Saisonbetrieb
Ein Saisonbetrieb liegt vor, wenn die Geschäftstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird und die gewerbliche Tätigkeit vorrübergehend ruht. Typische Saisonbetriebe sind zum Beispiel Kurbetriebe sowie das Bauhandwerk.
Die vorübergehenden Unterbrechungen der gewerblichen Tätigkeit, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Gewerbesteuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. Erst mit Einstellung des Gewerbebetriebs erlischt die Gewerbesteuerpflicht.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 GewStG
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