Negative Einkünfte / Ausland

Im Ausland erzielte Verluste können nicht uneingeschränkt im Inland bei der steuerlichen Veranlagung zum Abzug kommen. Ein zwischenstaatlicher Verlustausgleich bzw. Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei nachfolgenden negativen Einkünften ausgeschlossen, sofern es sich um Einkünfte aus Drittstaaten (nicht EU- oder EWR-Land) handelt. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart und aus dem gleichen Staat ist jedoch möglich:

  • Verluste aus einer in einem ausländischen Staat gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,

  • Verluste aus einer in einem ausländischen Staat gelegenen gewerblichen Betriebsstätte,

  • Verluste aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft,

  • Verluste in den Fällen des § 17 Einkommensteuergesetz bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft,

  • Verluste aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,

  • Verluste aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen,

  • Verluste aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils.

Nicht vom Verlustausgleichs- und Abzugsverbot betroffen sind negativen Einkünfte, die aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen und die Bewirkung von gewerblichen Leistungen zum Gegenstand hat.

Bei EU- und EWR-Ländern mit Ausnahmen von Liechtenstein hingegen können Verluste bei

  • DBA-Anrechnungsmethode mit inländischen Einkünften ausgeglichen werden, was eine Gleichbehandlung mit Inlandssachverhalten herstellt.

  • DBA-Freistellungsmethode weiterhin nicht mindernd von den Einkünften abgezogen werden.

Zudem ist ab 2008 der negative Progressionsvorbehalt bei diesen verwirklichten Tatbeständen ausgeschlossen. Daher werden in Bezug diesen Staaten erzielte Gewinne und erlittene Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 2a EStG

§ 32b Abs. 1 S. 2 und 3 EStG

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