Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unter letzteren sind insbesondere Verwaltungsangestellte zu verstehen.
Amtsträger unterliegen einer Haftungsbeschränkung. Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
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eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
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eine Steuererstattung/Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
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eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so besteht nur dann ein Haftungsanspruch, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe geahndet wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 AO
§ 32 AO
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).