Mahnung

Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung soll der Vollstreckungsschuldner in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Hierbei wird der Schuldner an seine Zahlungspflicht unter Angabe des Schuldgrundes erinnert. Zugleich wird die zu erwartende Vollstreckungsmaßnahme angekündigt.

Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

Der Verzicht des Finanzamtes auf eine Mahnung liegt im Ermessen der Behörde. So ist ein Verzicht möglich, wenn der Schuldner auf bisherige Mahnungen nicht reagiert hat oder wenn die Gefahr besteht, dass hierdurch der Erfolg einer Vollstreckung gefährdet wird. Mit einer schriftlichen Mahnung wird die Verjährungsfrist für eine Zahlungspflicht unterbrochen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 259 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #