Kabelanschluss
Aufwendungen für den Einbau einer privaten Breitbandanlage (Kabelanschluss) und einmalige Gebühren für den Anschluss privater Breitbandanlagen an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden gehören zu den Erhaltungsaufwendungen (R 21.1(1) EStR).
Der Erhaltungsaufwand ist im Jahr seiner Entstehung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung- und Verpachtung zu berücksichtigen.
Für die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen kann ein besonderer Verteilungszeitraum gebildet werden.
Bei unentgeltlicher Übereignung des Wohngebäudes auf einen neuen Eigentümer kann der Rechtsnachfolger größeren Erhaltungsaufwand noch in dem vom Rechtsvorgänger gewählten Verteilungszeitraum geltend machen.
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.