Stundung - Definition und Erklärung

Als Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben. Eine Stundung kann beantragt werden, wenn ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen kann. Während einer Stundung macht der Gläubiger seine Forderung nicht geltend. Die Stundung soll verhindern, dass eine der Vertragsparteien mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät (Vgl. § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie stellt seitens des Gläubigers zwar ein Entgegenkommen dar, ist aber dennoch Gegenstand eines bilateralen Vertrags (Vgl. § 311, Abs. 1 BGB), der sogenannten Stundungsvereinbarung. Eine Stundung kann unter bestimmten Voraussetzungen seitens des Gläubigers widerrufen und jederzeit aufgelöst werden.

Arten der Stundung

Das Gesetz kennt vier Arten der Stundung:

  1. Die vereinbarte Stundung ist eine Stundungsvereinbarung, die den Fälligkeitstermin einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.

  2. Eine befristete Stundung ist eine Stundungsvereinbarung, bei der ein neuer Termin für die Fälligkeit der Forderung festgelegt wird.

  3. Währenddessen die unbefristete Stundung kein konkretes Datum enthält, bis zu dem der Schuldner den ausstehenden Betrag begleichen muss. Allerdings kann der Gläubiger nach Ermessen einen Erfüllungstermin festlegen.

  4. Bei der stillschweigenden Stundung (auch: konkludenten Stundung) verzichtet der Gläubiger auf Mahnungen bei Säumnissen oder Ausbleiben von Zahlungen durch den Schuldner.

Stundung im Kreditwesen

Im Kreditwesen bedeutet eine Stundung die Verschiebung entweder aller Fristen für die Ratenzahlung oder der gesamten Forderung auf einen späteren Zeitpunkt. Dabei bleibt die Pflicht zur Erfüllung der Rückzahlung jederzeit aufrechterhalten. Eine Stundung soll, unter der Annahme, dass der Schuldner nur kurzfristig seiner Zahlung nicht nachkommen kann, lediglich einen finanziellen Engpass bei eben jenem abfedern.

Stundung im Steuerrecht

Die Stundung im Steuerrecht stellt einen Verwaltungsakt dar. Als solcher unterliegt er nicht dem BGB, sondern ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Darin unterscheidet sie sich von der regulären Stundung im schuldrechtlichen Sinne. Dementsprechend unterliegen sowohl die Gewährung, als auch die Ablehnung eines Antrags auf steuerrechtliche Stundungen besonderen Regelungen. So kann etwa eine Abzugsteuer (z.B. Kapitalertragsteuer) nicht gestundet werden.

Zunächst einmal beschreibt der Begriff der Stundung auch im Steuerrecht das Verschieben eines Fälligkeitstermins auf einen in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt. Geregelt ist die Stundung von Steuerschulden in § 222 AO. Es muss ein Stundungsantrag bei der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Ob diese den Stundungsantrag dann bewilligt hängt von der sogenannten Stundungsbedürftigkeit und der Stundungswürdigkeit des Schuldners ab.

Das heißt, die Finanzbehörden stunden Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise nur, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Laut § 222, Satz 2 AO darf die Finanzbehörde eine Stundung der Steuerschulden nur gegen Sicherheiten gestatten (Vgl. § 241 bis § 248 AO). Das Finanzamt kann nach eigenem Ermessen auf diese Sicherheitsleistung aber auch verzichten. Außerdem ist der Stundungszeitraum für Steuern in der Regel auf 6 Monate begrenzt.

Auf die Stundung von Steuerschulden kann die Finanzbehörde Zinsen erheben. Wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre, kann sie darauf auch vollständig oder teilweise verzichten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 222 AO

§ 234 AO

§ 347 AO

§ 28 ErbStG

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