Stundungszinsen
Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nachberichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen bestehen.
Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zinsen aufgrund von Steuernachforderungen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 234 AO
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