Trinkgeld
Steuerfrei sind seit dem 01.01.2002 Trinkgelder, die Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstleistung von Kunden oder Gästen freiwillig erhalten, ohne dass hierfür ein Rechtsanspruch besteht. Das Trinkgeld muss vom Kunden oder Gast für eine Leistung dem Arbeitnehmer freiwillig als eine honorierende Anerkennung gezahlt werden und dem Arbeitnehmer unmittelbar zugutekommen.
Nicht hierzu gehören Gelder, die der Arbeitnehmer nicht behalten darf und die durch die anschließende Umverteilung dem Grunde nach reguläre Lohnleistungen darstellen. Auch Trinkgelder mit Rechtsanspruch sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hierzu gehören zum Beispiel Bedienzuschläge im Gaststättengewerbe und Metergelder im Transportgewerbe. Freiwillige Zahlungen der Konzernmutter an Angestellte der Tochterfirma sind ebenfalls steuerpflichtig.
Erhalten selbstständige Chefs (z.B. Handwerker) Trinkgelder, so sind diese im vollen Umfang steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die auch der Umsatzsteuer unterliegen.
Die aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausgebezahlten Beträge sind nicht als Trinkgelder steuerfrei. Der von Croupiers neben dem Festgehalt auf Grundlage des Tarifvertrags erhaltene Anteil am Tronc resultiert zwar daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in bestimmte Behälter geben. Hierbei fehlt es aber an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spieler. Denn die von Besuchern geleisteten Zuwendungen werden unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet, der diese anschließend an die Belegschaft verteilt. Damit stellen die ausbezahlten Gelder nicht Trinkgeld der Angestellten, sondern solche der Spielbank als Arbeitgeber dar. Hierin besteht der Unterschied zu steuerfreien Zahlungen in eine gemeinsame Kasse, beispielsweise beim Friseur- oder Gaststättengewerbe.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.12.2008 - VI R 49/06
BFH 03.05.2007 - VI R 37/05
§ 3 Nr. 51 EStG
SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).