Kunstgegenstände
Werden Kunstgegenstände im Privatvermögen gehalten, unterliegen Wertsteigerungen keiner Besteuerung.
Da Kunstgegenstände Vermögensgegenstände sind, unterliegen sie aber der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch diese Steuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert des Kunstobjektes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und Erben bzw. dem Schenkenden und Beschenkten. Kunstgegenstände können aber auch teilweise oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Werden Kunstgegenstände im Betriebsvermögen gehalten, so ist eine Abschreibung der Erwerbskosten möglich. Bei der Beurteilung der Abschreibungsmöglichkeit muss zwischen Kunstgegenständen/Gemälden anerkannter Meister und Kunstgegenständen/Gemälden nicht anerkannter Meister unterschieden werden.
Liegt der Kaufpreis über 5.000,– €, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung wird dann nur im Fall einer technischen Abnutzung anerkannt. Werke von nicht anerkannten Meistern können abgeschrieben werden.
Zu beachten ist, dass Wertsteigerungen von Kunstgegenständen/Gemälden, die im Betriebsvermögen gehalten werden, der Besteuerung unterliegen, denn bei Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn. Daher sollten Werke anerkannter Meister (bei diesen ist in den meisten Fällen mit einer Wertsteigerung zu rechnen) nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 EStG
§ 13 ErbStG
Der Begriff »Kunstgegenstände« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Gemälde« verwendet.
Was tun bei Erbschulden? kurz&konkret!
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf den oder die Erben über. Diesen Vorgang bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt also rechtlich in die »Fußstapfen« des Erblassers. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Tod einer Person, auf deren Erben über.