Realteilung
Lösen die Mitunternehmer einer Personengesellschaft ihre Gesellschaft auf und teilen sie die einzelnen Wirtschaftsgüter untereinander auf, so liegt eine Realteilung vor. Die Zusammenarbeit wird beendet und es kommt zur Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem gemeinsamen Betriebsvermögen in das Privatvermögen oder in ein anderes Betriebsvermögen.
Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde eine Fortführung bestehender Buchwerte eingeführt. Zwangsläufig entsteht nun kein steuerpflichtiger Aufgabegewinn mehr. Jedoch ist zu beachten, dass die Buchwertfortführung nur möglich ist, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
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Die Wirtschaftsgüter sind in das Betriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers zu übertragen,
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eine spätere Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland muss sichergestellt sein,
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die Wirtschaftsgüter dürfen nicht mittelbar, aber auch nicht unmittelbar auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.
Zudem dürfen die übertragenen Wirtschaftsgüter nach der Realteilung innerhalb von drei Jahren (Sperrfrist) nicht entnommen oder veräußert werden. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt und kann keine Buchwertfortführung erfolgen, ist für die übertragenen Wirtschaftsgüter der gemeine Wert anzusetzen.
Kommt es im Zuge einer Realteilung zur Überführung von Wirtschaftsgütern in das Ausland, so sind die stillen Reserven des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Überführung aufzudecken, wenn es zu einer Freistellung von Einkünften aus der ausländischen Betriebsstätte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen kommt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 28.02.2006, IV B 2 - S 2242–6/06
§ 16 Abs. 3 EStG
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