Sterbegeld
Das Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz gehört zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG; R 19.8 Abs. 1 Nr. 1 LStR).
Diese einmalige Leistung beträgt das Doppelte der Bezüge des Verstorbenen. Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass, sondern wird nach einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge an den Ehepartner, Kinder oder Verwandte gezahlt. Beim Empfänger ist das Sterbegeld als sonstiger Bezug zu versteuern (RR 19.9 Abs. 3 Nr. 3 LStR).
Wenn keine Verwandten vorhanden sind, dann wird das Sterbegeld auf Antrag »sonstigen Personen« gezahlt, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Dieses Sterbegeld muss nicht versteuert werden, es bleibt als »Notstandsbeihilfe« in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG; Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 8.2.1983, StEK EStG § 3 Nr. 341).
Jetzt neu: SteuerSparErklärung Online
Warum Sie die SteuerSparErklärung Online lieben werden: Direkt im Browser starten – ganz ohne Installation: Sie brauchen nichts herunterzuladen oder zu installieren. Einfach anmelden und in jedem Browser loslegen. Schnell zur Erstattung – mit intelligenter Unterstützung: Dank der integrierten Steuer-KI Alma und dem geführten Frage-Antwort-Modus erledigen Sie Ihre Steuererklärung effizient und fehlerfrei. Immer aktuell, immer sicher: Automatische Updates und sichere Cloud-Speicherung sorgen dafür, dass Ihre Daten stets geschützt sind. Maximale Steuererstattung rausholen: Nutzen Sie alle Steuervorteile – mit geprüften Tipps und automatischen Optimierungsvorschlägen. Flexibel und unabhängig vom Betriebssystem: Ob Windows, Mac oder Linux – die Online-Version läuft überall, wo ein Browser verfügbar ist.