Zwangsvollstreckung

Werden Steuerschulden nicht beglichen oder wird Verwaltungsakten, die eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung fordern, nicht entsprochen (z.B. keine Abgabe der Steuererklärung), kann das Finanzamt eine Zwangsvollstreckung durchführen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, ist kein Leistungsgebot notwendig.

Gesamtschuldner einer Steuer (z.B. zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten) können eine Aufteilung der rückständigen Steuer beantragen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 254 AO

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