Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Partner einer ehelichen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden im Steuerrecht nicht gleichgestellt. Häufig ergeben sich Nachteils für die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
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Einkommensteuer: Die Ehe bringt steuerliche Vorteile, wenn keine gleichen Einkommensverhältnisse gegeben sind.
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Unterhaltszahlungen: Für den finanziell schlechter gestellten Partner bietet die Ehe mehr Sicherheit, da eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auch nach der Scheidung bzw. der Trennung besteht. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt dagegen keine Verpflichtung vor, für den anderen einen Unterhalt zu zahlen.
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Kindern: Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern kommt es zur Gleichstellung der Ehe mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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Vererben und Verschenken: Wird der Lebenspartner mit einem Erbe bedacht, so muss er auf das ererbte Vermögen eine wesentlich höhere Steuer zahlen als der Ehepartner.
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Grunderwerbsteuer: Nur Ehepartner werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit.
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Doppelte Haushaltführung: Die Anerkennung einer doppelten Haushaltführung kann für Lebenspartner schwierig sein, wenn eine Wohnung zur Hauptwohnung erklärt wird und dies eine doppelte Haushaltführung begründen soll.
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Schuldrechtlichen Verträgen: Schuldrechtliche Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen keinem Fremdvergleich standhalten. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Vorteil für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Mit Urteil vom 13.04.2005 (Aktenzeichen: 4 K 4430/01) hat das Finanzgericht München entschieden, dass hohe Geldzuwendungen innerhalb der Ehe nicht als Schenkung zu qualifizieren sind, wenn bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Rückzahlung vereinbart worden ist.
Auch wenn im ersten Moment vieles für die Ehe spricht, kommt es doch immer auf den konkreten Einzelfall an. Besonders wichtig für eine Beurteilung sind die Einkommenssituation und die Vermögenslage der Partner. Ist das gegenseitige Vererben von Vermögen gewollt, empfiehlt sich auf jeden Fall das Eingehen einer Ehe. Steuern können aber auch gespart werden, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern erheblich sind.

Das richtige Testament für nichteheliche Lebenspartner: kurz&konkret!
Nichteheliche Lebenspartner haben ebenso wie Eheleute regelmäßig das Bedürfnis, dass der länger lebende Partner im Falle des Todes eines Partners wirtschaftlich versorgt ist. Für Eheleute ist das insbesondere dadurch gewährleistet, dass bei der Vermögensübertragung im Wege der Erbfolge der länger lebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe berufen und ihm im Falle einer Enterbung in jedem Fall der Pflichtteilsanspruch sicher ist. Das ist bei Lebenspartnerschaften von nicht verheirateten Lebenspartnern nicht der Fall. Im Prinzip ignoriert das deutsche Erbrecht die nichteheliche Lebenspartnerschaft als Form des Zusammenlebens mit der Folge, dass nach dem Tod eines Partners dem länger lebenden Partner nahezu keine Rechte zustehen, und das selbst bei langjährigen Partnerschaften.