Kulturgüter

Werden schutzwürdige Kulturgüter weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Kalenderjahr in dem die Maßnahme beendet wurde und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Es kann jedoch nur der Betrag abgezogen werden, der die öffentlichen oder privaten Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielten Einnahmen übersteigt.

Kulturgüter sind:

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,

  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,

  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Dabei müssen sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.

Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (die von der Landesregierung bestimmte Stelle) belegt, dass ein Kulturgut vorliegt und die Aufwendungen erforderlich waren.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10g EStG

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