Nachgelagerte Besteuerung
Im Bereich der Altersvorsorge bedeutet "nachgelagerte Besteuerung", dass Beiträge während der Ansparphase steuerbefreit oder steuerbegünstigt sind und dafür die Versorgungsbezüge in der Auszahlungsphase ganz oder teilweise versteuert werden müssen.
Riester-Renten müssen voll versteuert werden, während andere private Renten nur in Höhe des Ertragsanteils von derzeit 18 % bei Renteneintritt mit 65 Jahren zu versteuern sind. Zahlungen aus Kapitallebensversicherungen sind seit Anfang 2005 nach fünf Beitragsjahren und zwölf Jahren Laufzeit abzüglich der Einzahlungen ab dem 60. Lebensjahr (für Neuverträge seit dem Jahr 2012 nicht vor dem vollendeten 62. Lebensjahr) zur Hälfte steuerfrei, davor komplett steuerpflichtig.
Gesetzliche Renten sind seit Anfang 2005 zu einem Teil steuerpflichtig. Der anfangs steuerpflichtige Anteil von 50 % der Rente stieg bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80 % im Jahr 2020. Von 2021 bis 2040 steigt er nur noch um jährlich einen Prozentpunkt auf dann 100 % im Jahr 2040. 2021 beträgt er also bereits 81 %. Der steuerfreie Rentenanteil eines Jahrgangs (2021 = 19 %) wird bei Neurentnern im Folgejahr nach dem Rentenbeginn in einen individuellen Freibetrag umgewandelt, der lebenslang gleich hoch bleibt. Er steigt also nicht mit den Rentenerhöhungen.
Der steuerfreie Anteil der Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt seit 2005 ebenfalls jährlich um zwei Prozentpunkte an. 2005 betrug er 60 %, 2021 bereits 92 % und ab 2025 wird er 100 % betragen.

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