Verlustausgleichverbote
In bestimmten Fällen können erzielte Verluste nicht oder nur beschränkt mit anderen positiven Einkünfte ausgeglichen werden.
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nach § 2a EStG können Verluste aus bestimmte ausländischen Einkünften nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart ausgeglichen werden;
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nach § 2b EStG können Verluste aus Verlustzuweisungsgesellschaften nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden;
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Verluste aus gewerblicher Tierzucht dürfen nur horizontal ausgeglichen werden, sie sind aber rücktrags- und vortragsfähig und sind folglich mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht aus anderen Veranlagungszeiträumen ausgleichbar;
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Verluste eines Kommanditisten, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, können nur mit Beteiligungsgewinnen aus späteren Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden;
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Verluste aus Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, ein Verlustvor- und Verlustrücktrag ist möglich;
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nach § 15b EStG Verluste aus Steuerstundungsmodellen (Hierzu auch BMF-Schreiben vom 17.07.2007, IV B 2 – S 2241-b/07/0001).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 23 EStG
§ 2a EStG
§ 2b EStG
§ 15a EStG
§ 15b EStG
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