Überkreuzvermietung
Bei einer Überkreuzvermietung kommt es zur gegenseitigen Vermietung einer Immobilie.
Beispiel:
Die Person A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese bewohnt sie nicht selbst, sondern vermietet sie an die Person B. Die Person B ist ebenfalls Eigentümer einer Immobilie. Sie vermietet ihre Immobilie an die Person A.
Aufwendungen, die mit einer Immobilie im Zusammenhang stehen, werden nur anerkannt, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften (Vermietung) genutzt wird. Demgegenüber führt eine Eigennutzung der Immobilie nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten. Mit einer Überkreuzvermietung entstehen nun abzugsfähige Werbungskosten. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Werbungskosten nicht anerkannt werden. Hierzu kann es kommen, wenn keine wirtschaftlichen Gründe für die Überkreuzvermietung sprechen.
Eine Überkreuzvermietung wird anerkannt, wenn die beiden Wohnobjekt in großer räumlicher Entfernung zueinander liegen, die Objekte eine unterschiedliche Größe besitzen und die bewohnte Immobilie eher den Bedürfnissen des Nutzers entspricht (z.B. kürzerer Weg zur Arbeit) als die eigene Immobilie.
Der Begriff »Überkreuzvermietung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Vermietung / gegenseitig« verwendet.
 
                            
                        Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.