Lohnsteuerjahresausgleich

Rechtslage seit 01.01.2009:

Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wurde abgeschafft.

Rechtslage bis 31.12.2008:

Der Arbeitgeber kann bzw. muss in bestimmten Fällen für seine Arbeitnehmer, die während des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Einbehaltene Lohnsteuer kann für das Ausgleichsjahr erstattet werden, vorausgesetzt die einbehaltene Lohnsteuer übersteigt die Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfällt.

Haben Arbeitgeber im Kalenderjahr mindestens 10 Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte lag vor) beschäftigt, sind sie zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht durchgeführt werden, wenn:

  • der Arbeitnehmer es beantragt oder

  • der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder

  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder

  • auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist oder

  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder

  • die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder

  • der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu besteuern war oder

  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Jahresarbeitslohn aus dem Dienstverhältnis und aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen. Hierzu zählen neben dem laufenden Arbeitslohn auch sie sonstigen Bezüge, die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen. Außerordentliche Einkünfte, steuerfreier Arbeitslohn und pauschal versteuerter Arbeitslohn ist nicht hinzuzurechnen. Die Summe der Bezüge ist um den Versorgungsfreibetrag, den Altersentlastungsbetrag und um die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu kürzen.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht erfolgen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen worden ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 42b EStG

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