Lohnsteuer-Nachschau
Die Lohnsteuer-Nachschau gibt es seit 2013. Sie ist geregelt in § 42g EStG und dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Auch mögliche Pflichtbeiträge zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer werden überprüft.
Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt und muss nicht angekündigt werden.
Die mit der Nachschau Beauftragten dürfen Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Die von der Lohnsteuer-Nachschau Betroffenen müssen auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorlegen und Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist.
Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden!
Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt laut BMF-Schreiben vom 16.10.2014 (Az. IV C 5 -S 2386/09/10002 :001) insbesondere in Betracht:
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bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
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zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
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zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
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bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
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zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
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zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
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zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs, ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
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zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
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zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.
Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:
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Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,
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die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und
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Beschäftigungen in Privathaushalten.
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Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.