Finanzierungsleasing

Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.

Beim Finanzierungsleasing wird das Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für eine bestimmte Grundmietzeit überlassen. Während der Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der Leasing-Nehmer muss die objektbezogenen Risiken tragen. Hierzu gehören das Risiko von Zerstörung oder Diebstahl. Beim Finanzierungsleasing wird zumeist eine Anzahlung oder eine erhöhte erste Leasingrate vereinbart. Entsprechend der Vertragsgestaltung ist zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.

Vollamortisationsverträge

Während der Grundmietzeit amortisieren sich für den Leasing-Geber die Anschaffungskosten, die Nebenkosten und die Finanzierungskosten.

  • Ohne Vereinbarung einer Kaufoption: Das Wirtschaftsgut muss dem Leasing-Geber zugeordnet werden, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes beträgt.

  • Mit Vereinbarung einer Kaufoption: Das Wirtschaftsgut muss dem Leasing-Geber zugeordnet werden, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes beträgt und der Kaufpreis den mit der linearen Abschreibungsmethode ermittelten Buchwert im Veräußerungszeitpunkt nicht unterschreitet.

Teilamortisationsverträge

Die Kosten für die Anschaffung des Wirtschaftsguts haben sich bei Ablauf der Grundmietzeit noch nicht amortisiert. Wird ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers vereinbart, ist das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen. Wurde nach Ablauf der Grundmietzeit eine Veräußerung des Leasinggutes vereinbart, so ist das Wirtschaftsgut beim Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn dieser mehr als 75 % des Mehrerlöses erhält. Wurde ein kündbarer Mietvertrag vereinbart, der zudem vorsieht, den Veräußerungserlös auf die Schlusszahlung des Leasing-Nehmers anzurechnen, dann ist das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen.

Der Begriff »Finanzierungsleasing« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Teilamortisationsvertrag« und »Vollamortisationsverträge« verwendet.

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