Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten.

Für Geburten ab 1.1.1992 werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit bei der Rente angerechnet, für Geburten vor 1992 sind es für Rentenzahlungen ab dem 1.1.2019 zweieinhalb Jahre.

Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Auch bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern unter drei Jahren verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung. In der Regel wird die Kindererziehungszeit der Mutter gutgeschrieben.

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten werden Versicherte bei der Rentenberechnung so gestellt, als hätten sie während dieser Zeit Beiträge wie ein Arbeitnehmer in Höhe des Durchschnittsverdiensts aller Arbeitnehmer gezahlt.

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