Prozesskosten
Prozesskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. ab 2013 mit Einschränkungen (Gefährdung der Existenzgrundlage) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Prozess im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht. Der Prozess muss durch die Einkünfteerzielung verursacht oder veranlasst sein. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn durch einen Prozess die Kündigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses angefochten wird oder wenn ein Prozess wegen der Beseitigung von Baumängeln geführt wird.
Wird ein Prozess ausschließlich aus privaten Gründen geführt, sind entstandene Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Die Kosten für einen Scheidungsprozess konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar mit der Beendigung der Ehe im Zusammenhang standen. Durch eine Gesetzesänderung, mit der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten gestrichen wurde, sind die gerichtlichen Scheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig.
Zur Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen einer Scheidung sind zwei Musterverfahren beim FG München (13 K 1421/14u. 15 K 1429/14) anhängig, die bei einem Einspruch einen gleichzeitigen Antrag auf Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33 Abs. 2 EStG
BFH 01.12.1987, IX R 134/83
BFH 31.07.1985, VIII R 345/82

Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.