Umsatzsteuer-Nachschau
Unabhängig von einer Außenprüfung kann das Finanzamt eine allgemeine Umsatzsteuer-Nachschau vornehmen (§ 27b UStG).
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen jedoch gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Soweit notwendig, müssen die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorlegen und Auskünfte erteilen. Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 27b UStG
Der Begriff »Umsatzsteuer-Nachschau« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Allgemeine Nachschau« verwendet.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
Kaufen Sie für Ihr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von einem anderen Unternehmen und wird Ihnen dabei Umsatzsteuer in Rechnung gestellt? Dann dürfen Sie sich die von Ihnen an das andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuer, vom Finanzamt zurückholen. Voraussetzung: Sie führen Leistungen aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.