Sterbevierteljahr
Eine Witwenrente oder Witwerrente wird für die auf den Todesmonat folgenden drei Kalendermonate in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt.
Die Verringerung der Rente auf 60 (bei Altfällen) bzw. 55 % der Rente des Verstorbenen bei einer großen Witwenrente oder auf 25 % bei einer kleinen Witwenrente erfolgt also erst ab dem vierten Kalendermonat nach dem Todesmonat. Im Sterbevierteljahr wird auch kein eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Bezog der verstorbene Ehegatte noch keine Rente, wird die volle Rente ab Todestag bis zum Ende des dritten dem Todesmonat des Versicherten folgenden Kalendermonats gezahlt. Das Gleiche gilt für Hinterbliebene aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Steuergestaltung mit Angehörigen: Steuerliche Vor- und Nachteile optimal kombinieren
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