Immobilienleasing
Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer.
Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.
Für das Immobilienleasing kommt nur der Vertragstyp Finanzierungsleasing zur Anwendung. Hierbei ist zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.
Grund und Boden wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Dies gilt bei allen Vertragstypen (ohne Optionsrecht, Kaufoption und Mietverlängerungsoption).
Das Gebäude (Grundmietzeit = 40 bis 90 % der Nutzungsdauer) wird dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn kein Optionsrecht besteht.
Bei Mietverlängerungsoption erfolgt auch eine Zurechnung beim Leasing-Geber, wenn die Anschlussmiete mindestens 74 % der üblichen Miete beträgt.
Bei Kaufoption wird das Gebäude dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn der Kaufpreis dem linear abgeschriebenen Restbuchwert (oder dem niedrigeren gemeinen Wert) entspricht.
Ist die Grundmietzeit kleiner 40 % oder größer 90 %, erfolgt immer eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer.
Teilamortisationsverträge
Das Gebäude ist dem Leasing-Geber zuzurechnen.
Hiervon wird abgewichen bei Verträgen mit Kaufoption, wenn die Grundmietzeit 90 % der Nutzungsdauer übersteigt oder der Kaufpreis den linearen Restbuchwert unterschreitet.
Auch bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption erfolgt eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit 90 % der Nutzungsdauer übersteigt oder wenn die Anschlussmiete 75 % der üblichen Miete nicht überschreitet.
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.