichen Grundbesitz einem Dritten ein Nießbrauchrecht einräumen sollen.
Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Nießbraucher entstanden sind. Nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur dann vom Nießbraucher als Werbungskosten angesetzt werden, wenn diese Kosten der Nießbraucher auch tatsächlich zahlt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
§ 21 EStG
§§ 1030 ff. BGB
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