Überkreuzvermietung
Bei einer Überkreuzvermietung kommt es zur gegenseitigen Vermietung einer Immobilie.
Beispiel:
Die Person A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese bewohnt sie nicht selbst, sondern vermietet sie an die Person B. Die Person B ist ebenfalls Eigentümer einer Immobilie. Sie vermietet ihre Immobilie an die Person A.
Aufwendungen, die mit einer Immobilie im Zusammenhang stehen, werden nur anerkannt, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften (Vermietung) genutzt wird. Demgegenüber führt eine Eigennutzung der Immobilie nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten. Mit einer Überkreuzvermietung entstehen nun abzugsfähige Werbungskosten. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Werbungskosten nicht anerkannt werden. Hierzu kann es kommen, wenn keine wirtschaftlichen Gründe für die Überkreuzvermietung sprechen.
Eine Überkreuzvermietung wird anerkannt, wenn die beiden Wohnobjekt in großer räumlicher Entfernung zueinander liegen, die Objekte eine unterschiedliche Größe besitzen und die bewohnte Immobilie eher den Bedürfnissen des Nutzers entspricht (z.B. kürzerer Weg zur Arbeit) als die eigene Immobilie.
Der Begriff »Überkreuzvermietung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Vermietung / gegenseitig« verwendet.
Vermietung möblierter Wohnung: Was ist absetzbar?
Vermieten Sie zum Beispiel eine Einliegerwohnung oder eine Ferienwohnung möbliert, müssen Sie die Mieteinnahmen versteuern - so wie jeder andere Vermieter auch. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen gibt es aber auch einige Besonderheiten zu beachten. Deshalb sollten Sie zum Beispiel wissen, wie Sie Ihre Mieteinnahmen und Werbungskosten richtig berechnen und wie Sie Ihre Einrichtungsgegenstände möglichst gewinnbringend abschreiben. Ausführliche Informationen dazu und noch vieles mehr finden Sie in diesem Beitrag.