Pauschalierung der Einkommensteuer

Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, sind soweit steuerfrei, wenn der Wert der Prämien 1.080,– € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der darüber liegende Betrag ist steuerpflichtig. Es kann jedoch eine pauschale Versteuerung vorgenommen werden.

So können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

  1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und

  2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, die nicht in Geld bestehen,

mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

  1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder

  2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000,– € übersteigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37a EStG

§ 37b EStG

§ 3 Nr. 38 EStG

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