Kassen-Nachschau
Seit dem 1. Januar 2018 gibt es die sogenannte Kassen-Nachschau, die in § 146b AO geregelt ist. Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.
Der Fokus liegt dabei auf der Prüfung des Kassensystems: Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.
Auch bei Unternehmen ohne Kassensystem ist die Kassen-Nachschau möglich. Die Prüfung beschränkt sich dann meist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturz) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.
Grundsätzlich kann die Kassen-Nachschau auch mit einer (ebenfalls unangemeldeten) Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Dabei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.
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