Ordnungsgeld
Bis auf wenige Ausnahmen sind gezahlte Geldbußen und Ordnungsgelder nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 8 EStG).
Unter das Abzugsverbot fallen auch Ordnungsgelder, die aufgrund falschen Parkens verhängt wurden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es sich bei dem Fahrzeug um Betriebsvermögen handelt.
Zahlen Sie als Arbeitgeber dagegen ein Ordnungsgeld, das gegen einen Ihrer Angestellten verhängt wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung als Betriebsausgabe erfassen. Die Kostenübernahme führt dann allerdings regelmäßig zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.
Eine besondere Form des Ordnungsgelds ist das Zwangsgeld. Es kann festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger bestimmten steuerlichen oder anderen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Der Ausgabenabzug ist zulässig, wenn die Strafe mit dem Betrieb zusammenhängt. Wird ein Zwangsgeld verhängt, weil eine betriebliche Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde, ist der Weg zum Betriebsausgabenabzug somit frei. Erstreckt sich die Steuererklärung auf mehrere Einkunftsarten, kann der betriebliche Anteil des Zwangsgeldes geschätzt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 EStG
§ 12 EStG